Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages - Verkehrsleistungen im Straßenbahnverkehr nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007 - hier: Straßenbahnlinie 88
Landkreis Oder-Spree · Beeskow, Brandenburg
Aktenzeichen 6112302224veröffentlicht 04.11.2024Dienstleistungen
- Laufzeit
- 15 Jahre
- 01.01.2025 – 31.12.2039
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in 158 Monaten · Ende steht in der Bekanntmachung
Endet ein Vertrag, schreibt die Vergabestelle die Leistung oft neu aus. Merken Sie den Vertrag vor: Wir erinnern Sie per E-Mail vor dem Vertragsende und melden, wenn dieselbe Vergabestelle eine ähnliche Leistung ausschreibt.
Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 15 Jahre01.01.2025 – 31.12.2039
- Lose
- 1
- Verfahren
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Beeskow15848, Landkreis Oder-Spree, Brandenburg
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 80 %, Leistung und Qualität 20 %.
- Barrierefreiheit20 %
- Ausgleichsbetrag80 %
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Das kostet etwa 13,3 von 100 Punkten der Gesamtwertung.
| 10 % teurer | −7,3 Punkte |
| 25 % teurer | −16 Punkte |
| 50 % teurer | −26,7 Punkte |
| 100 % teurer | −40 Punkte |
Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.
Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 24 Monaten
- Vertragsbeginnvor 22 MonatenLaufzeit bis 31.12.2039
- Heute
Beschreibung
Die zuständige Behörde beabsichtigt, mit Wirkung zum 01.01.2025 einen Verkehrsvertrag über Verkehrsleistungen im Straßenbahnverkehr der Linie 88 (S-Bahnhof Berlin-Friedrichshagen bis Altrüdersdorf) für die Dauer von 15 Jahren zu vergeben.
Beschreibung des Loses
Die Landkreise Oder-Spree und Märkisch-Oderland sind zuständige Behörde nach Art. 2 Buchst. c) VO (EG) 1370/2007. Die Durchführung der Leistungen erfolgt auf dem Bediengebiet der Gemeinden Rüdersdorf und Schöneiche bei Berlin sowie einem Teilgebiet von Berlin-Friedrichshagen. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) ist die Erbringung von Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr auf der Straßenbahnlinie 88 der Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (rd. 560.000 Fahrplankilometer p. a.) im eigenen Namen und mindestens im heutigen Umfang mit den zu bedienenden Haltestellen: - S-Bahnhof Friedrichshagen, - Berlin, Brösener Str., - Schöneiche, Waldstraße - Schöneiche, Goethepark., - Schöneiche, Rahnsdorfer Straße - Schöneiche, Dorfstraße - Schöneiche, Dorfaue - Schöneiche, Schillerstraße - Schöneiche, Grätzwalde - Schöneiche, Jägerstraße - Schöneiche, Kalkberger Straße - Rüdersdorf, Berghof Weiche - Rüdersdorf, Berghof - Rüdersdorf,Torellplatz - Rüdersdorf, Museumspark - Rüdersdorf, Marktplatz - Rüdersdorf, Rathaus - Rüdersdorf, Breidscheidstraße - Rüdersdorf, Marienstraße - Alt Rüdersdorf Das zu erbringende Leistungsangebot entspricht dem aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Fahrplanangebot ab dem 1. Januar 2023. Für die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur kann mit der Schöneicher-Rüdersdorfer-Straßenbahn GmbH ein Nutzungsvertrag gemacht werden. Dies umfasst die nachfolgenden Betriebsanlagen und Fahrzeuge: - Betriebsgleis ca. 22 km incl. Fahrleitung - ruhendes Gleis ca. 0,6 km incl. Fahrleitung - 30 Weichen, davon 26 Weichen elektr. beheizt - Fahrstromversorgung 1 GUW mit 4 Streckenabgängen BJ 1990, 1 GUW mit 2 Streckenabgängen BJ 2005 - BÜ-Anlage Friedrichshagen - 2 Betriebsfahrzeuge M6Nf BJ 1977; 4 Betriebsfahrzeuge vom Typ KtNf6 BJ 1988-1990, 3 Betriebsfahrzeuge vom Typ artic BJ 2013/2020 - Aufenthaltsraum für Fahrpersonal Endstelle Friedrichshagen - Betriebshof incl. Fahrzeughalle mit Werkstätten, Büros, Aufenthalts- und Sanitärräume - Kleinbus, Pkw Weichenwart, Transporter Pritsche, Pkw Fahrdienstleiter, Mercedes Zweiwegefahrzeug mit Schörlingaufbau - Werkstatt nach Ansicht - Werkstatt Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge - Werkstattzug (Fahrleitung und Hilfgerätewagen) Weiterhin gelten die folgenden Rahmenbedingungen: - Neubeantragung der Liniengenehmigung für die Straßenbahnlinie 88 - Der künftige Betreiber übernimmt für alle mit der Auftragsdurchführung Beschäftigten, insbesondere das derzeitige Betriebspersonal (z. B. Straßenbahnfahrer, Werkstattmitarbeiter, Disponent, Verkehrsmeister, Vertriebsmitarbeiter). Er ist gemäß § 4 Brandenburgische Vergabegesetz verpflichtet, während der gesamten Auftragslaufzeit den Manteltarifvertrag und den Entgelttarifvertrag des Nahverkehrs im Land Brandenburg (TV-N BRB) sowie die von den Tarifparteien ausgehandelten Fortschreibungen dieses Tarifvertrages für alle Beschäftigten anzuwenden. Die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer, die bisher mit der Durchführung der Leistung betraut waren, ist mindestens in der gleichen Qualität fortzuführen. Um dies zu erreichen, wird der Betreiber Mitglied der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, wenn es noch kein Mitglied ist und keine schwerwiegenden Gründe, dazu gehören