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Landaktuell gelistetZuschuss

Niederlassung von Landärzten

Wenn Sie Ärztin oder Arzt sind und eine Niederlassung im ländlichen Raum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ebene
Land
Fördergebiet
Baden-Württemberg
Förderberechtigte
Existenzgründer/in
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Ihre Niederlassung als Ärztin oder Arzt in Gebieten des ländlichen Raums, in denen es Engpässe bei der ambulanten hausärztlichen Grundversorgung gibt oder perspektivisch geben kann. Sie bekommen die Förderung für die

- Neugründung oder Übernahme einer Praxis, - Errichtungen einer Zweigpraxis, - Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Grundförderung

- beträgt einmalig EUR 10.000 bis maximal EUR 25.000 pro antragstellender Person, - hängt von der Einstufung des Fördergebiets und des Umfangs der vertragsärztlichen Tätigkeit oder Niederlassung (voller oder partieller Versorgungsauftrag) ab. Zusätzlich zur Grundförderung können Sie bis zu EUR 5.000 je Förderantrag bekommen, sofern Sie von dritter Seite für die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit finanziell unterstützt werden. Richten Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 (1a) 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) teilnehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit oder Anstellungsverhältnis) erfolgt in einem vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg ausgewiesenen Fördergebiet. Je nach Versorgungsgrad wird zwischen „akuten“ und „perspektivischen“ Fördergebieten unterschieden. - Sie müssen innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Fördergebiet aufnehmen. - Sie nehmen an der Telematikinfrastruktur teil oder legen einen Nachweis über die Anbindung an die Telematikinfrastruktur vor. - Sie bringen sich bei gegebenenfalls im Zulassungsbereich bestehenden sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten oder -modellen aktiv ein. - Bei Errichtung einer Zweigpraxis erhalten Sie die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung oder die Ermächtigung des Zulassungsausschusses und stehen dort mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 3 Tage, in Form von Sprechstunden zur Verfügung. - Sie müssen die hausärztliche Tätigkeit ab Aufnahme des Versorgungsauftrags für 5 Jahre ausüben.

Rechtsgrundlage

Projektleitfaden des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 21. Juli 2020; Informationen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Stand März 2024.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.