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Vorsorgevertrag Tötung im Tierseuchenfall (4 Lose)

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt · Dresden, Sachsen

Aktenzeichen 100/25veröffentlicht 09.07.2026DienstleistungenOffenes Verfahren

Frist im Verfahrenseit 240 Tagen abgelaufen

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

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Offene Ausschreibungen derselben Leistung in Sachsen.

Alle Ausschreibungen: Abfallentsorgung in Sachsen (4 offen)

Geplant · Neuausschreibung möglich

Vertrag endet voraussichtlich am – Neuausschreibung möglich

gilt für alle 4 Lose · in 20 Monaten · Ende steht in der Bekanntmachung

Endet ein Vertrag, schreibt die Vergabestelle die Leistung oft neu aus. Merken Sie den Vertrag vor: Wir erinnern Sie per E-Mail vor dem Vertragsende und melden, wenn dieselbe Vergabestelle eine ähnliche Leistung ausschreibt.

Vormerkenmit kostenlosem Konto

Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
27 Monate15.04.2026 – 30.06.2028
Lose
4
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Dresden01097, Sachsen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Angaben für Los 1. Die Lose haben unterschiedliche Bedingungen, siehe Bedingungen.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 103 Tage (5 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 1 Angebot je Los (13 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 50 %, Leistung und Qualität 50 %.

  • Konzept Tiere45 %
  • Konzept Personal5 %
  • Preis50 %

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Mein Angebot ist% teurer als das günstigste.

Das kostet etwa 8,3 von 100 Punkten der Gesamtwertung.

Punktverlust je Mehrpreis
10 % teurer−4,5 Punkte
25 % teurer−10 Punkte
50 % teurer−16,7 Punkte
100 % teurer−25 Punkte

Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 30.06.2028
    vor 7 Monaten
  2. Veröffentlichung
    vor 4 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Der in dieser Ausschreibung zu vergebende Stand-by-Vertrag umfasst das Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und im Sinne einer Rahmenvereinbarung die Durchführung von amtlich angeordneten Tötungen von Nutztierbeständen (Geflügel-, Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbeständen) im Tierseuchenfall nach Abschluss eines Werkvertrages auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen und die Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung der Tierseuche (Reinigung, Desinfektion). Der Umfang der Einzelaufträge kann im Ausschreibungszeitpunkt nicht konkret beziffert werden.

Gegenstand nach CPV

Lose4 Lose

Lose dieses Verfahrens
LosGegenstandLaufzeitGeschätzter Wert
1
Geflügel

Der Auftrag zu LOS 1 'Geflügel' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Geflügel im Sinne dieser Ausschreibung sind Geflügel gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Sie sollte möglichst innerhalb der Stallgebäude erfolgen, um ein Entweichen von Tieren bzw. eine Kontamination der Umgebung zu vermeiden. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Geflügel vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Des Weiteren sind für den Fall des Ausfalles der zuerst vorgesehenen Tötungssysteme Ersatzverfahren vorzuhalten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Geflügel nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - elektrische Durchströmung, - Tötung durch Injektion sowie - Tötung durch Gas. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Geflügelbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Geflügelart, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe, die eine Stallbegasung aus tatsächlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht immer zulässt.

27 Monate–
2
Schweine

Der Auftrag zu LOS 2 'Schweine' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Schweinen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Schweine vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtliche Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Schweinen nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - elektrische Durchströmung, - Tötung durch Injektion sowie - Tötung durch Gas. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Schweinebestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe. Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.

27 Monate–
3
Rinder

Der Auftrag zu LOS 3 'Rinder' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Rindern im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Gattungen Bison ssp., Bos ssp. und Bubalus ssp. der Familie der Bovidae gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Kälber, Rinder und Kühe sind einzeln zum Tötungsplatz zu führen und dort idealerweise in einem Zwangsstand zu fixieren. Auf stallfernen Weiden ist eine Tötung vor Ort grundsätzlich möglich. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Rinder vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtliche Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Rindern nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - Elektrobetäubung und -tötung, - Tötung durch Injektion, - Bolzenschuss mit Rückenmarkszerstörung sowie - weitere zugelassene Kombinationen von Betäubungs- und Tötungsverfahren. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Rinderbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Tierart, dem Alter, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe, bzw. stallfernen Weiden. Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.

