VOEK 403-24 Vergabe von Baumkontroll- und Pflegeleistungen für Liegenschaften der BImA in den Direktionen Potsdam und Erfurt
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · Bonn, Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen VOEK 403-24veröffentlicht 04.04.2025DienstleistungenOffenes Verfahren
- Geschätzter Wert
- 17 Tsd. €
- Summe von 1 Losen mit Angabe
- Laufzeit
- 2 Jahre
- 01.05.2025 – 30.04.2027
- Lose
- 12
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
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Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Bonn.
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Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen (359 offen)
Geplant · Neuausschreibung möglich
Vertrag endet voraussichtlich am – Neuausschreibung möglich
gilt für alle 12 Lose · in 6 Monaten · Ende steht in der Bekanntmachung · Verlängerung möglich (bis zu 2-mal)
Endet ein Vertrag, schreibt die Vergabestelle die Leistung oft neu aus. Merken Sie den Vertrag vor: Wir erinnern Sie per E-Mail vor dem Vertragsende und melden, wenn dieselbe Vergabestelle eine ähnliche Leistung ausschreibt.
Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 17 Tsd. € Summe von 1 Losen mit Angabe
- Laufzeit
- 2 Jahre01.05.2025 – 30.04.2027, bis zu 2 Verlängerungen
- Lose
- 12
- Verfahren
- Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Bonn53119, Nordrhein-Westfalen
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 132 Tage (416 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 3 Angebote je Los (171 Lose mit Angabe).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 19 Monaten
- Vertragsbeginnvor 18 MonatenLaufzeit bis 30.04.2027
- Heute
Beschreibung
'--Baumkontrollleistungen an insgesamt ca. 1.379 Bäumen in -Potsdam und Brandenburg – Los 1 (ca. 429 Bäume) -Chemnitz und Sachsen – Los 2 (ca. 71 Bäume) -Sachsen - Los 3 (ca. 140 Bäume) -Dresden und Umgebung – Los 4 (ca. 269 Bäume) -Cottbus – Los 5 (ca. 246 Bäume) -Sachsen und Lausitz – Los 6 (ca. 224 Bäume)
und
--Baumpflegeleistungen (Rahmenvereinbarung) an max. Bäumen/für max. Leistungen in € netto in: -Potsdam und Brandenburg – Los 7 (max. 640 Bäume/max. 51.930,- €) -Chemnitz und Sachsen – Los 8 (max. 17.040,- €) -Sachsen - Los 9 (max. 33.600,- €) -Dresden und Umgebung – Los 10 (max. 64.560,- €) -Cottbus – Los 11 (max. 59.040 €) -Sachsen und Lausitz – Los 12 (max. 53.760,- €)
Gegenstand nach CPV
Lose12 Lose
Alle 12 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | VOEK 403-24 Los 1 Vergabe von Baumkontrollleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften sind planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) vorzunehmen. Die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind zu beachten und einzuhalten. Die Baumkontrollleistungen erfolgen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.). Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Die Regelkontrollen umfassen die sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) jedes Baumes auf der WE vom Boden aus. Hierbei sind von allen Seiten des Baumes Wurzelbereich, Stamm und Krone auf Zustand sowie Gefahren hin zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk gilt allen Bäumen, welche bis zu einer Baumlänge vom Schutzgut entfernt stehen. Zu prüfen ist, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann, mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren. Die einzelbaumweise Feststellung erforderlicher Pflegemaßnahmen bzw. eingehende Untersuchung sowie deren Begründung und Dokumentation sind im Baumkataster zu erfassen. -- Die Auftragnehmerin (AN) liefert: - zur dauerhaften Identifikation der Bäume Baumplaketten - einmal jährlich unaufgefordert eine digitale Karte je Wirtschaftseinheit im PDF-Format mit dem Inhalt: 1- Hintergrundkarte ist ein aktuelles Luftbild 2- alle im Rahmen der Regelkontrolle erfassten Einzelbäume 3- Maßnahmenbäume, welche bei einer flächigen Kontrolle erfasst wurden 4- mit einer Legende zu WE-Nummer, Erstellungsdatum und Maßstab 5- mit Aktualisierung nach jedem Kontrollgang 6- als Format DIN A4 bzw. DIN A3 -- Die konkrete Datenerfassung erfolgt gemäß Anlage „Baumkatastermuster“. Bei der Neuerstellung/Überarbeitung dessen durch die AN sind darin vorzunehmen: a.- Erfassung des Baumbestandes auf der Wirtschaftseinheit für ein- und mehrstämmige Bäume b.- Eintrag zu Art und Umfang der zu erhebenden Baumdaten c.- die GPS-Koordinaten eines jeden Einzelbaumes als Shape (.zip-Archiv); das bei der Aufnahme zu verwendende Koordinatensystem ist ETRS 89 / UTM Zone 32 N. d.- die Kennzeichnung an den Einzelbäumen, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen e.- Ersatz alter, am Baum befindlicher Baumplaketten in Absprache mit der AG Die Baumkatasterneuerstellung umfasst die Regelkontrolle aller Bäume, dabei ist ein für die WE bereits erstelltes Baumkataster hinsichtlich seines Inhaltes auf den Standard gem. Baumkatastermuster bzgl. der Ausgangsdaten zu überprüfen und zu überarbeiten, und die Baumkennzeichnung bereits beim ersten Kontrollgang zu vervollständigen, sofern die AG die Angaben zur bestehenden Beschilderung auf der jeweiligen WE und die dort derzeit höchste genutzte Baumnummer mitgeteilt hat. Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form wie vor benannt durch die AN der AG zur Verfügung gestellt. -- Die AN hat an den auftragsbezogenen Besprechungen teilzunehmen und über den Auftragsfortschritt zu unterrichten. -- Die AN plant direkt nach Zuschlag die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle; der geplante Ausführungsbeginn für jede einzelne WE ist mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen. -- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert. | 2 Jahre | – |
