Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg) (2021–2027)
Die Europäische Union unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der EU sowie zwischen den EU-Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten beziehungsweise überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Eckdaten
- Fördergeber
- Europäische Kommission
- Ebene
- EU
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderbereich
- Regionalförderung
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Im Rahmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen mitfinanziert:
- die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung („Interreg A“), - transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Interreg B“), - interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Interreg C“), - Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Interreg D“), Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung beteiligt sich finanziell an den Kooperationsprogrammen. Die Maßnahmen werden in Form von Kooperationsprogrammen durchgeführt. Art und Umfang der Förderung werden in den Kooperationsprogrammen festgelegt. Die teilnehmenden Länder benennen Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden, die für die Durchführung der Programme verantwortlich sind. Ansprechpartner in Deutschland ist das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR).
Rechtliche Voraussetzungen
Die Antragsberechtigung für spezifische Vorhaben ergibt sich aus den jeweiligen regionalen Kooperationsprogrammen.
Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können sich auch benachbarte Drittstaaten an den Kooperationsprogrammen beteiligen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 94.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.