Förderung der freiwilligen Rückkehr (VwV Rückkehrförderung)
Wenn Sie Rückkehrberatungsprojekte für Ausländerinnen und Ausländer anbieten, die freiwillig ausreisen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen. Wenn Sie als Ausländerin und Ausländer aus einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg freiwillig ausreisen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Rückkehr- und Reintegrationshilfen bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune, Organisation oder Verein bei der Durchführung von Beratungsprojekten und anderen Maßnahmen, die der freiwilligen Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihre Herkunftsländer oder in aufnahmebereite Drittstaaten dienen. Sie erhalten die Förderung für
- regionale Rückkehrberatungsprojekte, die unter anderem potenzielle Rückkehrende über die Situation im Herkunftsland beziehungsweise -gebiet informieren, über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet aufklären, bei der Organisation der Rückkehr mitwirken, - regionale Rückkehrberatungsprojekte, die eine EU-Förderung beantragt haben, - Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung, die den Besonderheiten bestimmter Zielgruppen gerecht werden. Ausländerinnen und Ausländer, die nach einer Rückkehrberatung aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg freiwillig ausreisen, können Rückkehr- und Reintegrationshilfen bekommen. Sie erhalten im Fall von Rückkehrberatungsprojekten und Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei
- Rückkehrberatungsprojekten und Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 75.000, - EU-geförderten Rückkehrberatungsprojekten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausländerinnen und Ausländer, die freiwillig aus einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes ausreisen, bekommen die Zuwendung als Vollfinanzierung in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Rückkehr- und Reintegrationshilfen richtet sich nach den Bestimmungen in der Anlage zur Richtlinie. Richten Sie bitte Ihren Antrag für Rückkehrberatungsprojekte und Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung spätestens 6 Wochen vor Projektbeginn per E-Mail an das Regierungspräsidium Karlsruhe. Anträge für Personen, die im Rahmen einer Rückkehrberatung in den Erstaufnahmestellen des Landes Baden-Württemberg ausreisen, sind vor der jeweiligen Ausreise schriftlich bei der jeweiligen Rückkehrberatungsstelle in der Erstaufnahmeeinrichtung zu stellen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- juristische Personen des Privatrechts oder des internationalen oder öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Stadt- und Landkreise, Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie weitere in der Flüchtlings- beziehungsweise Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie - Personen, die aus Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes ausreisen wollen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Zielgruppe der Maßnahmen sind drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer, - die kein Aufenthaltsrecht besitzen und deshalb zur Ausreise verpflichtet sind (zum Beispiel abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes, andere Inhaber von Duldungen), - die als Asylbewerberinnen und Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen, - ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen, - die bedürftig sind, - die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind (auch Unionsbürgerinnen und -bürger).
- Im Fall von Beratungsprojekten und Maßnahmen sind Sie zur trägerübergreifenden Kooperation und zur Mitarbeit an einer entsprechenden Vernetzung der in Baden-Württemberg durchgeführten Rückkehrprojekte bereit. - Rückkehr- und Reintegrationshilfen werden gewährt als - pauschale herkunftslandbezogene Leistungen für Staatsangehörige aus migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsländern (siehe Anlage der Richtlinie) oder - bedarfsbezogene Leistungen im Einzelfall insbesondere für Personen, die von dem Förderprogramm REAG/GARP ausgeschlossen sind.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vom 23. Februar 2021, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 3 vom 31. März 2021, S. 110; Informationen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Stand August 2021.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.