| 2 | VOEK 403-24 Los 2 Vergabe von Baumkontrollleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften sind planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) vorzunehmen. Die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind zu beachten und einzuhalten. Die Baumkontrollleistungen erfolgen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.). Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Die Regelkontrollen umfassen die sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) jedes Baumes auf der WE vom Boden aus. Hierbei sind von allen Seiten des Baumes Wurzelbereich, Stamm und Krone auf Zustand sowie Gefahren hin zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk gilt allen Bäumen, welche bis zu einer Baumlänge vom Schutzgut entfernt stehen. Zu prüfen ist, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann, mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren. Die einzelbaumweise Feststellung erforderlicher Pflegemaßnahmen bzw. eingehende Untersuchung sowie deren Begründung und Dokumentation sind im Baumkataster zu erfassen. -- Die Auftragnehmerin (AN) liefert: - zur dauerhaften Identifikation der Bäume Baumplaketten - einmal jährlich unaufgefordert eine digitale Karte je Wirtschaftseinheit im PDF-Format mit dem Inhalt: 1- Hintergrundkarte ist ein aktuelles Luftbild 2- alle im Rahmen der Regelkontrolle erfassten Einzelbäume 3- Maßnahmenbäume, welche bei einer flächigen Kontrolle erfasst wurden 4- mit einer Legende zu WE-Nummer, Erstellungsdatum und Maßstab 5- mit Aktualisierung nach jedem Kontrollgang 6- als Format DIN A4 bzw. DIN A3 -- Die konkrete Datenerfassung erfolgt gemäß Anlage „Baumkatastermuster“. Bei der Neuerstellung/Überarbeitung dessen durch die AN sind darin vorzunehmen: a.- Erfassung des Baumbestandes auf der Wirtschaftseinheit für ein- und mehrstämmige Bäume b.- Eintrag zu Art und Umfang der zu erhebenden Baumdaten c.- die GPS-Koordinaten eines jeden Einzelbaumes als Shape (.zip-Archiv); das bei der Aufnahme zu verwendende Koordinatensystem ist ETRS 89 / UTM Zone 32 N. d.- die Kennzeichnung an den Einzelbäumen, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen e.- Ersatz alter, am Baum befindlicher Baumplaketten in Absprache mit der AG Die Baumkatasterneuerstellung umfasst die Regelkontrolle aller Bäume, dabei ist ein für die WE bereits erstelltes Baumkataster hinsichtlich seines Inhaltes auf den Standard gem. Baumkatastermuster bzgl. der Ausgangsdaten zu überprüfen und zu überarbeiten, und die Baumkennzeichnung bereits beim ersten Kontrollgang zu vervollständigen, sofern die AG die Angaben zur bestehenden Beschilderung auf der jeweiligen WE und die dort derzeit höchste genutzte Baumnummer mitgeteilt hat. Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form wie vor benannt durch die AN der AG zur Verfügung gestellt. -- Die AN hat an den auftragsbezogenen Besprechungen teilzunehmen und über den Auftragsfortschritt zu unterrichten. -- Die AN plant direkt nach Zuschlag die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle; der geplante Ausführungsbeginn für jede einzelne WE ist mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen. -- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert. | 2 Jahre | – |
| 3 | VOEK 403-24 Los 3 Vergabe von Baumkontrollleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften sind planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) vorzunehmen. Die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind zu beachten und einzuhalten. Die Baumkontrollleistungen erfolgen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.). Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Die Regelkontrollen umfassen die sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) jedes Baumes auf der WE vom Boden aus. Hierbei sind von allen Seiten des Baumes Wurzelbereich, Stamm und Krone auf Zustand sowie Gefahren hin zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk gilt allen Bäumen, welche bis zu einer Baumlänge vom Schutzgut entfernt stehen. Zu prüfen ist, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann, mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren. Die einzelbaumweise Feststellung erforderlicher Pflegemaßnahmen bzw. eingehende Untersuchung sowie deren Begründung und Dokumentation sind im Baumkataster zu erfassen. -- Die Auftragnehmerin (AN) liefert: - zur dauerhaften Identifikation der Bäume Baumplaketten - einmal jährlich unaufgefordert eine digitale Karte je Wirtschaftseinheit im PDF-Format mit dem Inhalt: 1- Hintergrundkarte ist ein aktuelles Luftbild 2- alle im Rahmen der Regelkontrolle erfassten Einzelbäume 3- Maßnahmenbäume, welche bei einer flächigen Kontrolle erfasst wurden 4- mit einer Legende zu WE-Nummer, Erstellungsdatum und Maßstab 5- mit Aktualisierung nach jedem Kontrollgang 6- als Format DIN A4 bzw. DIN A3 -- Die konkrete Datenerfassung erfolgt gemäß Anlage „Baumkatastermuster“. Bei der Neuerstellung/Überarbeitung dessen durch die AN sind darin vorzunehmen: a.- Erfassung des Baumbestandes auf der Wirtschaftseinheit für ein- und mehrstämmige Bäume b.- Eintrag zu Art und Umfang der zu erhebenden Baumdaten c.- die GPS-Koordinaten eines jeden Einzelbaumes als Shape (.zip-Archiv); das bei der Aufnahme zu verwendende Koordinatensystem ist ETRS 89 / UTM Zone 32 N. d.- die Kennzeichnung an den Einzelbäumen, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen e.- Ersatz alter, am Baum befindlicher Baumplaketten in Absprache mit der AG Die Baumkatasterneuerstellung umfasst die Regelkontrolle aller Bäume, dabei ist ein für die WE bereits erstelltes Baumkataster hinsichtlich seines Inhaltes auf den Standard gem. Baumkatastermuster bzgl. der Ausgangsdaten zu überprüfen und zu überarbeiten, und die Baumkennzeichnung bereits beim ersten Kontrollgang zu vervollständigen, sofern die AG die Angaben zur bestehenden Beschilderung auf der jeweiligen WE und die dort derzeit höchste genutzte Baumnummer mitgeteilt hat. Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form wie vor benannt durch die AN der AG zur Verfügung gestellt. -- Die AN hat an den auftragsbezogenen Besprechungen teilzunehmen und über den Auftragsfortschritt zu unterrichten. -- Die AN plant direkt nach Zuschlag die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle; der geplante Ausführungsbeginn für jede einzelne WE ist mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen. -- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert. | 2 Jahre | – |
