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Landaktuell gelistetZuschuss

Innovation in Brandenburg (IiB)

Wenn Sie Forschungsinfrastrukturen ausbauen oder erweitern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
–
Ebene
Land
Fördergebiet
Brandenburg
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung, Forschungseinrichtung, Hochschule

Kurzzusammenfassung

Das Land Brandenburg fördert mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Aufbau von Forschungsinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Gefördert werden

- Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschließlich Erstausstattung an bestimmten Hochschulen für spezifische Vorhaben, - Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschließlich Erstausstattung sowie Geräteinvestitionen an Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung. Darüber hinaus bekommen Sie als staatliche Hochschule, staatlich anerkannte Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung die Förderung für Geräteinvestitionen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt normalerweie 60 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Ausgaben. Bei Geräteinvestitionen müssen Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR 20.000 betragen. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein. Ihren Antrag zur Förderung von Geräteinvestitionen stellen Sie bitte zu bestimmten Stichtagen. Im Übrigen können Sie Ihre Anträge fortlaufend stellen.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

- staatliche Hochschulen, - staatlich anerkannte Hochschulen, - außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, - Mehrländerforschungseinrichtungen sowie Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung

mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Sie dürfen mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben. - Sie müssen die geförderten Gebäude und Geräte mindestens 5 Jahre nach Erhalt der Abschlusszahlung für den Zuwendungszweck nutzen und die Geräte im Land Brandenburg belassen, es sei denn, Sie ersetzen sie durch gleich- oder höherwertige Güter.

Rechtsgrundlage

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Stand April 2023.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.