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Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (Vergabenummer 291-23)

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · Berlin, Berlin

Aktenzeichen VOEK 291-23veröffentlicht 06.09.2023DienstleistungenOffenes Verfahren

Angebotsfristseit 1123 Tagen abgelaufen

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
4 Jahre01.06.2024 – 31.05.2028
Lose
3Angebot auf bis zu 3
Verfahren
Offenes VerfahrenEU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Berlin10623, Berlin
Einreichung
elektronisch: Erforderlichevergabe-online.de
Diese Bekanntmachung ist eine Kurzmeldung. Laufzeit, Lose, Eignungs- und Zuschlagskriterien stehen nur in den Unterlagen auf der Vergabeplattform.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

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Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 132 Tage (416 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 3 Angebote je Los (171 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.

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Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 38 Monaten
  2. Angebotsfrist 12:00 Uhr
    nur elektronisch über evergabe-online.de
    vor 37 Monaten
  3. Öffnung der Angebote 00:00 Uhr
    vor 37 Monaten
  4. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 31.05.2028
    vor 29 Monaten
  5. Heute

Beschreibung

Gegenstand des Vertrages sind folgende Leistungen an Aufzügen und Aufzugschachtentrauchungsanagen - Inspektion und Wartung - Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen - Sachverständigenprüfungen - Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV - Notrufentgegennahme und Personenbefreiung --- Die ausgeschriebene Leistung ist in drei Lose aufgeteilt.

Lose3 Lose · Angebot auf bis zu 3

Alle 3 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.

Lose dieses Verfahrens
LosGegenstandLaufzeitGeschätzter Wert
1
Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Flensburg, Tönning und Kiel

Folgende Leistungen - Inspektion und Wartung - Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen - Sachverständigenprüfungen - Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV - Notrufentgegennahme und Personenbefreiung sind an folgenden Anlagen: Personenaufzug: 11 Stück (unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Antriebsarten) Fassadenaufzug: 1 Stück Personen-/Lastenaufzug: 1 Stück Personen-/Güteraufzug: 1 Stück Güteraufzug Unterflur: 1 Stück Lastenaufzug: 1 Stück auszuführen. --- Leistungen des Auftragnehmers (AN) Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. Mess- und Prüfmittel), Materialien und Hilfsstoffe (z. B. Reinigungs-, Dicht-, Schmier- und Korrosionsschutzmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Arbeitsbühnen) und Schutzausrüstungen etc. sowie allen sonstigen nicht explizit genannten Hilfsmittel und -stoffe, usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten. -- Inspektion, Wartung und Prüfung Die Leistungen umfassen mindestens alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Förder- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und mindestens nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind. Die Inspektion, Wartung und Prüfung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Alle erforderlichen Leistungen hat der AN termin- und fachgerecht zu erbringen. - Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) durch. Die Beschreibung der Leistungen bzw. der durchzuführenden Arbeiten (Arbeitskarten, Leistungsverzeichnis etc.) sind nur beispielhaft und nicht vollständig. Die tatsächlich oder eventuell zusätzlich notwendigen Arbeiten können davon abweichen und sind u. a. abhängig vom jeweiligen Zustand und Nutzungsdauer der Anlage. - Zu den Leistungen der Inspektion, Wartung und Prüfung zählen weiterhin: - das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten. - die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) -- § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden -- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen -- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten. - das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. -- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen. Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden. - wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Prüfung aller elektrischen Anlagenteile der Förderanlage(n) inkl. Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung). - wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Durchführung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen. Der AN organisiert eigenständig alle vorgeschriebenen Prüfungen. Je nach Bestimmungen oder Anforderungen verpflichtet sich der AN die Prüfungen durch eine befähigte Person [zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. Sachverständiger] durchzuführen. Dazu gehören auch die gesamte Koordination, Organisation und die Zusammenstellung aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Daten sowie die personelle Begleitung des Sachverständigen durch einen orts- und anlagenkundigen Techniker. Alle mit den Prüfungen anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG dürfen nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Der AN hat die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bei der Durchführung der Prüfungen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS. Der AN hat auf Aufforderung der AG das betriebstechnische Personal der AG (Aufzugswärter/ befähigte Person) in die Förderanlagen zu unterweisen. Die Unterweisung hat im Rahmen der Wartung erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten für die Anfahrt etc. entstehen. Alle mit der Unterweisung anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG sind nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung zu stellen. - Werden bei der Inspektion, Wartung und/ oder Prüfung Fehler, Mängel und/ oder Schäden festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten. Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung der AG zu beseitigen. - Für fehlerhafte Teile der Förder- und weiteren technischen Anlagen oder bei Störmeldungen durch die AG, hat der AN nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung durch die AG innerhalb von 14 Werktagen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht. -- Notrufentgegennahme Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt, wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN mind. gemäß DIN EN 81-28 entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt die AG. - Die Ausführung der Leistung Notrufmodul zur Miete (s. LV) beinhaltet insbesondere: - Lieferung und Montage - Anschluss und Inbetriebnahme - Notrufsystem - GSM-Modul mit aktiver SIM-Karte - Wartung und Inspektion - Demontage nach Kündigung -- Befreiungsmaßnahmen Die Befreiungsmaßnahmen führt der AN durch. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage und der Einleitung der Personenbefreiung erfolgt nach TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) innerhalb von 30 Minuten, an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit. -- Pflichten des Auftragnehmers Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Förder- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist. - Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und Unfallverhütungsvorschriften etc. sind zu beachten. - Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung nach vorheriger Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Eine Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015 muss vorhanden sein. - Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Für die erforderlich zu erbringende Leistung muss das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzen“ weiterhin muss das eingesetzte Personal mindestens die Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 haben (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen). Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Hierfür gültige Nachweise hat der AN auf Verlangen der AG unverzüglich vorzulegen. - Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Förder- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Förder- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen. - Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. - Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen. - Für die Anlagen hat der AN das notwendige Equipment für Entstörungen und Fehleranalysen (spezifische Software, Tools etc.) bereitzustellen. Hierfür zusätzlich entstehende Kosten sind in die EP einzurechnen und wenn nicht anders angegeben, damit abgegolten. --- Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