| 4 | VOEK 403-24 Los 4 Vergabe von Baumkontrollleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften sind planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) vorzunehmen. Die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind zu beachten und einzuhalten. Die Baumkontrollleistungen erfolgen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.). Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Die Regelkontrollen umfassen die sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) jedes Baumes auf der WE vom Boden aus. Hierbei sind von allen Seiten des Baumes Wurzelbereich, Stamm und Krone auf Zustand sowie Gefahren hin zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk gilt allen Bäumen, welche bis zu einer Baumlänge vom Schutzgut entfernt stehen. Zu prüfen ist, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann, mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren. Die einzelbaumweise Feststellung erforderlicher Pflegemaßnahmen bzw. eingehende Untersuchung sowie deren Begründung und Dokumentation sind im Baumkataster zu erfassen. -- Die Auftragnehmerin (AN) liefert: - zur dauerhaften Identifikation der Bäume Baumplaketten - einmal jährlich unaufgefordert eine digitale Karte je Wirtschaftseinheit im PDF-Format mit dem Inhalt: 1- Hintergrundkarte ist ein aktuelles Luftbild 2- alle im Rahmen der Regelkontrolle erfassten Einzelbäume 3- Maßnahmenbäume, welche bei einer flächigen Kontrolle erfasst wurden 4- mit einer Legende zu WE-Nummer, Erstellungsdatum und Maßstab 5- mit Aktualisierung nach jedem Kontrollgang 6- als Format DIN A4 bzw. DIN A3 -- Die konkrete Datenerfassung erfolgt gemäß Anlage „Baumkatastermuster“. Bei der Neuerstellung/Überarbeitung dessen durch die AN sind darin vorzunehmen: a.- Erfassung des Baumbestandes auf der Wirtschaftseinheit für ein- und mehrstämmige Bäume b.- Eintrag zu Art und Umfang der zu erhebenden Baumdaten c.- die GPS-Koordinaten eines jeden Einzelbaumes als Shape (.zip-Archiv); das bei der Aufnahme zu verwendende Koordinatensystem ist ETRS 89 / UTM Zone 32 N. d.- die Kennzeichnung an den Einzelbäumen, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen e.- Ersatz alter, am Baum befindlicher Baumplaketten in Absprache mit der AG Die Baumkatasterneuerstellung umfasst die Regelkontrolle aller Bäume, dabei ist ein für die WE bereits erstelltes Baumkataster hinsichtlich seines Inhaltes auf den Standard gem. Baumkatastermuster bzgl. der Ausgangsdaten zu überprüfen und zu überarbeiten, und die Baumkennzeichnung bereits beim ersten Kontrollgang zu vervollständigen, sofern die AG die Angaben zur bestehenden Beschilderung auf der jeweiligen WE und die dort derzeit höchste genutzte Baumnummer mitgeteilt hat. Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form wie vor benannt durch die AN der AG zur Verfügung gestellt. -- Die AN hat an den auftragsbezogenen Besprechungen teilzunehmen und über den Auftragsfortschritt zu unterrichten. -- Die AN plant direkt nach Zuschlag die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle; der geplante Ausführungsbeginn für jede einzelne WE ist mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen. -- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert. | 2 Jahre | – |
| 5 | VOEK 403-24 Los 5 Vergabe von Baumkontrollleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften sind planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) vorzunehmen. Die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind zu beachten und einzuhalten. Die Baumkontrollleistungen erfolgen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.). Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Die Regelkontrollen umfassen die sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) jedes Baumes auf der WE vom Boden aus. Hierbei sind von allen Seiten des Baumes Wurzelbereich, Stamm und Krone auf Zustand sowie Gefahren hin zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk gilt allen Bäumen, welche bis zu einer Baumlänge vom Schutzgut entfernt stehen. Zu prüfen ist, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann, mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren. Die einzelbaumweise Feststellung erforderlicher Pflegemaßnahmen bzw. eingehende Untersuchung sowie deren Begründung und Dokumentation sind im Baumkataster zu erfassen. -- Die Auftragnehmerin (AN) liefert: - zur dauerhaften Identifikation der Bäume Baumplaketten - einmal jährlich unaufgefordert eine digitale Karte je Wirtschaftseinheit im PDF-Format mit dem Inhalt: 1- Hintergrundkarte ist ein aktuelles Luftbild 2- alle im Rahmen der Regelkontrolle erfassten Einzelbäume 3- Maßnahmenbäume, welche bei einer flächigen Kontrolle erfasst wurden 4- mit einer Legende zu WE-Nummer, Erstellungsdatum und Maßstab 5- mit Aktualisierung nach jedem Kontrollgang 6- als Format DIN A4 bzw. DIN A3 -- Die konkrete Datenerfassung erfolgt gemäß Anlage „Baumkatastermuster“. Bei der Neuerstellung/Überarbeitung dessen durch die AN sind darin vorzunehmen: a.