Förderung familienentlastender Dienste auf dem Gebiet der Hilfen für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie familienentlastende Betreuungsdienste für Menschen mit Behinderungen anbieten, die zur Stärkung einer stabilen Familiensituation und ihrer selbstbestimmten gleichberechtigten Teilhabe am Familienleben beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Anbieter von Diensten zur kurzzeitigen Betreuung von Menschen mit einer geistigen und beziehungsweise oder körperlichen Behinderung, die alleine, mit dem Partnerin und Partner, in Familien, in privaten Wohngemeinschaften oder im Ambulant Betreuten Wohnen leben (Familienentlastende Dienste). Sie bekommen die Förderung für Projekte mit folgenden Einzelmaßnahmen:
- Einzelbetreuung von Menschen mit Behinderungen, - inklusiv angelegte Betreuung von Menschen mit Behinderungen in Gruppen von mindestens drei Personen, - Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in geeignete Betreuungsangebote anderer Träger. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten. Die Höhe des Zuschusses beträgt pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu EUR 24.000 und wird maximal in Höhe des kommunalen Mitfinanzierungsanteils gewährt. Die projektbezogene Zuschusshöhe ist abhängig von Art und Umfang Ihrer einzelnen Betreuungsmaßnahmen. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 15.3. des Förderjahres an das zuständige Regierungspräsidium.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Träger der freien Wohlfahrtspflege, - Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, - andere gemeinnützige Träger sowie - Kommunen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Als Antragstellerin und Antragsteller müssen Sie Ihre Angebote und Ihren Einzugsbereich mit den anderen Trägern und mit der Sozialplanung des jeweiligen Stadt- oder Landkreises abstimmen. - Die personelle Ausstattung und die Qualifikation der Betreuenden müssen den Anforderungen der Maßnahme und den für die Erbringung sozialer Dienstleistungen üblichen Qualitätsstandards entsprechen. - Sie erheben angemessene Entgelte in Form von Beiträgen von Ihren Nutzerinnen und Nutzern. - Sie lassen sich von Ihren Nutzerinnen und Nutzern schriftlich versichern und wirken darauf hin, dass sie Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Eingliederungshilfe oder Ähnliches in Anspruch nehmen und an Sie zahlen. - Sie setzen eigene Mittel in einem angemessenen Umfang ein. Eine kommunale Mitfinanzierung ist sicherzustellen.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 14. November 2019, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 12 vom 27. Dezember 2019, S. 454; Informationen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Oktober 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.