27 Monate–
4
Schafe/Ziegen

Der Auftrag zu LOS 4 'Schafe/Ziegen' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Schafen bzw. Ziegen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Gattungen Ovis ssp. bzw. Capra ssp. der Familie der Bovidae gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Auf stallfernen Weiden ist eine Tötung vor Ort grundsätzlich möglich. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Schafe/Ziegen vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Schafen/Ziegen nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - Bolzenschuss mit anschließendem Tötungsverfahren, - elektrische Durchströmung sowie - Tötung durch Injektion. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Schaf- oder Ziegenbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Tierart, dem Alter, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe. Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.

27 Monate–

Bedingungen2 Gruppen von Losen

Los 1

Zuschlag3 von 3 angegeben

Konzept Tiere45 %
Konzept Personal5 %
Preis50 %
Qualität
Konzept TiereIm vorzulegenden Konzept ist die vorhandene Kapazität an Material, Technik und Personal sowie die mögliche Anzahl der Tiere pro Stunde anzugeben. Die Kapazitäten sollten so ausgelegt sein, dass eine Tötung auch von großen Beständen möglich ist. Große Bestände bedeutet in LOS 1 Hühnerhaltungen mit 100.000 bis über 500.000 Tieren, Putenbetriebe mit 5.000 bis 30.000 Tieren, Gänse- oder Entenbetriebe mit 1.000 bis 6.000 Tieren.
Qualität
Konzept PersonalDarstellung eines Schulungskonzeptes für das einzusetzende Personal
Preis
Mit dem Angebot ist der Gesamtangebotspreis (brutto), aufgeschlüsselt nach den genannten Positionen vorzulegen.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
15.04.2026
Vertragsende
30.06.2028
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
Der Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des Folgejahres, d.h. 30.06.2029 bzw. 30.06.2030. Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Ausübung der Option vor. Diese Option der Verlängerung … ganz lesenDer Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des Folgejahres, d.h. 30.06.2029 bzw. 30.06.2030. Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Ausübung der Option vor. Diese Option der Verlängerung ist vom Auftraggeber bis zum 31.03. des Jahres in welchem der Vertrag endet, d.h. 31.03.2028 bzw. 31.03.2029, in Textform auszuüben. Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterführung der Leistung.
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz2 von 2 angegeben