- Erfassung des Baumbestandes auf der Wirtschaftseinheit für ein- und mehrstämmige Bäume b.- Eintrag zu Art und Umfang der zu erhebenden Baumdaten c.- die GPS-Koordinaten eines jeden Einzelbaumes als Shape (.zip-Archiv); das bei der Aufnahme zu verwendende Koordinatensystem ist ETRS 89 / UTM Zone 32 N. d.- die Kennzeichnung an den Einzelbäumen, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen e.- Ersatz alter, am Baum befindlicher Baumplaketten in Absprache mit der AG Die Baumkatasterneuerstellung umfasst die Regelkontrolle aller Bäume, dabei ist ein für die WE bereits erstelltes Baumkataster hinsichtlich seines Inhaltes auf den Standard gem. Baumkatastermuster bzgl. der Ausgangsdaten zu überprüfen und zu überarbeiten, und die Baumkennzeichnung bereits beim ersten Kontrollgang zu vervollständigen, sofern die AG die Angaben zur bestehenden Beschilderung auf der jeweiligen WE und die dort derzeit höchste genutzte Baumnummer mitgeteilt hat. Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form wie vor benannt durch die AN der AG zur Verfügung gestellt. -- Die AN hat an den auftragsbezogenen Besprechungen teilzunehmen und über den Auftragsfortschritt zu unterrichten. -- Die AN plant direkt nach Zuschlag die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle; der geplante Ausführungsbeginn für jede einzelne WE ist mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen. -- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert. | 2 Jahre | – |
| 6 | VOEK 403-24 Los 6 Vergabe von Baumkontrollleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften sind planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) vorzunehmen. Die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind zu beachten und einzuhalten. Die Baumkontrollleistungen erfolgen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.). Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Die Regelkontrollen umfassen die sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) jedes Baumes auf der WE vom Boden aus. Hierbei sind von allen Seiten des Baumes Wurzelbereich, Stamm und Krone auf Zustand sowie Gefahren hin zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk gilt allen Bäumen, welche bis zu einer Baumlänge vom Schutzgut entfernt stehen. Zu prüfen ist, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann, mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren. Die einzelbaumweise Feststellung erforderlicher Pflegemaßnahmen bzw. eingehende Untersuchung sowie deren Begründung und Dokumentation sind im Baumkataster zu erfassen. -- Die Auftragnehmerin (AN) liefert: - zur dauerhaften Identifikation der Bäume Baumplaketten - einmal jährlich unaufgefordert eine digitale Karte je Wirtschaftseinheit im PDF-Format mit dem Inhalt: 1- Hintergrundkarte ist ein aktuelles Luftbild 2- alle im Rahmen der Regelkontrolle erfassten Einzelbäume 3- Maßnahmenbäume, welche bei einer flächigen Kontrolle erfasst wurden 4- mit einer Legende zu WE-Nummer, Erstellungsdatum und Maßstab 5- mit Aktualisierung nach jedem Kontrollgang 6- als Format DIN A4 bzw. DIN A3 -- Die konkrete Datenerfassung erfolgt gemäß Anlage „Baumkatastermuster“. Bei der Neuerstellung/Überarbeitung dessen durch die AN sind darin vorzunehmen: a.- Erfassung des Baumbestandes auf der Wirtschaftseinheit für ein- und mehrstämmige Bäume b.- Eintrag zu Art und Umfang der zu erhebenden Baumdaten c.- die GPS-Koordinaten eines jeden Einzelbaumes als Shape (.zip-Archiv); das bei der Aufnahme zu verwendende Koordinatensystem ist ETRS 89 / UTM Zone 32 N. d.- die Kennzeichnung an den Einzelbäumen, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen e.- Ersatz alter, am Baum befindlicher Baumplaketten in Absprache mit der AG Die Baumkatasterneuerstellung umfasst die Regelkontrolle aller Bäume, dabei ist ein für die WE bereits erstelltes Baumkataster hinsichtlich seines Inhaltes auf den Standard gem. Baumkatastermuster bzgl. der Ausgangsdaten zu überprüfen und zu überarbeiten, und die Baumkennzeichnung bereits beim ersten Kontrollgang zu vervollständigen, sofern die AG die Angaben zur bestehenden Beschilderung auf der jeweiligen WE und die dort derzeit höchste genutzte Baumnummer mitgeteilt hat. Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form wie vor benannt durch die AN der AG zur Verfügung gestellt. -- Die AN hat an den auftragsbezogenen Besprechungen teilzunehmen und über den Auftragsfortschritt zu unterrichten. -- Die AN plant direkt nach Zuschlag die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle; der geplante Ausführungsbeginn für jede einzelne WE ist mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen. -- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert. | 2 Jahre | – |
| 7 | VOEK 403-24 Los 7 Vergabe von Baumpflegeleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften finden planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) statt, denen die geplanten Baumpflegearbeiten folgen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz zu beachten und einzuhalten. Die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege (2017) der FLL durchgeführt. -- Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Zu beachten sind die Maßnahmen zur Umweltvorsorge unter Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung. -- Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E-Mail an die AN vergeben. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. -- Bei Maßnahmen gem. ZTV-Baumpflege handelt es sich um: 1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) 2. Kronenpflege 3. Lichtraumprofilschnitt 4. Totholzentfernung 5. Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe 6. Formschnitt 7. Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) 8. Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung 9. Fällung 10. Stubben fräsen 11. Fremdbewuchsentfernung und Zusatzleistungen: Aufwand außer der vorgenannten Maßnahmen (z.B. Teilnahme an Besprechungen). -- Durchführung der Pflegemaßnahmen: a.- Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV-Baumpflege). b.- Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt. c.- Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes / Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden. d.- Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen. e.- Von allen zu fällenden Bäumen sind die Baumplaketten einzusammeln und nach Abschluss der Maßnahme der AG zu übergeben. Die Baumnummer des gefällten Baumes ist mit Sprühfarbe auf dem verbleibenden Stubben zu vermerken. f.- Stubben fräsen: Stubben bis 30 cm unter dem Erdniveau entfernen, anschließend mit Boden ebenerdig auffüllen g.- Der verbleibende Bestand ist zu schonen. h.- Arbeitsbereiche, die sich außerhalb der Reichweite für die maschinelle Bearbeitung befinden oder die Beschädigung der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu befürchten ist, müssen motormanuell bearbeitet werden. i.- Bei Erkennen von Gefahren, welche der Baumkontrolleur nicht dokumentiert hat, ist eine Rücksprache mit der AG und dem Baumkontrolleur vorzunehmen. Es sind Fotos mit Zeitstempel von den Gefahren anzufertigen. j.- Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen werden von der AN beantragt. -- Materialbeseitigung: Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen. Die AG behält sich vor, dass das Material seitens der AN täglich beräumt wird. -- Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen. -- Es kann notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu sind die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn von der AN per Informationszettel an einem zentralen Punkt (AG) zu informieren. | 2 Jahre | – |
| 8 | VOEK 403-24 Los 8 Vergabe von Baumpflegeleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften finden planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) statt, denen die geplanten Baumpflegearbeiten folgen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz zu beachten und einzuhalten. Die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege (2017) der FLL durchgeführt. -- Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Zu beachten sind die Maßnahmen zur Umweltvorsorge unter Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung. -- Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E-Mail an die AN vergeben. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. -- Bei Maßnahmen gem. ZTV-Baumpflege handelt es sich um: 1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) 2. Kronenpflege 3. Lichtraumprofilschnitt 4. Totholzentfernung 5. Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe 6. Formschnitt 7. Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) 8. Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung 9. Fällung 10. Stubben fräsen 11. Fremdbewuchsentfernung und Zusatzleistungen: Aufwand außer der vorgenannten Maßnahmen (z.B. Teilnahme an Besprechungen). -- Durchführung der Pflegemaßnahmen: a.- Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV-Baumpflege). b.- Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt. c.- Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes / Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden. d.- Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen. e.- Von allen zu fällenden Bäumen sind die Baumplaketten einzusammeln und nach Abschluss der Maßnahme der AG zu übergeben. Die Baumnummer des gefällten Baumes ist mit Sprühfarbe auf dem verbleibenden Stubben zu vermerken. f.- Stubben fräsen: Stubben bis 30 cm unter dem Erdniveau entfernen, anschließend mit Boden ebenerdig auffüllen g.- Der verbleibende Bestand ist zu schonen. h.- Arbeitsbereiche, die sich außerhalb der Reichweite für die maschinelle Bearbeitung befinden oder die Beschädigung der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu befürchten ist, müssen motormanuell bearbeitet werden. i.- Bei Erkennen von Gefahren, welche der Baumkontrolleur nicht dokumentiert hat, ist eine Rücksprache mit der AG und dem Baumkontrolleur vorzunehmen. Es sind Fotos mit Zeitstempel von den Gefahren anzufertigen. j.- Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen werden von der AN beantragt. -- Materialbeseitigung: Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen. Die AG behält sich vor, dass das Material seitens der AN täglich beräumt wird. -- Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen. -- Es kann notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu sind die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn von der AN per Informationszettel an einem zentralen Punkt (AG) zu informieren. | 2 Jahre | 17.040 € |
