Verkehrssicherungsmaßnahmen (Baumkontrolle und Baumpflege) auf einer Liegenschaft mit besonderen Sicherheitsanforderungen (VOEK 689-25)
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · Bonn
Aktenzeichen VOEK 689-25veröffentlicht 30.10.2026Öffentliche Ausschreibung
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Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung sind Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bäumen. Zum Leistungsumfang gehören insgesamt 2 Lose (Baumkontrolle und Baumpflege). Für die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen (Baumkontrolle und Baumpflege) gelten auf der Liegenschaft besonderen Sicherheitsanforderungen. Es ist für die einzusetzenden Mitarbeiter einen einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1) erforderlich. Auf den einzelnen Liegenschaften sollen planmäßig 1 mal je Vegetationszyklus (belaubt, unbelaubt) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) stattfinden. Auf der zu bewachenden Liegenschaft Gablingen befinden sich sicherheitsempfindliche Stellen gem. § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 34 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) und der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung. Das gesamte zur Leistungserbringung vorgesehene Personal inkl. Vertretungspersonal muss daher über eine erfolgreich absolvierte Sicherheitsüberprüfung SÜ 1 (Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜ) verfügen oder bereit sein, sich einer solchen zu unterziehen. Die Überprüfung muss vor dem erstmaligen Einsatz abgeschlossen und gegenüber der AG nachgewiesen bzw. durch die/den Geheimschutzbeauftragte/n der AG freigegeben werden. Gleiches gilt auch für das Vertretungspersonal. Um Personallücken vorzubeugen, ist daher stets eine ausreichende Personenanzahl mit Sicherheitsüberprüfung vorzuhalten (Reserve). Vom AN ist grundsätzlich sicherzustellen, dass das einzusetzende, noch nicht überprüfte Personal sich bereit erklärt, sich der geforderten Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung für das einzusetzenden Personal (Beschäftigte des AN) liegt gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG grundsätzlich bei der AG (BImA Stabsbereich Geheimschutz), es sei denn der AN befindet sich bereits in der Geheimschutzbetreuung beim BMWK. In diesem Fall oder sofern einzusetzendes Personal des AN bereits durch eine andere öffentliche Stelle sicherheitsüberprüft ist, können bereits bestehende Sicherheitsüberprüfungen genutzt werden. Baumkontrolle (Los 1) Baumkakaster In einem Baumkataster werden i.d.R. Bäume einer WE außerhalb von Waldflächen und der freien Landschaft verwaltet. Es ist durch eine eindeutige Identifikation der Einzelbäume gekennzeichnet und dient der Dokumentation von Regelkontrollen und Baumpflegemaßnahmen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht. a. Die Baumkontrollleistungen werden nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) und die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege der FLL durchgeführt b. Die Leistung ist so zu planen, dass sie möglichst umweltschonend durchgeführt wird. a. Die AN hat direkt nach Zuschlag, die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle für die WE 1442065 zu planen. Die Baumkontrollen der Wirtschaftseinheit sollen im unbelaubten Zustand in dem Zeitraum 01.11. bis 30.03. erfolgen und die Baumkontrollen im belaubten Zustand in dem Zeitraum 01.04. bis 31.10. eines jeweiligen Kalenderjahres. Der geplante Ausführungsbeginn für die WE 142065 ist dem Objektteam mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen und ggf. nach Rücksprache mit dem Objektteam anzupassen Baumpflege (Los 2) Das gesamte zur Leistungserbringung vorgesehene Personal inkl. Vertretungspersonal muss daher über eine erfolgreich absolvierte Sicherheitsüberprüfung SÜ 1 (Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜ) verfügen oder bereit sein, sich einer solchen zu unterziehen. a. Es dürfen nur Maschinen/Arbeitsmittel eingesetzt werden, die den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (mindestens mit GS-Prüfung, KWF Standard oder gleichwertig geprüft) entsprechen. Es ist ein ausreichend dimensionierter Feuerlöscher sowie das Sicherheitsdatenblatt der Betriebsstoffe mitzuführen. b. Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 verwendet werden. c. Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare Schmiermittel, die mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet sind, eingesetzt werden. d. Beim Einsatz von Kleingeräten (2 Takt, 4 Takt) dürfen nur Alkylat Sonderkraftstoffe verwendet werden. e. Die Betankung von Maschinen und Fahrzeugen hat fachgerecht zu erfolgen. Das Verschütten von Kraftstoff ist zu verhindern. Genügend geeignete Auffanggefäße, Bindemittel bzw. Vliesmatten sind mitzuführen und im Bedarfsfall fachgerecht zu verwenden. f. Die Kanisterbetankung ist nur bei Kleinmaschinen zulässig. Es sind Kanister mit Füllstoppeinrichtung zu verwenden. g. Zur Vermeidung von Ölaustritten müssen entsprechende Fahrzeuge mit einer Vakuumpumpe ausgerüstet sein. h. Ölverlust durch undichte Schläuche, Leitungen und Dichtungen sind zu vermeiden. Durch ausgetretene Betriebsstoffe kontaminierter Boden und Material ist durch die AN sachgerecht zu entsorgen und ggf. auszutauschen. i. Die Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern. j. Anforderungen in Wasserschutzzonen müssen eingehalten werden (Wasserschutzgesetz, Wasserschutzgebietsverordnung, z.B. kein Abstellen von Tankanlagen in Wasserschutzzone II). a. Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E Mail durch das jeweilige Objektteam an die AN vergeben. Erst dann wird mit der Durchführung der Leistung durch die AN begonnen. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Der genaue Termin des Leistungsbeginns muss mit dem Objektteam spätestens 2 Wochen nach Zugang des EA abgestimmt werden. a. Bei Maßnahmen der Baumpflege handelt es sich um: 1. Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) (gem. ZTV Baumpflege) 2. Kronenpflege (gem. ZTV Baumpflege) 3. Lichtraumprofilschnitt (gem. ZTV Baumpflege) 4. Totholzentfernung (gem. ZTV Baumpflege) 5. Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe (gem. ZTV Baumpflege) 6. Formschnitt (gem. ZTV Baumpflege) 7. Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) (gem. ZTV Baumpflege) 8. Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung (gem. ZTV Baumpflege) 9. Fällung 10. Stubben fräsen 11. Fremdbewuchsentfernung Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV Baumpflege). Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt. Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes oder Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden. Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen. Weitere Angaben sind den besonderen Vertragsbedingungen und d en Leistungsbeschreibungen zu den Losen 1 und 2 und den dazu beiliegenden Anlagen zu entnehmen.
Gegenstand nach CPV
- 77211500BaumpflegeHauptgegenstand
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- 53119 Bonn
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 46ace420-65e7-46ee-ba34-6ce96e1a2790.