Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft für nichtfinanzielle Unternehmen in Schwierigkeiten
Wenn Sie als nichtfinanzielles Unternehmen in Schwierigkeiten sind und nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für einen Kredit zur Rettung oder Umstrukturierung verfügen, kann der Freistaat Bayern unter bestimmten Voraussetzungen eine Staatsbürgschaft übernehmen.
Eckdaten
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Unternehmensfinanzierung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, die der Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten dienen und in Bayern durchgeführt werden. Neben Umstrukturierungsbürgschaften und vorübergehenden Umstrukturierungsbürgschaften können auch Rettungsbürgschaften gewährt werden. Sie bekommen die Förderung als Ausfallbürgschaft. Die Höhe der Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgelegt. Bei Beträgen von mehr als EUR 5 Millionen ist die Zustimmung der bayerischen Staatsregierung notwendig. Den Antrag auf eine Staatsbürgschaft reichen Sie bei Ihrer Hausbank ein. Ist diese bereit, im Fall einer Staatsbürgschaft den Kredit zu bewilligen, leitet sie den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen an die LfA Förderbank Bayern weiter.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe mit Sitz in Bayern, die im Sinne der EU-Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie können die Förderung nur erhalten, wenn Sie als Unternehmen nicht für die „Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft“ infrage kommt und wenn keine ausreichenden bankmäßigen Sicherheiten für einen Kredit zur Verfügung stehen. - Die Durchführung Ihres Vorhabens muss für Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse sein. - Sie als Unternehmen müssen - die Gesamtfinanzierung absichern, - die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des zu verbürgenden Kredits sicherstellen, - von Ihrer Persönlichkeit und der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Ausgestaltung her die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens gewährleisten, - sich an der Finanzierung des Vorhabens, soweit möglich, in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln beteiligen.
- Die nachträgliche Verbürgung bereits ausgereichter Kredite ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 3. Februar 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 129 vom 17. Februar 2021.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.