Finanzhilfen bei Notständen durch Elementarereignisse (Härtefondsrichtlinien – HFR)
Wenn Sie finanzielle Unterstützung bei der Beseitigung von schweren Schäden durch Elementarereignisse benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen des Freistaates Bayern erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Unternehmensfinanzierung,Wohnungsbau & -modernisierung
- Förderberechtigte
- Privatperson, Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern gewährt Finanzhilfen zur Beseitigung von schweren Schäden, die unmittelbar und in größerer Zahl durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen und Lawinen in größeren Gebieten verursacht wurden und die davon Betroffenen in ihrer Existenz bedrohen. Als Geschädigte und Geschädigter bekommen Sie die Finanzhilfe für folgende Vorhaben:
- Instandsetzung oder Ersatz von privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, - Reparatur oder Wiederbeschaffung beschädigten oder zerstörten Hausrats in diesen Gebäuden, - Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit geschädigter Unternehmen oder Angehöriger Freier Berufe (insbesondere Vermögenswerte wie Gebäude, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbestände) sowie - Instandsetzung oder Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen. Die Finanzhilfen bekommen Sie einzeln oder kombiniert als Notstandsbeihilfe und Staatsbürgschaft. Über Art und Höhe der Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Anträge sind bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- natürliche Personen und Privathaushalte, - Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, - Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei und Unternehmen der Forstwirtschaft sowie - Vereine, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder soziale Einrichtungen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Betriebsstätte, Ihr Sitz, Ihr Verwaltungssitz, Ihre Geschäftsstelle oder Ihre Hauptwohnung muss zum Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Antragstellung im Freistaat Bayern liegen. - Finanzierungsfähig sind Schäden, deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist. - Finanzhilfe können nur Betroffene erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in einen existenzbedrohende Lage geraten sind. - Die Schäden müssen grundsätzlich amtlich festgestellt werden und dürfen nicht versicherbar sein.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung „Härtefondsrichtlinien – HFR“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 11. März 2020, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 142 vom 25. März 2020; Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, Stand Oktober 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.