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Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten

Landkreis Ostprignitz-Ruppin · Neuruppin, Brandenburg

Aktenzeichen 25-004/DI/VgV/ÖPNVveröffentlicht 09.01.2025Dienstleistungen

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
180 Monate
Lose
1
Verfahren
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Einreichung
vergabemarktplatz.brandenburg.deArt der Einreichung nicht angegeben

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichja
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

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Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 22 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre und Lini- enbedarfsverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Gebiet des Landkreises Ostprignitz- Ruppin und auf abgehenden Linien.

Beschreibung des Loses

Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 5 ÖPNVG Brandenburg i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO 1370/2007, zu dem unter Ziff. 5.1.3. genannten Zeitpunkt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über ÖPNV-Busverkehre und Linienbedarfsverkehre im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin und auf abgehenden Linien als Gesamtleistung in Form einer Inhouse- Vergabe (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB). Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste des Aufgabenträgers auf den Linien des Busnetzes im Landkreis Ostprignitz- Ruppin. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrs- dienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 3 und Anlage 1) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 4,6 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Zum Zeitpunkt der Vorabbe- kanntmachung macht der Linienbedarfsverkehr ein Volumen von ca. 65.000 tatsächlich gefahrenen Kilometern pro Jahr und einem dafür erforderlichen Vorhaltevolumen von rund 250.000 Jahreskilometern aus. Der Betreiber wird während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags umfangreiche Investitionen in Elektrobusse und die dazugehörige Infrastruktur tätigen; die Beschaffung ist sachlich aufgrund des SaubFahrzeugBeschG gerechtfertigt. Bei der Verkehrsbedienung sind die Standards im VBB (Leitfaden Verbundintegration und Qualitätsleitfaden in ihrer jeweils gültigen Fassung anzufordern unter: VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH, Herr Jürgen Roß, Be- reichsleiter Planung und Fahrgastinformation, Stralauer Platz 29, 10243 Berlin, Juergen.ross@vbb.de) und Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VBB (abrufbar unter: https://www.vbb.de/tickets/tarifinformationen-services/tarifbroschueren/) einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist. Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der ÖDA wird, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan, von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen, von strukturellen Rahmenbedingungen oder von ordnungspolitischen Vorgaben sowie zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen anzupassen ist. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen. Beginn der Laufzeit: 01.08.2026

Gegenstand nach CPV

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 6 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Dauer
180 Monate
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung0 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
keine Angabe

Rechtsschutz2 von 2 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt nicht darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Bekanntmachungs-ID: CXP9YRWHYGN A. Die Vergabe ist als direkte Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 GWB beabsichtigt. Soweit unter 2.1. "Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb" angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart " … ganz lesenBekanntmachungs-ID: CXP9YRWHYGN A. Die Vergabe ist als direkte Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 GWB beabsichtigt. Soweit unter 2.1. "Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb" angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB) technisch nicht möglich ist. B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 S. 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung beziehen. C. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Ziff. 5.1) ausgelöst. Anträge nach § 12 Abs. 6 PBefG müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der unter Ziff. 5.1 genannten Linien ist zu dem in Ziff. 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. D. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Ostprignitz-Ruppin bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. Die Verkehre, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten sowie die Anforderungen des PBefG und der BOKraft (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG). Diese Anforderungen sind in dieser Vorinformation, im Ergänzenden Dokument (abrufbar unter: https://www.ostprignitz-ruppin.de/Landkreis/Mobilit%C3%A4t/)) und im Nahverkehrsplan des Landkreises (abrufbar unter: https://www.ostprignitz-ruppin.de/Landkreis/Mobilit%C3%A4t/) zusammengefasst (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG); auf das Ergänzende Dokument und den Nahverkehrsplan des Landkreises verweist diese Vorinformation. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. E. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TV-N BRB) nach § 4 Abs. 1 BbgVergG einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BbgVergG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Einzelheiten zu einzuh …

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

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83vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (392 Lose mit Angabe)
13,08 Mio. €Zuschlagswert im Median
1,03 Mio. € – 13,08 Mio. €mittlere Hälfte, 48 Werte

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