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Frist unbekanntEU-weitDienstleistungen

Molchung der Nordeuropäischen Erdgasleitung (NEL)

NEL Gastransport GmbH · Kassel, Hessen

Aktenzeichen 2024_727_002veröffentlicht 18.12.2024DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbSektVO, EU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Kassel34119, Hessen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

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Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 23 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Beschafft werden soll die Durchgangsprüfung, Metallverlust-, Geometrie- und Lagemessung mittels Molchungen der Nordeuropäischen Erdgasleitung (NEL) mit dem nominellen Durchmesser 56"/DN1400 und Wanddicke t ≥ 22,3 mm.

Messtechnische Anforderungen: - Metallverlustdetektion in längsnahtgeschweißten geraden Stahlrohren im Rohr ab 0,5 mal t Länge und Breite und 30% von t Materialverlusttiefe bei einer Sicherheit von 80% . Bestimmung der maximalen Materialverlusttiefe von ±13% von t bei einer Sicherheit von 90%. - Metallverlustdetektion in längsnahtgeschweißten geraden Stahlrohren in der Längs- oder Rundnaht oder Wärmeeinflusszone dieser (maximale Breite von 10 mm) ab 0,5 mal t Länge und Breite und 45% von t Materialverlusttiefe bei einer Sicherheit von 70% . Bestimmung der maximalen Materialverlusttiefe von ±15% von t bei einer Sicherheit von 80%. - Detektion von Beulen und Unrundheiten nach Vermögen des Inspektionsgeräts. - Lagemessung nach Vermögen des Inspektionsgeräts.

Spezielle Anforderungen an die Anbieterqualifikation: - Herleitung der spezifizierten Messleistung durch mindestens Pull-Tests über verschiedene Geschwindigkeitsbereiche und bis zu 4 m/s Molchgeschwindigkeit. - Erfolgsrate des Ersteinsatzes der Inspektionsgeräte gleichen Designs (First Run Success) von ≥ 95% für Inspektionslängen > 100 km.

Beschreibung des Loses

Beschafft erden soll die Durchgangsprüfung, Metallverlust-, Geometrie- und Lagemessung mittels Molchungen der Nordeuropäischen Erdgasleitung (NEL) mit dem nominellen Durchmesser 56"/DN1400 und Wanddicke t ≥ 22,3 mm. Messtechnische Anforderungen: - Metallverlustdetektion in längsnahtgeschweißten geraden Stahlrohren im Rohr ab 0,5 mal t Länge und Breite und 30% von t Materialverlusttiefe bei einer Sicherheit von 80% . Bestimmung der maximalen Materialverlusttiefe von ±13% von t bei einer Sicherheit von 90%. - Metallverlustdetektion in längsnahtgeschweißten geraden Stahlrohren in der Längs- oder Rundnaht oder Wärmeeinflusszone dieser (maximale Breite von 10 mm) ab 0,5 mal t Länge und Breite und 45% von t Materialverlusttiefe bei einer Sicherheit von 70% . Bestimmung der maximalen Materialverlusttiefe von ±15% von t bei einer Sicherheit von 80%. - Detektion von Beulen und Unrundheiten nach Vermögen des Inspektionsgeräts. - Lagemessung nach Vermögen des Inspektionsgeräts.

Spezielle Anforderungen an die Anbieterqualifikation: - Herleitung der spezifizierten Messleistung durch mindestens Pull-Tests über verschiedene Geschwindigkeitbereiche und bis zu 4 m/s Molchgeschwindigkeit. - Erfolgsrate des Ersteinsatzes der Inspektionsgeräte gleichen Designs (First Run Success) von ≥ 95% für Inspektionslängen > 100 km.

Gegenstand nach CPV

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang0 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlic … ganz lesenInformationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Für CPV 766 (Überwachung von Rohrleitungen) in Hessen gibt es in den letzten 24 Monaten keine Vergabemeldung. Kennzahlen zeigen wir ab 10.

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung bb6f213c-146d-435d-b1a3-3d4fe0b69ca2.