Nachprüfungsstelle
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Bei Tötungen von Tieren müssen tierschutzrechtliche Belange in vollem Umfang gewahrt sein und Seuchenverschleppungen vermieden werden. Anforderungen an die Tötung von Tieren im Seuchenfall sind insbesondere: - Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 … ganz lesenBei Tötungen von Tieren müssen tierschutzrechtliche Belange in vollem Umfang gewahrt sein und Seuchenverschleppungen vermieden werden. Anforderungen an die Tötung von Tieren im Seuchenfall sind insbesondere: - Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) - Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV), - Beachtung der Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG), - der Tod muss schnell und sicher eintreten, Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden, - Die Tötungsmethode ist so auszuwählen, dass die Tiere unter den jeweiligen Bedingungen maximal geschont werden. Sie sollten so wenig wie möglich getrieben und die unmittelbaren Manipulationen an ihnen auf ein Mindestmaß reduziert werden, der Tötungsvorgang darf innerhalb der Tiergruppen keine Angst- oder Panikzustände auslösen. - Tiere dürfen beim Zutrieb/Zuführen (z. B. Geflügel) nicht entweichen können. - die Methode sollte sich durch eine hohe Tötungskapazität auszeichnen und mit mobilen, leicht desinfizierbaren Gerätschaften durchführbar sein, - der Tötungsvorgang darf nicht mit gesundheitlichen Risiken für das Personal verbunden sein, - die Belange des Umweltschutzes am Ort der Tötung sind bei der Auswahl der Tötungsmethode zu berücksichtigen, - die Tötung von Tieren im Tierseuchenfall erfordert eine Tötungsanordnung der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde Darüber hinaus sind bei Tötungen aufgrund von Tierseuchenerregern mit zoonotischem Potential arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen für das Personal zu beachten. Für die Gefährdungsbeurteilung, der Ausstattung seiner gestellten Mitarbeiter und die Überwachung der Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der Auftragnehmer in eigener Verantwortung zuständig. Für LOS 1 "Geflügel" sind die entsprechenden Empfehlungen für die HPAI vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die mit Beschluss 15/2023 vom 15.11.2023 veröffentlicht wurden (siehe »Anlage 2 Empfehlung des ABAS - Geflügelpest«), zu beachten und umzusetzen. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers für alle im Zusammenhang mit der Durchführung der ausgeschriebenen Tätigkeiten erforderlichen Erlaubnisse vor. Mit der Abgabe seines Angebots erklärt der Auftragnehmer, dass die vorbenannten Anforderungen bei der Ausführung der Leistung eingehalten werden. Der Auftragnehmer erbringt, nachdem er durch den Auftraggeber per Einzelauftrag hierzu aufgefordert wurde, die je LOS vorgegebene Leistung. Des Weiteren sind folgende Leistungen zu erbringen: (1) Der Auftragnehmer hält die erforderlichen personellen, materiellen und technischen Kapazitäten in Bereitschaft, um im Falle der Notwendigkeit einer amtlich angeordneten Tötung im Tierseuchenfall zügig einsatzfähig zu sein, um die tierschutzgerechte Tötung des betroffenen Bestandes nebst aller Nebenleistungen (Bereitstellung der Tierkörper zur Beseitigung, laufende Desinfektion, vorläufige Reinigung und Desinfektion) sachgerecht durchzuführen. Zügig bedeutet, dass der Auftragnehmer innerhalb von spätestens 24 Stunden nach Eintreffen der Auftragsauslösung Teams sachkundiger Mitarbeiter vor Ort bereitstellt, die soweit erforderlich 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche in ständiger Bereitschaft die Tötungsmaßnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung der Tierseuche sachgerecht durchführen. (2) Mit der schriftlichen Auftragsauslösung, die auch elektronisch per E-Mail übermittelt werden kann, erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber Einzelheiten hinsichtlich örtlicher Lage und Bestand des betroffenen Nutztierbestandes. Dafür gibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine E-Mail-Adress …

Lose 2, 3, 4

Zuschlag3 von 3 angegeben

Konzept Tiere45 %
Konzept Personal5 %
Preis50 %
Qualität
Konzept TiereIm vorzulegenden Konzept ist die vorhandene Kapazität an Material, Technik und Personal sowie die mögliche Anzahl der Tiere pro Stunde anzugeben. Die Kapazitäten sollten so ausgelegt sein, dass eine Tötung auch von großen Beständen möglich ist. Große Bestände bedeutet in LOS 2 Schweinebetrieb mit 5.000 bis 20.000 Tieren.
Qualität
Konzept PersonalDarstellung eines Schulungskonzeptes für das einzusetzende Personal
Preis
Mit dem Angebot ist der Gesamtangebotspreis (brutto), aufgeschlüsselt nach den genannten Positionen vorzulegen.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
15.04.2026
Vertragsende
30.06.2028
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
Der Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des Folgejahres, d.h. 30.06.2029 bzw. 30.06.2030. Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Ausübung der Option vor. Diese Option der Verlängerung i … ganz lesenDer Vertrag wird zunächst vom 15.04.2026 bis zum 30.06.2028 geschlossen mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils ein Jahr bis zum 30.06. des Folgejahres, d.h. 30.06.2029 bzw. 30.06.2030. Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Ausübung der Option vor. Diese Option der Verlängerung ist vom Auftraggeber bis zum 31.03. des Jahres in welchem der Vertrag endet, d.h. 31.03.2028 bzw. 31.03.2029, in Textform auszuüben. Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Weiterführung der Leistung.
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz2 von 2 angegeben

