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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement in der offenen Erziehungshilfe beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
Ebene
Land
Fördergebiet
Bayern
Förderbereich
Gesundheit & Soziales
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von professionellen fachlichen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeitende, die im Rahmen der offenen Erziehungshilfe bei der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen tätig sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Anträge stellen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare bis zum 1.4. eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern. Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen, müssen Sie ihn bis zum 31.12. des Vorjahres einreichen.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, - die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie - rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, die einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Ihre Maßnahmen sind längerfristig angelegt und geeignet, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zu verankern. - Sie bekommen die Förderung vorrangig für Vorhaben, die überregionale Bedeutung haben oder der Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe dienen. - Ihre zu fördernden Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagogin und -pädagoge (FH) beziehungsweise Diplompsychologin und -psychologe (Universität) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. - Sie erbringen einen angemessenen Eigenanteil an den Gesamtkosten, normalerweise in Höhe von mindestens 10 Prozent.

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 22. April 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 323 vom 12. Mai 2021; Informationen der Regierung von Oberbayern, Stand Oktober 2023.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.