4 Jahre–
2
Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Rostock und Ludwigslust

Folgende Leistungen - Inspektion und Wartung - Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen - Sachverständigenprüfungen - Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV - Notrufentgegennahme und Personenbefreiung sind an folgenden Anlagen: Personenaufzug: 12 Stück (unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Antriebsarten) Güteraufzug: 2 Stück (unterschiedliche Hersteller und mit hydraulischem Antrieb) Kleinlastenaufzug: 1 Stück Kleingüteraufzug: 1 Stück Flachscheren-Hubtisch: 1 Stück Hebebühne-Hubtisch: 1 Stück auszuführen. --- Leistungen des Auftragnehmers (AN) Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. Mess- und Prüfmittel), Materialien und Hilfsstoffe (z. B. Reinigungs-, Dicht-, Schmier- und Korrosionsschutzmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Arbeitsbühnen) und Schutzausrüstungen etc. sowie allen sonstigen nicht explizit genannten Hilfsmittel und -stoffe, usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten. -- Inspektion, Wartung und Prüfung Die Leistungen umfassen mindestens alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Förder- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und mindestens nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind. Die Inspektion, Wartung und Prüfung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Alle erforderlichen Leistungen hat der AN termin- und fachgerecht zu erbringen. - Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) durch. Die Beschreibung der Leistungen bzw. der durchzuführenden Arbeiten (Arbeitskarten, Leistungsverzeichnis etc.) sind nur beispielhaft und nicht vollständig. Die tatsächlich oder eventuell zusätzlich notwendigen Arbeiten können davon abweichen und sind u. a. abhängig vom jeweiligen Zustand und Nutzungsdauer der Anlage. - Zu den Leistungen der Inspektion, Wartung und Prüfung zählen weiterhin: - das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten. - die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) -- § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden -- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen -- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten. - das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. -- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen. Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden. - wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Prüfung aller elektrischen Anlagenteile der Förderanlage(n) inkl. Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung). - wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Durchführung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen. Der AN organisiert eigenständig alle vorgeschriebenen Prüfungen. Je nach Bestimmungen oder Anforderungen verpflichtet sich der AN die Prüfungen durch eine befähigte Person [zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. Sachverständiger] durchzuführen. Dazu gehören auch die gesamte Koordination, Organisation und die Zusammenstellung aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Daten sowie die personelle Begleitung des Sachverständigen durch einen orts- und anlagenkundigen Techniker. Alle mit den Prüfungen anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG dürfen nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Der AN hat die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bei der Durchführung der Prüfungen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS. Der AN hat auf Aufforderung der AG das betriebstechnische Personal der AG (Aufzugswärter/ befähigte Person) in die Förderanlagen zu unterweisen. Die Unterweisung hat im Rahmen der Wartung erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten für die Anfahrt etc. entstehen. Alle mit der Unterweisung anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG sind nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung zu stellen. - Werden bei der Inspektion, Wartung und/ oder Prüfung Fehler, Mängel und/ oder Schäden festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten. Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung der AG zu beseitigen. - Für fehlerhafte Teile der Förder- und weiteren technischen Anlagen oder bei Störmeldungen durch die AG, hat der AN nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung durch die AG innerhalb von 14 Werktagen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht. -- Notrufentgegennahme Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt, wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN mind. gemäß DIN EN 81-28 entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt die AG. - Die Ausführung der Leistung Notrufmodul zur Miete (s. LV) beinhaltet insbesondere: - Lieferung und Montage - Anschluss und Inbetriebnahme - Notrufsystem - GSM-Modul mit aktiver SIM-Karte - Wartung und Inspektion - Demontage nach Kündigung -- Befreiungsmaßnahmen Die Befreiungsmaßnahmen führt der AN durch. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage und der Einleitung der Personenbefreiung erfolgt nach TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) innerhalb von 30 Minuten, an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit. -- Pflichten des Auftragnehmers Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Förder- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist. - Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und Unfallverhütungsvorschriften etc. sind zu beachten. - Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung nach vorheriger Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Eine Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015 muss vorhanden sein. - Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Für die erforderlich zu erbringende Leistung muss das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzen“ weiterhin muss das eingesetzte Personal mindestens die Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 haben (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen). Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Hierfür gültige Nachweise hat der AN auf Verlangen der AG unverzüglich vorzulegen. - Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Förder- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Förder- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen. - Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. - Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen. - Für die Anlagen hat der AN das notwendige Equipment für Entstörungen und Fehleranalysen (spezifische Software, Tools etc.) bereitzustellen. Hierfür zusätzlich entstehende Kosten sind in die EP einzurechnen und wenn nicht anders angegeben, damit abgegolten. --- Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

4 Jahre–
3
Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen von Förder- und Rauchwarnanlagen in Neustrelitz, Stralsund und Neubrandenburg

