Integrationsbeauftragte (VwV IB)
Wenn Sie als Kommune eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten einstellen möchten, die oder der Sie bei der Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Strukturen im Bereich Integration unterstützt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune
Kurzzusammenfassung
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei der Beschäftigung einer Integrationsbeauftragten oder eines Integrationsbeauftragten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Einwohnerzahl Ihrer Kommune ab und beträgt bis zu EUR 20.000 jährlich für die Vollzeitstelle einer oder eines Integrationsbeauftragten. Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail bis zum 15.11. des Jahres vor dem Bewilligungszeitraum an das Regierungspräsidium Stuttgart.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg (Kommunen).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der beziehungsweise die einzustellende Integrationsbeauftragte ist im Allgemeinen für alle integrationspolitischen Belange der Kommune zuständig und nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr: - zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteurinnen und Akteure, - Aufbau und Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerks, - Entwicklung und Fortführung eines kommunalen Integrationsplans, - Förderung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und der Regeldienste, - Information in den zuständigen Gremien der Kommune.
- Die/der Integrationsbeauftragte verfügt über ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule oder über einen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 10. April 2019, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 5 vom 29. Mai 2019, S. 157; geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 10 vom 26. Oktober 2022, S. 874; Informationen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Stand Dezember 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.