Mietwohnungsfinanzierung der L-Bank – Leben & Wohnen
Wenn Sie eine Kindertagesstätte oder Mietwohnungen für junge Ehepaare und Familien mit Kindern oder Seniorinnen und Senioren bauen, die auf dem Markt keinen angemessenen Wohnraum finden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- –
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderberechtigte
- Kommune,Öffentliche Einrichtung,Unternehmen,Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Die L-Bank unterstützt Sie als Wohnungsunternehmen oder Kommune beim Bau von Kindertagesstätten oder von Mietwohnungen für junge Ehepaare, Familien mit Kindern oder Seniorinnen und Senioren, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Förderschwerpunkten:
- Neubau von energieeffizientem Mietwohnraum, - Neubau von barrierearmen Mietwohnraum, - Neubau von Mietwohnungen in Einrichtungen zum betreuten Wohnen sowie - Neubau von Kindertagesstätten. Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt
- bis zu EUR 150.000 je Wohneinheit beziehungsweise - bis zu EUR 25.000 je Betreuungsplatz bei einer Kindertagesstätte. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Baubeginn an die L-Bank.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Wohnungsunternehmen, - Wohnungsgenossenschaften, - Gemeinden, - Kreise, - Gemeindeverbände, - sonstige Körperschaften und - Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Wohnungen überwiegend an junge Ehepaare und Familien mit Kindern oder Seniorinen und Senioren vermieten. - Im Förderschwerpunkt „energieeffizienter Wohnraum“ muss Ihr Neubau die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhalten oder einen besseren Energiestandard erreichen. Den erforderlichen energetischen Standard lassen Sie sich von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten bestätigen. - Alle anderen Vorhaben müssen mindestens die gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreichen. - Im Förderschwerpunkt „barrierearmer Wohnraum“ müssen die Mietwohnungen mindestens in 2 der folgenden Bereiche barrierearm oder barrierefrei ausgestattet sein: - Zugang zum Gebäude, - Aufzug, - Zugang zu den Wohnungen, - Raumgeometrie der Wohnungen, - Sanitärräume, - Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Systeme zur Orientierung und Kommunikation.
- Sie können die einzelnen Förderschwerpunkte für das gleiche Vorhaben nicht parallel in Anspruch nehmen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind einzelne Wohnungen in Eigentümergemeinschaften und Einliegerwohnungen.
Rechtsgrundlage
Merkblatt der L-Bank vom 1. Januar 2024.
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Passende öffentliche Ausschreibungen
Öffentliche Aufträge mit Bezug zu diesem Förderbereich:
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.