Nachprüfungsstelle
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Bei Tötungen von Tieren müssen tierschutzrechtliche Belange in vollem Umfang gewahrt sein und Seuchenverschleppungen vermieden werden. Anforderungen an die Tötung von Tieren im Seuchenfall sind insbesondere: - Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 … ganz lesenBei Tötungen von Tieren müssen tierschutzrechtliche Belange in vollem Umfang gewahrt sein und Seuchenverschleppungen vermieden werden. Anforderungen an die Tötung von Tieren im Seuchenfall sind insbesondere: - Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) - Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV), - Beachtung der Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG), - der Tod muss schnell und sicher eintreten, Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden, - Die Tötungsmethode ist so auszuwählen, dass die Tiere unter den jeweiligen Bedingungen maximal geschont werden. Sie sollten so wenig wie möglich getrieben und die unmittelbaren Manipulationen an ihnen auf ein Mindestmaß reduziert werden, der Tötungsvorgang darf innerhalb der Tiergruppen keine Angst- oder Panikzustände auslösen. - Tiere dürfen beim Zutrieb/Zuführen (z. B. Geflügel) nicht entweichen können. - die Methode sollte sich durch eine hohe Tötungskapazität auszeichnen und mit mobilen, leicht desinfizierbaren Gerätschaften durchführbar sein, - der Tötungsvorgang darf nicht mit gesundheitlichen Risiken für das Personal verbunden sein, - die Belange des Umweltschutzes am Ort der Tötung sind bei der Auswahl der Tötungsmethode zu berücksichtigen, - die Tötung von Tieren im Tierseuchenfall erfordert eine Tötungsanordnung der vor Ort zuständigen Veterinärbehörde Darüber hinaus sind bei Tötungen aufgrund von Tierseuchenerregern mit zoonotischem Potential arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen für das Personal zu beachten. Für die Gefährdungsbeurteilung, der Ausstattung seiner gestellten Mitarbeiter und die Überwachung der Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist der Auftragnehmer in eigener Verantwortung zuständig. Für LOS 1 "Geflügel" sind die entsprechenden Empfehlungen für die HPAI vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die mit Beschluss 15/2023 vom 15.11.2023 veröffentlicht wurden (siehe »Anlage 2 Empfehlung des ABAS - Geflügelpest«), zu beachten und umzusetzen. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers für alle im Zusammenhang mit der Durchführung der ausgeschriebenen Tätigkeiten erforderlichen Erlaubnisse vor. Mit der Abgabe seines Angebots erklärt der Auftragnehmer, dass die vorbenannten Anforderungen bei der Ausführung der Leistung eingehalten werden. Der Auftragnehmer erbringt, nachdem er durch den Auftraggeber per Einzelauftrag hierzu aufgefordert wurde, die je LOS vorgegebene Leistung. Des Weiteren sind folgende Leistungen zu erbringen: (1) Der Auftragnehmer hält die erforderlichen personellen, materiellen und technischen Kapazitäten in Bereitschaft, um im Falle der Notwendigkeit einer amtlich angeordneten Tötung im Tierseuchenfall zügig einsatzfähig zu sein, um die tierschutzgerechte Tötung des betroffenen Bestandes nebst aller Nebenleistungen (Bereitstellung der Tierkörper zur Beseitigung, laufende Desinfektion, vorläufige Reinigung und Desinfektion) sachgerecht durchzuführen. Zügig bedeutet, dass der Auftragnehmer innerhalb von spätestens 24 Stunden nach Eintreffen der Auftragsauslösung Teams sachkundiger Mitarbeiter vor Ort bereitstellt, die soweit erforderlich 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche in ständiger Bereitschaft die Tötungsmaßnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung der Tierseuche sachgerecht durchführen. (2) Mit der schriftlichen Auftragsauslösung, die auch elektronisch per E-Mail übermittelt werden kann, erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber Einzelheiten hinsichtlich örtlicher Lage und Bestand des betroffenen Nutztierbestandes. Dafür gibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine E-Mail-Adress …

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
LosZuschlag anAngebote
1Vetcon GmbH & Co KG, Holdorf1
2Vetcon GmbH & Co KG, Holdorf1
3Vetcon GmbH & Co KG, Holdorf1
4Vetcon GmbH & Co KG, Holdorf1

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73vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (146 Lose mit Angabe)
911.700 €Zuschlagswert im Median
685.000 € – 3,73 Mio. €mittlere Hälfte, 21 Werte

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  1. Vergabebekanntmachung (diese Seite)
  2. BekanntmachungFrist 12.03.2026

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