Produktion und Lagerung von inaktivierten, konzentrierten und gereinigten Antigenen des Virus der Maul- und Klauenseuche sowie der Herstellung und Lieferung von Dosen gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffs
Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) · Erfurt, Thüringen
Aktenzeichen 51-2512/35veröffentlicht 15.11.2024DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Laufzeit
- 4 Jahre
- 28.10.2024 – 27.10.2028
- Lose
- 5
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade
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Vertrag endet voraussichtlich am – Neuausschreibung möglich
gilt für alle 5 Lose · in 24 Monaten · Ende steht in der Bekanntmachung
Endet ein Vertrag, schreibt die Vergabestelle die Leistung oft neu aus. Merken Sie den Vertrag vor: Wir erinnern Sie per E-Mail vor dem Vertragsende und melden, wenn dieselbe Vergabestelle eine ähnliche Leistung ausschreibt.
Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 4 Jahre28.10.2024 – 27.10.2028
- Lose
- 5
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Angaben für Los 1. Die Lose haben unterschiedliche Bedingungen, siehe Bedingungen.
Einordnungvon uns ausgewertet
Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.
Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Vertragsbeginnvor 24 MonatenLaufzeit bis 27.10.2028
- Veröffentlichungvor 24 Monaten
- Heute
Beschreibung
Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) führt im Auftrag des TMASGFF das o. g. Verfahren durch. Der Freistaat Thüringen (vertreten durch das TMASGFF) vergibt, stellvertretend für alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, bis zum 31.12.2025 mit Ausnahme des Bundeslandes Hessen, ab dem 01.01.2026 mit dem Bundesland Hessen, losweise den Auftrag zur Produktion und Lagerung von inaktivierten, konzentrierten und gereinigten Antigenen des Virus der Maul- und Klauenseuche sowie der Herstellung und Lieferung von Dosen gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffs im Bedarfsfall. Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochkontagiöse Viruserkrankung bei Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine). Die MKS gehört wegen ihrer potentiell katastrophalen Auswirkungen zu den weltweit wirtschaftlich bedeutsamsten Tierseuchen. Deutschland und die EU sind anerkannt frei von MKS; die letzten Fälle in Deutschland traten 1988 auf. Die MKS kommt allerdings in der Türkei, im Nahen Osten und in Afrika, in vielen Ländern Asiens und in Teilen Südamerikas nach wie vor endemisch vor. Durch die Zunahme des globalen Handels- und Reiseverkehrs besteht ständig die Gefahr einer Wiedereinschleppung und explosiven Ausbreitung der MKS in Europa, so dass illegal eingeführte tierische Produkte aus diesen Ländern eine ständige Bedrohung für die europäische Landwirtschaft darstellen. Besonders groß ist die Gefahr in Regionen mit hoher Viehdichte. Im Falle eines Ausbruches oder bei Gefahr eines Ausbruches der MKS müssen die Nutztierbestände der Bundesrepublik Deutschland schnell und wirkungsvoll vor der weiteren Ausbreitung des MKS-Virus geschützt werden. Die Europäische Kommission ermöglicht den Mitgliedstaaten unter Einhaltung bestimmter Auflagen den Einsatz von Impfstoffen als zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahme (hier: Notimpfung, Notsuppressivimpfung). Zu diesem Zweck haben die Länder seinerzeit auf Initiative der Bund Länder Task Force Tierseuchenbekämpfung (gemeinsames Gremium auf Bund-Länder-Ebene, welches auf Initiative der Agrarministerkonferenz vom 09/2001 eingerichtet wurde (hier: neues Konzept zur Bekämpfung bestimmter hochkontagiöser Tierseuchen (u. a. MKS)), um die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sowie der Länder untereinander bei der Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen (u. a. MKS) zu intensivieren sowie ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz vor und bei der Bekämpfung von Tierseuchen sicherzustellen) unter Einbeziehung und Zusammenarbeit der AG TT eine eigene MKS-Vakzinebank für Deutschland beschlossen und etabliert. Mit Beschluss zu TOP 5 der 38. Sitzung der AG TT (hier: 2023) sprachen sich die Mitglieder der AG TT für den Fortbestand der MKS-Vakzinebank aus und haben Thüringen gebeten zur Sicherstellung des Fortbestands der MKS-Vakzinebank, das europaweite Vergabeverfahren im Auftrag der Bundesländer (außer Hessen) mit Unterstützung des Task Force Arbeitsstabes (hier: Unterstützung bei Abschluss von Ländervereinbarungen sowie Sicherstellung der Umsetzung der Ländervereinbarungen, wie der MKS-Vereinbarung zur MKS-Vakzinebank) und in Abstimmung mit dem Nationalen Referenzlabor für MKS am Friedrich-Loeffler-Institut vorzubereiten und durchzuführen und den Vertrag abzuschließen. Der Vertragsschluss erfolgt durch den Freistaat Thüringen für alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, bis zum 31.12.2025 mit Ausnahme des Bundeslandes Hessen. Ab dem 01.01.2026 tritt das Bundesland Hessen der Ländervereinbarung zur MKS-Vakzinebank bei und unterfällt damit dem vorliegenden Vertrag. Von diesem Zeitpunkt an ist auch das Bundesland Hessen berechtigt, die nachfolgend beschriebenen Leistungen abzufordern. Dadurch ändern sich weder Art noch Anzahl der vorzuhaltenden Antigenstämme oder die Menge der im Bedarfsfall zu liefernden gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffe. Die ausgeschriebene Leistung besteht aus einer Vorhalte- und ggf. einer Produktions- und Lieferphase. Der Auftragswert ergibt sich aus der Kalkulation des Anbieters.