ausdrücklich nicht tatsächliche oder zukünftig etwaig drohende finanzielle Aufwendungen, gegen seine Mitgliedschaft vorliegen. Die Beitragszahlungen sind in diesem Fall mindestens in der gleichen Qualität fortzusetzen. Soweit das Unternehmen kein Mitglied der ZVK wird, weil sein Aufnahmeantrag von der ZVK abgelehnt wird, hat es mindestens gleichwertige Leistungen zu erbringen. Für die Gleichwertigkeit ist nicht die Höhe der arbeitgeberseitigen Aufwendungen entscheidend. Es kommt vielmehr auf die Gleichwertigkeit der Leistungen aus Sicht der Arbeitnehmer an und damit auf das, was ihnen im Versorgungsfall zufließen würde. Zu einem späteren Zeitpunkt zur Erbringung dieser Leistung neu eingestellte Arbeitnehmer erhalten ein adäquates Angebot für eine betriebliche Altersversorgung. - Für alle mit der Auftragsdurchführung Beschäftigten finden die bestehenden Dienstvereinbarungen Anwendung. - Es sind vertragliche Regelungen für den Betrieb, den Vertrieb einschließlich der daraus resultierenden Vertriebsaktivitäten, die Instandhaltung und die Abrechnungen der Verkehrs-leistungen und Einnahmen mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zu treffen. Es findet der gemeinsame Tarif der Länder Berlin und Brandenburg Anwendung. - Übernahme aller kaufmännischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Straßenbahnlinie 88 unter besonderer Beachtung der kaufmännischen Trennung zur Sicherstellung der zweckgerichteten Zuwendungen der Aufgabenträger und der Gemeinden Rüdersdorf und Schöneiche bei Berlin ausschließlich für die Straßenbahnlinie 88.
Gegenstand nach CPV
Bedingungen
Zuschlag2 von 2 angegeben
- Qualität
- BarrierefreiheitWährend der gesamten Vertragslaufzeit ist eine barrierefreie Beförderung auf der Straßenbahnlinie 88 zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat der Bieter darzustellen, wie die Forderung in § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden kann. Hierbei können auch Varianten einer Ausnahmeregelung berücksichtigt werden, die mit den Aufgabenträgern für den übrigen ÖPNV abzustimmen sind.
- Kosten
- AusgleichsbetragUnter Berücksichtigung der dauerhaften barrierefreien Leistungserbringung ist der Ausgleichsbetrag für die Erbringung der Verkehrsleistung zu ermitteln. Es wird unterstellt, dass der Verkehrsvertrag einem Nettovertrag entspricht; also das Erlösrisiko beim Verkehrsunternehmen liegt.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang3 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.01.2025
- Vertragsende
- 31.12.2039
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Heinrich Mann Allee 107, 14473 Potsdam
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der K … ganz lesenkürzer
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. §134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
Der beabsichtigte öDA umfasst für seine Laufzeit die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der genannten Linie. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den neu … ganz lesenkürzer
Der beabsichtigte öDA umfasst für seine Laufzeit die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der genannten Linie. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den neuen kommunalen Nahverkehrsplänen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere relevante Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen sind.- Hinweis
Bekanntmachungs-ID: CXP9YEJ6WUJ Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen etc. im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Bekanntmachung zu stellen. Die Antr … ganz lesenkürzer
Bekanntmachungs-ID: CXP9YEJ6WUJ Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen etc. im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Bekanntmachung zu stellen. Die Anträge müssen die in dieser Bekanntmachung beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Die zuständige Behörde ist mit der Bekanntmachungsnummer 00770317-2023 vom 19.12.2023 ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG nachgekommen. Eigenwirtschaftlich sind gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG Verkehrsleistungen, deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf Grundlage allgemeiner Vorschriften i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen darstellen, gedeckt wird. Es gilt das ÖPNVG Brandenburg mit der dazu erlassenen ÖPNV- Finanzierungsverordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienstleistung bislang nicht kostendeckend möglich war. Die zuständige Behörde geht davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb auch in Zukunft nicht möglich sein wird.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Zuschlag an | Angebote |
|---|---|
| Schöneicheicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH, Schöneiche bei Berlin | 1 |
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Breitscheidstr. 7, 15848 Beeskow
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
Bei uns erfasst
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung d16e9ec0-edd2-41bd-b659-c92921b4034d.