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Förderung der Schienengüterinfrastruktur (Rili SGV-Invest)

Wenn Sie in die Schienengüterinfrastruktur investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss beziehungsweise eine Zuweisung oder ein rückzahlbares Darlehen erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ebene
Land
Fördergebiet
Brandenburg
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Brandenburg fördert Ihre Investitionen in die Schienengüterinfrastruktur zur besseren Erschließung von Logistikzentren einschließlich Häfen und Standorten mit Anlagen des kombinierten Verkehrs. Sie erhalten die Förderung für

- Eisenbahninvestitionen sowie - Konzepte und Machbarkeitsstudien zur besseren Vernetzung und Verzahnung der Verkehrsträger und für eine leistungsfähige digitale Infrastruktur für Güterverkehr und Logistik. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung oder als rückzahlbares Darlehen. Die Höhe der Förderung für Eisenbahninvestitionen beträgt bis zu 80 % und für Konzepte und Machbarkeitsstudien bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- kommunale Gebietskörperschaften sowie - öffentliche und private Betreiberinnen und Betreiber von Schieneninfrastruktur.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen die wirtschaftliche und rechtliche Tragfähigkeit der Maßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung nachweisen. - Sie müssen Eigentümerin oder Eigentümer der zur Eisenbahninfrastruktur gehörenden planfestgestellten Bahnflächen sein. Alternativ können Sie die Fläche im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrages, mindestens für den Zweckbindungszeitraum, pachten. Das Nutzungsrecht müssen Sie durch entsprechende Unterlagen nachweisen. - Sie müssen die geförderte Infrastruktur zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stellen. - Ihre Maßnahme muss Bestandteil des bestätigten Jahresförderprogramms der Bewilligungsbehörde sein.

Verfahrensablauf

Melden Sie Ihre Maßnahme bis zum 30.06. für das Folgejahr beim Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) an. Das LBV--Landesamt für Bauen und Verkehr erarbeitet aus den Anmeldungen ein Jahresförderprogramm und ein mittelfristiges Programm für die Förderung der Schienengüterinfrastruktur. Das zuständige Ministerium entscheidet endgültig über die Maßnahmen im Jahresprogramm Eisenbahninfrastruktur.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.