Unterstützung von Kommunen bei der Kofinanzierung der Mehrgenerationenhäuser
Wenn Sie als finanzschwache Kommune die finanzielle Mehrbelastung nicht in voller Höhe tragen können, die Ihnen durch die Kofinanzierung eines Mehrgenerationenhauses im Rahmen des „Bundesprogramms Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ entsteht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als finanzschwache oder vor besonderen demografischen Herausforderungen stehende Kommune bei finanziellen Mehrbelastungen, die Ihnen aufgrund der Kofinanzierung eines Mehrgenerationenhauses im Rahmen des „Bundesprogramms Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ entstehen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt jährlich EUR 5.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Landkreise.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie bekommen für das von Ihnen kofinanzierte Mehrgenerationenhaus eine Bundesförderung nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“. - Das Mehrgenerationenhaus muss sich entweder in einer finanzschwachen Kommune oder einer Kommune befinden, die vor besonderen demografischen Herausforderungen steht. - Finanzschwach sind Sie als Kommune, wenn Ihre Finanzkraft im Jahr 2021 weniger als 85 Prozent des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug. - Vom demografischen Wandel besonders betroffen sind Sie als Kommune, wenn - der Bevölkerungsanteil junger Menschen unter 18 Jahren bis 2033 um mehr als 15 Prozent sinkt oder - der Anteil der über 65-Jährigen über 25 Prozent ansteigt oder - der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung im Jahr 2023 über 33 Prozent beträgt.
- Sie erbringen einen Eigenanteil von mindestens EUR 5.000 pro Jahr.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 19. Februar 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 158 vom 3. März 2021; geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 29. November 2022, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 704 vom 14. Dezember 2022; Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, Stand April 2024.
Fristen
Reichen Sie bitte Ihren Antrag zu folgenden Terminen ein:
- für das Jahr 2023 bis spätestens 31.5.2023 - für das Jahr 2024 bis spätestens 31.12.2023 - für das Jahr 2025 bis spätestens 31.12.2024
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.