Förderung besonderer Rundfunkprogramme
Wenn Sie als kleiner oder mittelständischer Rundfunkprogrammanbieter eine Produktion zu kirchlichen, kulturellen, politischen oder sozialen Themen entwickeln, können Sie unter bestimmen Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- –
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Infrastruktur,Unternehmensfinanzierung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien unterstützt Sie als kleinen oder mittelständischen Anbieter bei der Produktion von Sendungen, Sendereihen, Beiträge oder Rubriken in lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 2 Drittel der zuwendungsfähigen Kosten. Richten Sie Ihren Antrag bitte zu den im Internet veröffentlichten Einreichungsfristen an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Anbietergesellschaften und -gemeinschaften im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Satz 4 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG), - Anbieter einschließlich Spartenanbieter und - genehmigte Zulieferer von Programmteilen oder Programmen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Programme, die gefördert werden sollen, müssen - inhaltlich überwiegend kulturelle, kirchliche, soziale und wirtschaftliche Themen behandeln, - in der Regel Neu- und Eigenproduktionen sein, die inhaltlich und gestalterisch besonders aufwendig zu produzieren sind.
- Sie müssen - Ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben, - die Fördermittel vollständig in Bayern einsetzen und - das Programm oder den Programmteil erstmalig in Bayern ausstrahlen. Eine spätere Verwertung außerhalb Bayerns ist möglich.
Nach Artikel 23 BayMG beauftragte Programme sind von der Förderung ausgeschlossen.
Nicht förderfähig sind allgemeine Verwaltungskosten, Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programms oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten.
Rechtsgrundlage
Richtlinie vom 13. Oktober 2003, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 42/2003; zuletzt geändert durch Änderungsrichtlinie vom 8. Oktober 2015, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 3 vom 9. Oktober 2015, S. 24; Bayerische Landeszentrale für neue Medien, Stand Oktober 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.