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Mammographiesystem

Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. · Magdeburg, Sachsen-Anhalt

Aktenzeichen 58/2025/EU/E15veröffentlicht 27.11.2025LieferleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

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Art des Auftrags
Lieferleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Magdeburg39120, Sachsen-Anhalt
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

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Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.

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Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 11 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Das Universitätsklinikum Magdeburg beabsichtigt die Ersatzbeschaffung eines volldigitalen Mammographiegerätes. Im Rahmen des zertifizierten Brustzentrums soll die Diagnostik, Abklärung und Nachsorge der Patientinnen mit auffälligen klinischen Befunden bzw. nach einer Brustkrebserkrankung auf höchstem Niveau sichergestellt werden. Des Weiteren ist die Mammographie ein wesentlicher Bestandteil in der personalisierten Früherkennung von Frauen mit einem erhöhten Brustkrebsrisiko. Die Uniklinik Magdeburg ist als Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockskrebs (FBREK) zertifiziert.

Mit dem anzuschaffenden Mammographiegerät soll sowohl die standardmäßig angefertigte 2-Ebenen-Mammographie, die Vergrößerungsmammographie und die Tomosynthese mit einer hohen örtlichen und einer für den Befunder anzupassenden optimalen Kontrastauflösung möglich sein. Um eine hohe diagnostische Sicherheit in der Beurteilung insbesondere von fraglichen Architekturstörungen und Herdbefunden/ Verdichtungen zu erhalten, wird insbesondere bei der Tomosynthese auf eine hohe Tiefenauflösung mit detailgenauer, scharfer Abgrenzung der Gewebestrukturen Wert gelegt.

Das Angebot des anzuschaffenden Mammographiegerätes soll die Möglichkeit der stereotaktisch- bzw. tomosynthese-gestützten Vakuumbiopsie mit Möglichkeit der Präparateradiographie während der Biopsie und der präoperativen Markierung beinhalten. Passend zu dem in der Klinik vorhandenen Biopsiesystem soll entsprechendes Equipment (Nadelhalter etc.) mit angeschafft werden. