Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement in der offenen Erziehungshilfe beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von professionellen fachlichen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeitende, die im Rahmen der offenen Erziehungshilfe bei der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen tätig sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Anträge stellen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare bis zum 1.4. eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern. Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen, müssen Sie ihn bis zum 31.12. des Vorjahres einreichen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, - die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie - rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, die einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahmen sind längerfristig angelegt und geeignet, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zu verankern. - Sie bekommen die Förderung vorrangig für Vorhaben, die überregionale Bedeutung haben oder der Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe dienen. - Ihre zu fördernden Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagogin und -pädagoge (FH) beziehungsweise Diplompsychologin und -psychologe (Universität) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. - Sie erbringen einen angemessenen Eigenanteil an den Gesamtkosten, normalerweise in Höhe von mindestens 10 Prozent.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 22. April 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 323 vom 12. Mai 2021; Informationen der Regierung von Oberbayern, Stand Oktober 2023.
Ähnliche Förderprogramme
- Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer KindertageseinrichtungenBayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Demenz und Teilhabe (DEMTeil)Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
- Soziale Innovation (ESF+ 2021–2027)Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP--Tagespflege 2.000)Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Förderung der ErziehungsberatungsstellenBayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR)Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.