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Frist abgelaufennational

Wartung und Inspektion von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Wohnanlagen in Bayern (Vergabenummer VOEK 283-22)

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · Berlin

Aktenzeichen VOEK 283-22veröffentlicht 19.06.2023Öffentliche Ausschreibung

Angebotsfristseit 1208 Tagen abgelaufen

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

Auf einen Blick

Art des Auftrags
keine Angabe
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Berlin
Einreichung
elektronisch: Zulässigevergabe-online.de
Diese Bekanntmachung ist eine Kurzmeldung. Laufzeit, Lose, Eignungs- und Zuschlagskriterien stehen nur in den Unterlagen auf der Vergabeplattform.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.

Obergrenze: Nationales Verfahren: Der Gesamtwert liegt unter dem jeweiligen EU-Schwellenwert (216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauleistungen). Ausnahme: kleine Lose eines EU-weiten Auftrags.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 132 Tage (416 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 3 Angebote je Los (171 Lose mit Angabe).

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 41 Monaten
  2. Fragen bis 12:00 Uhr
    vor 40 Monaten
  3. Angebotsfrist 12:00 Uhr
    über evergabe-online.de
    vor 40 Monaten
  4. Heute

Beschreibung

Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Wartung, Inspektion, Sichtkontrolle und Prüfung gem. DGUV Vorschrift 4 an insgesamt 125 Anlagen. --- Die Wartung, Inspektion und Dokumentation von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, nachfolgend als Wartung bezeichnet: - Erfolgt im Intervall: einmal jährlich, in Abhängigkeit der letzten Prüfung. - Erfolgt mindestens gemäß der aktuellen FVLR - Richtlinie 08. (Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V.) und den Vorgaben in diesem LV. Darüber hinaus sind mindestens folgende Vorgaben zu beachten, gemäß Reihenfolge: 1. Vorgaben des Errichters. 2. Vorgaben des Herstellers. 3. DIN 18232 Teil 2. 4. Grundsätzlich: FVLR - Richtlinie 08, VdS 3830 und den Vorgaben in diesem LV. 5. Sowie gemäß allen sonstigen, gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. - Zudem ist durch den AN eine Sichtkontrolle (wie nachfolgend beschreiben) zeitgleich mit der Wartung durchzuführen. - Austausch der verbrauchten Materialien, z.B.: Akkus. - Ist zu dokumentieren: - Durch ein Wartungsprotokoll, pro Anlage, vgl. DIN 18232 Teil 2 - Zusätzlich ist eine geeignete Prüfplakette / Prüfaufkleber an der gewarteten Anlage anzubringen, diese zeigt das Datum der nächsten Wartung. - Der AN prüft und informiert die AG, ob alle notwendigen Unterlagen und Daten vorhanden sind, ggf. werden diese vom AN aktualisiert bzw. vervollständigt. --- Sichtkontrolle und Dokumentation der RWA - Anlagen allgemein: Die Sichtkontrolle bzw . Sichtprüfung wird nachfolgend als Sichtkontrolle bezeichnet: - Erfolgt entweder durch die AG oder den AN, gemäß den Angaben in der Bestandsliste. - Erfolgt im Intervall: alle 6 Monate (gemäß FVLR - Richtlinie 08), in Abhängigkeit der letzten Prüfung. - Eine dieser Sichtkontrollen erfolgt durch den AN, zusammen mit der jährlichen Wartung, die Pauschale für die Wartung beinhaltet somit auch alle Kosten für diese Sichtkontrolle. - Für die zweite, zusätzliche Sichtkontrolle ist eine separate Pauschale anzugeben. Der Umfang der Sichtkontrolle erfolgt mindestens gemäß der aktuellen FVLR - Richtlinie 08 (Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V.) und den Vorgaben in diesem LV. Ggf. sind darüber hinausgehende Vorgaben zu beachten, gemäß Reihenfolge: 1. Vorgaben des Errichters 2. Vorgaben des Herstellers 3. Grundsätzlich: FVLR - Richtlinie 08, VdS 3830 und den Vorgaben in diesem LV 4. Sowie gemäß allen sonstigen, gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. - Bei RWA - Anlagen die elektrisch geöffnet werden, ist mindestens die Funktion (Öffnung & Schließung / Lüftungsfunktion) zu prüfen. --- Prüfung nach DGUV - Vorschrift 4 Die Prüfung aller elektrischen Anlagenteile nach DGUV - Vorschrift 4: - Gemäß DGUV - Vorschrift 4 ist eine Prüfung alle 4 Jahre durchzuführen, in Abhängigkeit der letzten Prüfung. - Jedoch nur für die Anlagen in diesem LV (d. h. für die jeweilige Anlage selbst, bis Anschlussklemme bzw. Steckdose). Die DGUV - Prüfung für die anderen elektrischen Anlagen wie z. B. Hauptverteilung, Unterverteilung, Lichtschalter, Steckdosen wird von einem anderen AN durchgeführt. - Ist zu dokumentieren. Zusätzlich ist eine geeignete Prüfplakette / Prüfaufkleber, an der geprüften Anlage anzubringen, diese zeigt das Datum der nächsten Prüfung. - Kann zeitgleich mit der Wartung durchgeführt werden. Hinweis : Eine Prüfung der elektrischen Anlagenteile nach DGUV - Vorschrift 4 wurde bisher noch nicht durchgeführt. --- Der AN pflegt nach Vorgabe der AG die Bestandslisten für die RWA - Anlagen. F ür jede WE gibt es eine separate Bestandsliste. Diese Bestandslisten (Dateiformat : MS - Excel ) werden von der AG zur Verfügung gestellt (via E- Mail ). Zur Pflege der Bestandslisten gehören z. B.: - Das Prüfen, Aktualisieren und Korrigieren aller Einträge so z. B. Eintragen der festgestellten Mängel. - Die Dokumentation der erbrachten Leistung. --- Detaillierte Angaben sind dem Vertrag (Anlage C-01) und seinen Anlagen zu entnehmen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung ba3df3dd-00ea-4668-863f-fd659302af09.