| 9 | VOEK 403-24 Los 9 Vergabe von Baumpflegeleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften finden planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) statt, denen die geplanten Baumpflegearbeiten folgen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz zu beachten und einzuhalten. Die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege (2017) der FLL durchgeführt. -- Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Zu beachten sind die Maßnahmen zur Umweltvorsorge unter Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung. -- Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E-Mail an die AN vergeben. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. -- Bei Maßnahmen gem. ZTV-Baumpflege handelt es sich um: 1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) 2. Kronenpflege 3. Lichtraumprofilschnitt 4. Totholzentfernung 5. Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe 6. Formschnitt 7. Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) 8. Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung 9. Fällung 10. Stubben fräsen 11. Fremdbewuchsentfernung und Zusatzleistungen: Aufwand außer der vorgenannten Maßnahmen (z.B. Teilnahme an Besprechungen). -- Durchführung der Pflegemaßnahmen: a.- Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV-Baumpflege). b.- Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt. c.- Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes / Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden. d.- Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen. e.- Von allen zu fällenden Bäumen sind die Baumplaketten einzusammeln und nach Abschluss der Maßnahme der AG zu übergeben. Die Baumnummer des gefällten Baumes ist mit Sprühfarbe auf dem verbleibenden Stubben zu vermerken. f.- Stubben fräsen: Stubben bis 30 cm unter dem Erdniveau entfernen, anschließend mit Boden ebenerdig auffüllen g.- Der verbleibende Bestand ist zu schonen. h.- Arbeitsbereiche, die sich außerhalb der Reichweite für die maschinelle Bearbeitung befinden oder die Beschädigung der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu befürchten ist, müssen motormanuell bearbeitet werden. i.- Bei Erkennen von Gefahren, welche der Baumkontrolleur nicht dokumentiert hat, ist eine Rücksprache mit der AG und dem Baumkontrolleur vorzunehmen. Es sind Fotos mit Zeitstempel von den Gefahren anzufertigen. j.- Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen werden von der AN beantragt. -- Materialbeseitigung: Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen. Die AG behält sich vor, dass das Material seitens der AN täglich beräumt wird. -- Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen. -- Es kann notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu sind die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn von der AN per Informationszettel an einem zentralen Punkt (AG) zu informieren. | 2 Jahre | – |
| 10 | VOEK 403-24 Los 10 Vergabe von Baumpflegeleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften finden planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) statt, denen die geplanten Baumpflegearbeiten folgen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz zu beachten und einzuhalten. Die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege (2017) der FLL durchgeführt. -- Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Zu beachten sind die Maßnahmen zur Umweltvorsorge unter Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung. -- Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E-Mail an die AN vergeben. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. -- Bei Maßnahmen gem. ZTV-Baumpflege handelt es sich um: 1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) 2. Kronenpflege 3. Lichtraumprofilschnitt 4. Totholzentfernung 5. Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe 6. Formschnitt 7. Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) 8. Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung 9. Fällung 10. Stubben fräsen 11. Fremdbewuchsentfernung und Zusatzleistungen: Aufwand außer der vorgenannten Maßnahmen (z.B. Teilnahme an Besprechungen). -- Durchführung der Pflegemaßnahmen: a.- Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV-Baumpflege). b.- Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt. c.- Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes / Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden. d.- Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen. e.- Von allen zu fällenden Bäumen sind die Baumplaketten einzusammeln und nach Abschluss der Maßnahme der AG zu übergeben. Die Baumnummer des gefällten Baumes ist mit Sprühfarbe auf dem verbleibenden Stubben zu vermerken. f.- Stubben fräsen: Stubben bis 30 cm unter dem Erdniveau entfernen, anschließend mit Boden ebenerdig auffüllen g.- Der verbleibende Bestand ist zu schonen. h.- Arbeitsbereiche, die sich außerhalb der Reichweite für die maschinelle Bearbeitung befinden oder die Beschädigung der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu befürchten ist, müssen motormanuell bearbeitet werden. i.- Bei Erkennen von Gefahren, welche der Baumkontrolleur nicht dokumentiert hat, ist eine Rücksprache mit der AG und dem Baumkontrolleur vorzunehmen. Es sind Fotos mit Zeitstempel von den Gefahren anzufertigen. j.- Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen werden von der AN beantragt. -- Materialbeseitigung: Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen. Die AG behält sich vor, dass das Material seitens der AN täglich beräumt wird. -- Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen. -- Es kann notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu sind die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn von der AN per Informationszettel an einem zentralen Punkt (AG) zu informieren. | 2 Jahre | – |