Gegenstand nach CPV
Lose5 Lose
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | Stämme 1 [O1 Manisa (oder äquivalent)] und 2 [O PanAsia-2 oder O/TUR/5/2009 (oder äquivalent)] Gegenstand der Leistung ist die Produktion und Lagerung von inaktivierten, konzentrierten und gereinigten Antigenen des Virus der Maul- und Klauenseuche [Stämme: O1 Manisa (oder äquivalent) und O PanAsia-2 oder O/TUR/5/2009 (oder äquivalent)] sowie die Herstellung und Lieferung von Dosen des gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffs. | 4 Jahre | – |
| 2 | Stamm 3 [SAT2 Eritrea 98 (oder äquivalent)] Gegenstand der Leistung ist die Produktion und Lagerung von inaktivierten, konzentrierten und gereinigten Antigenen des Virus der Maul- und Klauenseuche [Stamm: SAT2 Eritrea 98 (oder äquivalent)] sowie die Herstellung und Lieferung von Dosen des gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffs. | 4 Jahre | – |
| 3 | Stamm 4 [Asia-1 Shamir (oder äquivalent)] Gegenstand der Leistung ist die Produktion und Lagerung von inaktivierten, konzentrierten und gereinigten Antigenen des Virus der Maul- und Klauenseuche [Stamm: Asia-1 Shamir (oder äquivalent)] sowie die Herstellung und Lieferung von Dosen des gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffs. | 4 Jahre | – |
| 4 | Stamm 5 [SAT1 South Africa (oder äquivalent)] Gegenstand der Leistung ist die Produktion und Lagerung von inaktivierten, konzentrierten und gereinigten Antigenen des Virus der Maul- und Klauenseuche [Stamm: SAT1 South Africa (oder äquivalent)] sowie die Herstellung und Lieferung von Dosen des gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffs. | 4 Jahre | – |
| 5 | Stämme 6+7 [A Iran 05 oder A/TUR/2006 (oder äquivalent) und A22 Iraq (oder äquivalent)] sowie optional Stämme 8-10 [A Malaysia 97 (oder äquivalent); A/ASIA/G-VII (oder äquivalent); A Eritrea 98 (oder äquivalent)] Gegenstand der Leistung ist die Produktion und Lagerung von inaktivierten, konzentrierten und gereinigten Antigenen des Virus der Maul- und Klauenseuche [Stämme: A Iran 05 oder A/TUR/2006 (oder äquivalent) und A22 Iraq (oder äquivalent) sowie optionale Stämme: A Malaysia 97 (oder äquivalent); A/ASIA/G-VII (oder äquivalent); A Eritrea 98 (oder äquivalent)] sowie die Herstellung und Lieferung von Dosen des gebrauchsfertigen Flüssigimpfstoffs. | 4 Jahre | – |
Bedingungen2 Gruppen von Losen
Lose 1, 2, 3, 4
Zuschlag8 von 8 angegeben
- Preis
- Vorhaltepreis
- Preis
- Lieferpreis
- Qualität
- Lieferzeit
- Qualität
- Erstimpfalter
- Qualität
- schnellerer Eintritt einer protektiven Wirkung / Beginn der Immunität
- Qualität
- Anzahl der Applikationen für die Grundimmunisierung
- Qualität
- Möglichst lange Wirkung des Impfschutzes
- Qualität
- Anwendung während der Trächtigkeit und / oder Laktation
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang3 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 28.10.2024
- Vertragsende
- 27.10.2028
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer - Nachprüfungsstelle, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeach … ganz lesenkürzer
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
- Der Auftraggeber behält sich den Zuschlag auf das Erstangebot vor. Elektronische Rechnungsstellung möglich, jedoch nicht notwendig.
Los 5
Zuschlag9 von 9 angegeben
- Preis
- Vorhaltepreis
- Preis
- Lieferpreis
- Qualität
- Verfügbarkeiit der optionalen Leistungen
- Qualität
- Lieferzeit
- Qualität
- Erstimpfalter
- Qualität
- schnellerer Eintritt einer protektiven Wirkung / Beginn der Immunität
- Qualität
- Anzahl der Applikationen für die Grundimmunisierung
- Qualität
- möglichst lange Wirkung des Impfschutzes
- Qualität
- Anwendung während der Trächtigkeit und / oder Laktation
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 28.10.2024
- Vertragsende
- 27.10.2028
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- Die optionalen Stämme des Loses 5 (Stamm 8 -10) sind von geringerer Relevanz. Abhängig vom Ergebnis des Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber vor, dass einzelne oder alle optionalen Stämme des Loses 5 nicht Leistungsgegenstand werden.
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer - Nachprüfungsstelle, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeach … ganz lesenkürzer
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
- Der Auftraggeber behält sich den Zuschlag auf das Erstangebot vor. Elektronische Rechnungsstellung möglich, jedoch nicht notwendig.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Los | Zuschlag an | Angebote |
|---|---|---|
| 1 | Boehringer Ingelheim Animal Health France, Lyon | – |
| 2 | Boehringer Ingelheim Animal Health France, Lyon | – |
| 3 | Boehringer Ingelheim Animal Health France, Lyon | – |
| 4 | Boehringer Ingelheim Animal Health France, Lyon | – |
| 5 | Boehringer Ingelheim Animal Health France, Lyon | – |
AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers
- Name
- Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
- Anschrift
- Werner-Seelenbinder-Str. 6, 99096 Erfurt
- Website
- tmasgff.de
- Kontakt
- vergabestelleagr4@
tlvwa.thueringen.de
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Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 51f9943e-ebc9-4273-a63a-b3a6057186ae.