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Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Der Solidaritätsfonds ermöglicht die Bereitstellung von Finanzhilfen für Sofortmaßnahmen bei Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, bei regionalen Naturkatastrophen und bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Eckdaten

Fördergeber
Europäische Kommission
Ebene
EU
Fördergebiet
bundesweit
Förderbereich
Infrastruktur
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung

Kurzzusammenfassung

Die Hilfe aus dem Solidaritätsfonds dient

- dem Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung, - der Bereitstellung von Notunterkünften und Hilfsdiensten für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung, - der Sicherung von Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes sowie - der Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume, - der Prävention, Überwachung oder Kontrolle der Ausbreitung von Krankheiten zur Bekämpfung oder Abmilderung schwerwiegender Risiken für die öffentliche Gesundheit. Die Maßnahmen sind auf die dringenden kurzfristigen Bedürfnisse beschränkt. Der längerfristige Wiederaufbau von Infrastruktur und Wirtschaft bleibt anderen Strukturinstrumenten vorbehalten. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag aus dem Fonds. Über die Höhe entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die zuständigen nationalen Behörden können umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 12 Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds stellen. Die einzelnen Hilfen müssen von der Kommission vorgeschlagen und anschließend vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Der Fonds steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Beitrittsländern offen.

Die Mittel aus dem Fonds werden auf Antrag des betroffenen Staates auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission gewährt.

Für die Umsetzung der Hilfe, insbesondere die Auswahl der einzelnen Projekte, sind die betroffenen Länder beziehungsweise Regionen verantwortlich.

Um als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ zu gelten, muss dem förderfähigen Staat ein direkter Schaden von über 3 Milliarden EUR (3.000.000.000 EUR) zu Preisen von 2011 oder von mehr als 0,6 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) entstanden sein.

Eine „regionale Naturkatastrophe“ muss in einer Region auf NUTS--Nomenclature des unités territoriales statistiques, deutsch: Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region geführt haben. Für EU-Gebiete in äußerster Randlage gilt ein direkter Schaden von mehr als 1 % des BIP.

Bei einer „Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ muss die finanzielle Belastung des förderfähigen Staates über 1,5 Milliarden EUR (1.500.000.000 EUR) zu Preisen von 2011 oder mehr als 0,3 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) betragen.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002, EG-Amtsblatt Nr. L 311 vom 14. November 2002, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 99 vom 31. März 2020, S. 9.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.