Kommunales Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum (Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP)
Wenn Sie als Kommune preisgünstigen Mietwohnraum für einkommensschwache Haushalte und anerkannte Flüchtlinge schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss und ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Wohnungsbau & -modernisierung
- Förderberechtigte
- Kommune
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Kommune bei der Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Anerkannte Flüchtlinge sollen angemessen berücksichtigt werden. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:
- Schaffung von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, - Modernisierung von bestehendem Mietwohnraum, - Erwerb von leerstehenden Gebäuden, - Ersterwerb von neuen Wohngebäuden, die erstmals belegt werden, sowie - Vorbereitungs- und Planungsmaßnahmen (insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe). Sie bekommen die Förderung als Zuschuss und zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 30 %, die Höhe des Darlehens bis zu 60 % der förderfähigen Gesamtkosten. Wenn Sie Gebäudeänderungen oder Erweiterungen um bis zu 100 % der bestehenden oberirdischen Bruttogrundfläche oder Modernisierungen vornehmen, können Sie einen Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten bekommen. Soweit mindestens 60 % der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann Ihr Zuschuss um bis zu 5 % erhöht werden. Sie können den Zuschuss auch ohne das Darlehen beantragen. Für vorbereitende Maßnahmen können Sie einen Zuschuss von bis zu 60 % der förderfähigen Kosten erhalten. Je nach Art Ihres Vorhabens gelten besondere Höchstbeträge.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden und Zweckverbände sowie - Landkreise und Bezirke, sofern der Wohnraum für Bedienstete oder zur Gewinnung von Bediensteten bestimmt ist.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Eigentümerin und Eigentümer des zu fördernden Mietwohnraums sein. - Sie bekommen die Förderung für Ihr Vorhaben nur an einem Standort, an dem nachweislich ein erheblicher, nicht nur vorübergehender Mietwohnungsbedarf für einkommensschwache Haushalte besteht. - Die Mietwohnungen müssen den allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen. - Bei Neubauten müssen alle Wohnungen und Zugänge zu den Wohnungen die technischen Anforderungen für Barrierefreiheit (DIN 18040-2) erfüllen. Bei Gebäudeänderungen oder Modernisierungen müssen Sie diese Anforderungen ebenfalls einhalten, sofern sie technisch umsetzbar und wirtschaftlich verhältlnismäßig sind. - Sie halten die vorgegebenen Wohnflächengrößen und Mietpreisbindungen ein. - Beim Ersterwerb von Wohnraum müssen die Wohngebäude neu sein und erstmals belegt werden. Die Wohnungen dürfen nicht schon als Wohnraum genutzt worden sein. Die Baugenehmigung für das Gebäude muss nach dem 9.10.2015 erteilt worden sein. - Sie vermieten die geförderten Wohnungen für die Dauer der Belegungsbindung an einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen unter den Einkommensgrenzen des Artikel 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) liegt. Anerkannte Flüchtlinge müssen Sie dabei angemessen berücksichtigen. - Die Dauer der Belegungsbindung beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen. - Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 10 % der Gesamtkosten aufbringen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung vom 22. Dezember 2015, Allgemeines Ministerialblatt Nr. 1 vom 29. Januar 2016, S. 3; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 8. Dezember 2023, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 6 vom 10. Januar 2024.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Regierung ein.
Die zuständige Regierung entscheidet über den Antrag und leitet ihn an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt weiter.
Fristen
Bewerbungsende für das Jahresbauprogramm 2027 war der 15.10.2026.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.