| 11 | VOEK 403-24 Los 11 Vergabe von Baumpflegeleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften finden planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) statt, denen die geplanten Baumpflegearbeiten folgen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz zu beachten und einzuhalten. Die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege (2017) der FLL durchgeführt. -- Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Zu beachten sind die Maßnahmen zur Umweltvorsorge unter Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung. -- Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E-Mail an die AN vergeben. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. -- Bei Maßnahmen gem. ZTV-Baumpflege handelt es sich um: 1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) 2. Kronenpflege 3. Lichtraumprofilschnitt 4. Totholzentfernung 5. Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe 6. Formschnitt 7. Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) 8. Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung 9. Fällung 10. Stubben fräsen 11. Fremdbewuchsentfernung und Zusatzleistungen: Aufwand außer der vorgenannten Maßnahmen (z.B. Teilnahme an Besprechungen). -- Durchführung der Pflegemaßnahmen: a.- Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV-Baumpflege). b.- Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt. c.- Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes / Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden. d.- Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen. e.- Von allen zu fällenden Bäumen sind die Baumplaketten einzusammeln und nach Abschluss der Maßnahme der AG zu übergeben. Die Baumnummer des gefällten Baumes ist mit Sprühfarbe auf dem verbleibenden Stubben zu vermerken. f.- Stubben fräsen: Stubben bis 30 cm unter dem Erdniveau entfernen, anschließend mit Boden ebenerdig auffüllen g.- Der verbleibende Bestand ist zu schonen. h.- Arbeitsbereiche, die sich außerhalb der Reichweite für die maschinelle Bearbeitung befinden oder die Beschädigung der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu befürchten ist, müssen motormanuell bearbeitet werden. i.- Bei Erkennen von Gefahren, welche der Baumkontrolleur nicht dokumentiert hat, ist eine Rücksprache mit der AG und dem Baumkontrolleur vorzunehmen. Es sind Fotos mit Zeitstempel von den Gefahren anzufertigen. j.- Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen werden von der AN beantragt. -- Materialbeseitigung: Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen. Die AG behält sich vor, dass das Material seitens der AN täglich beräumt wird. -- Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen. -- Es kann notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu sind die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn von der AN per Informationszettel an einem zentralen Punkt (AG) zu informieren. | 2 Jahre | – |
| 12 | VOEK 403-24 Los 12 Vergabe von Baumpflegeleistungen Auf den einzelnen Liegenschaften finden planmäßig ein- bis zweimal jährlich (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) statt, denen die geplanten Baumpflegearbeiten folgen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung) und die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz zu beachten und einzuhalten. Die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege (2017) der FLL durchgeführt. -- Die Leistung ist möglichst umweltschonend durchzuführen. Zu beachten sind die Maßnahmen zur Umweltvorsorge unter Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung. -- Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E-Mail an die AN vergeben. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. -- Bei Maßnahmen gem. ZTV-Baumpflege handelt es sich um: 1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) 2. Kronenpflege 3. Lichtraumprofilschnitt 4. Totholzentfernung 5. Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe 6. Formschnitt 7. Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) 8. Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung 9. Fällung 10. Stubben fräsen 11. Fremdbewuchsentfernung und Zusatzleistungen: Aufwand außer der vorgenannten Maßnahmen (z.B. Teilnahme an Besprechungen). -- Durchführung der Pflegemaßnahmen: a.- Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV-Baumpflege). b.- Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt. c.- Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes / Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden. d.- Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen. e.- Von allen zu fällenden Bäumen sind die Baumplaketten einzusammeln und nach Abschluss der Maßnahme der AG zu übergeben. Die Baumnummer des gefällten Baumes ist mit Sprühfarbe auf dem verbleibenden Stubben zu vermerken. f.- Stubben fräsen: Stubben bis 30 cm unter dem Erdniveau entfernen, anschließend mit Boden ebenerdig auffüllen g.- Der verbleibende Bestand ist zu schonen. h.- Arbeitsbereiche, die sich außerhalb der Reichweite für die maschinelle Bearbeitung befinden oder die Beschädigung der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu befürchten ist, müssen motormanuell bearbeitet werden. i.- Bei Erkennen von Gefahren, welche der Baumkontrolleur nicht dokumentiert hat, ist eine Rücksprache mit der AG und dem Baumkontrolleur vorzunehmen. Es sind Fotos mit Zeitstempel von den Gefahren anzufertigen. j.- Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen werden von der AN beantragt. -- Materialbeseitigung: Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen. Die AG behält sich vor, dass das Material seitens der AN täglich beräumt wird. -- Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen. -- Es kann notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu sind die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn von der AN per Informationszettel an einem zentralen Punkt (AG) zu informieren. | 2 Jahre | – |
Bedingungengilt für alle Lose
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- WertungspreisAls Wertungspreis wird der Gesamtangebotspreis in € netto einschließlich aller Preise für die Bedarfsleistungen in € netto laut Preisblatt festgelegt.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang5 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.05.2025
- Vertragsende
- 30.04.2027
- Verlängerung
- bis zu 2-mal
- Optionen
- Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die Auftraggeberin dies spätestens sechs Monate vor dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform verlangt. Die Auftragnehmerin kann diesem Gesuch innerhalb von 10 Werktagen widersprechen. Der Vertrag endet spätestens zum 30.04.2029 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren … ganz lesenkürzer
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
1) Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 s … ganz lesenkürzer
1) Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EURichtlinie 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10% des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, sind vom Bieter bei Ziffer II.4. der Anlage B-03 „Bieterauskunft Eignungskriterien“ Erklärungen abzugeben und diese zusammen mit den Angebotsunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe-Plattform einzureichen. 2) Ortsbesichtigungen werden nicht angeboten 3.1) Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Anfragen, die auf anderem Weg übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnehmer werden gebeten, Anfragen bis spätestens 23.01.2025 zu stellen, damit zusätzliche Informationen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden können. Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. 3.2) Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an den e-Vergabe HelpDesk: Telefon: +49 (0) 22899 610 1234 E-Mail: ticket@bescha.bund.de Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr. -- Im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen erklärt der Bieter: - eine verantwortliche Person rechtzeitig vor Arbeitsbeginn (im Einweisungsprotokoll) als Einsatzleitung zu benennen, die am Arbeitsort für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung verantwortlich und für die AG während der Auftragserledigung ständig erreichbar ist und die deutsche Sprache beherrscht. - sicherzustellen, dass die Beschäftigten der AN den sicherheitsrelevanten Weisungen des von der AG eingesetzten Koordinators i.S. §6(1) DGUV Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention“ Folge leisten.- Hinweis
1) Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 s … ganz lesenkürzer
1) Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EURichtlinie 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10% des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, sind vom Bieter bei Ziffer II.4. der Anlage B-03 „Bieterauskunft Eignungskriterien“ Erklärungen abzugeben und diese zusammen mit den Angebotsunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe-Plattform einzureichen. 2) Ortsbesichtigungen werden nicht angeboten 3.1) Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) einzureichen. Anfragen, die auf anderem Weg übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Teilnehmer werden gebeten, Anfragen bis spätestens 16.01.2025 zu stellen, damit zusätzliche Informationen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden können. Auskünfte werden den Teilnehmern in anonymisierter Form mitgeteilt. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. 3.2) Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an den e-Vergabe HelpDesk: Telefon: +49 (0) 22899 610 1234 E-Mail: ticket@bescha.bund.de Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr. -- Im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen erklärt der Bieter: - eine verantwortliche Person rechtzeitig vor Arbeitsbeginn (im Einweisungsprotokoll) als Einsatzleitung zu benennen, die am Arbeitsort für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung verantwortlich und für die AG während der Auftragserledigung ständig erreichbar ist und die deutsche Sprache beherrscht. - sicherzustellen, dass die Beschäftigten der AN den sicherheitsrelevanten Weisungen des von der AG eingesetzten Koordinators i.S. §6(1) DGUV Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention“ Folge leisten.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Los | Zuschlag an | Angebote |
|---|---|---|
| 1 | treevolution.de GmbH, Herrsching am Ammersee | – |
| 2 | treevolution.de GmbH, Herrsching am Ammersee | – |
| 3 | treevolution.de GmbH, Herrsching am Ammersee | – |
| 4 | treevolution.de GmbH, Herrsching am Ammersee | – |
| 5 | treevolution.de GmbH, Herrsching am Ammersee | – |
| 6 | treevolution.de GmbH, Herrsching am Ammersee | – |
| 7 | city forest GmbH, Radeburg | – |
| 8 | city forest GmbH, Radeburg | – |
| 9 | city forest GmbH, Radeburg | – |
| 10 | city forest GmbH, Radeburg | – |
| 11 | city forest GmbH, Radeburg | – |
| 12 | city forest GmbH, Radeburg | – |
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- 53119 Bonn
- Website
- bundesimmobilien.de
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
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Alle 48 offenen Ausschreibungen von Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, dazu Zuschläge und Auftragnehmer
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 772 (Dienstleistungen in der Forstwirtschaft) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen (359 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- Treevolution.de GmbH7 Zuschläge
- Forstbetrieb Thomas Ritschel5 Zuschläge
- Baum- und Landschaftspflege GmbH4 Zuschläge
- Christian Bunse4 Zuschläge
- D.u. C. Koppenburg GbR Forstbetrieb4 Zuschläge
- Eckwald Forstbetrieb & Naturschutz GmbH & Co. KG4 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
Verlauf des Verfahrens2 Meldungen
- Vergabebekanntmachung (diese Seite)
- BekanntmachungFrist 03.02.2025
Berichtigte Fassungen bleiben aufrufbar. Die Suche zeigt je Verfahren nur die aktuelle.
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung afe86d36-89f1-42be-bc25-8c2d4408c380.