Folgende Leistungen - Inspektion und Wartung - Funktionsprüfung für die RWA - Anlagen / Aufzugsschachtentrauchungsanlagen - Sachverständigenprüfungen - Prüfung der elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DGUV - Notrufentgegennahme und Personenbefreiung sind an folgenden Anlagen: Personenaufzug: 9 Stück (unterschiedliche Hersteller und mit Antriebsart Treibscheibe) auszuführen. --- Leistungen des Auftragnehmers (AN) Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. Mess- und Prüfmittel), Materialien und Hilfsstoffe (z. B. Reinigungs-, Dicht-, Schmier- und Korrosionsschutzmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Arbeitsbühnen) und Schutzausrüstungen etc. sowie allen sonstigen nicht explizit genannten Hilfsmittel und -stoffe, usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten. -- Inspektion, Wartung und Prüfung Die Leistungen umfassen mindestens alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Förder- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und mindestens nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind. Die Inspektion, Wartung und Prüfung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Alle erforderlichen Leistungen hat der AN termin- und fachgerecht zu erbringen. - Der AN führt die Inspektion und Wartung der technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß den besonderen Vereinbarungen (Arbeitskarten, Herstellervorgaben) durch. Die Beschreibung der Leistungen bzw. der durchzuführenden Arbeiten (Arbeitskarten, Leistungsverzeichnis etc.) sind nur beispielhaft und nicht vollständig. Die tatsächlich oder eventuell zusätzlich notwendigen Arbeiten können davon abweichen und sind u. a. abhängig vom jeweiligen Zustand und Nutzungsdauer der Anlage. - Zu den Leistungen der Inspektion, Wartung und Prüfung zählen weiterhin: - das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten. - die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) -- § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden -- § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen -- § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten. - das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. -- Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen. Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden. - wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Prüfung aller elektrischen Anlagenteile der Förderanlage(n) inkl. Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung). - wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, die Durchführung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen. Der AN organisiert eigenständig alle vorgeschriebenen Prüfungen. Je nach Bestimmungen oder Anforderungen verpflichtet sich der AN die Prüfungen durch eine befähigte Person [zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. Sachverständiger] durchzuführen. Dazu gehören auch die gesamte Koordination, Organisation und die Zusammenstellung aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Daten sowie die personelle Begleitung des Sachverständigen durch einen orts- und anlagenkundigen Techniker. Alle mit den Prüfungen anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG dürfen nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Der AN hat die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bei der Durchführung der Prüfungen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS. Der AN hat auf Aufforderung der AG das betriebstechnische Personal der AG (Aufzugswärter/ befähigte Person) in die Förderanlagen zu unterweisen. Die Unterweisung hat im Rahmen der Wartung erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten für die Anfahrt etc. entstehen. Alle mit der Unterweisung anfallenden Gebühren und Kosten werden durch den AN getragen. Der AG sind nur die im LV angegebenen Pauschalen in Rechnung zu stellen. - Werden bei der Inspektion, Wartung und/ oder Prüfung Fehler, Mängel und/ oder Schäden festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten. Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung der AG zu beseitigen. - Für fehlerhafte Teile der Förder- und weiteren technischen Anlagen oder bei Störmeldungen durch die AG, hat der AN nach Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung durch die AG innerhalb von 14 Werktagen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht. -- Notrufentgegennahme Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt, wenn im LV als Preisfeld gekennzeichnet, eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN mind. gemäß DIN EN 81-28 entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt die AG. - Die Ausführung der Leistung Notrufmodul zur Miete (s. LV) beinhaltet insbesondere: - Lieferung und Montage - Anschluss und Inbetriebnahme - Notrufsystem - GSM-Modul mit aktiver SIM-Karte - Wartung und Inspektion - Demontage nach Kündigung -- Befreiungsmaßnahmen Die Befreiungsmaßnahmen führt der AN durch. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage und der Einleitung der Personenbefreiung erfolgt nach TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) innerhalb von 30 Minuten, an jedem Tag und zu jeder Uhrzeit. -- Pflichten des Auftragnehmers Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten. Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Förder- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist. - Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und Unfallverhütungsvorschriften etc. sind zu beachten. - Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung nach vorheriger Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen. Eine Zertifizierung als Wartungsfirma nach DIN EN 13015 muss vorhanden sein. - Der AN ist verpflichtet, zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Für die erforderlich zu erbringende Leistung muss das eingesetzte Personal die Qualifikation „befähigte Person gemäß § 3 DGUV - Vorschrift 4 oder eine gleichwertige Qualifikation oder die Qualifikation als Elektrofachkraft gem. DIN EN 50110-1 (VDE105-100) besitzen“ weiterhin muss das eingesetzte Personal mindestens die Qualifikation für Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 3121 haben (Beauftragte Person für Aufzugsanlagen). Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Hierfür gültige Nachweise hat der AN auf Verlangen der AG unverzüglich vorzulegen. - Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Förder- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Förder- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen. - Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. - Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen. - Für die Anlagen hat der AN das notwendige Equipment für Entstörungen und Fehleranalysen (spezifische Software, Tools etc.) bereitzustellen. Hierfür zusätzlich entstehende Kosten sind in die EP einzurechnen und wenn nicht anders angegeben, damit abgegolten. --- Weitere Angaben sind dem Vertrag, den dazu beiliegenden Anlagen und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

4 Jahre–

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  2. Bekanntmachung (diese Seite)Frist 12.10.2023

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 1a44f375-8707-45ee-ba02-ee8cd6a2a769.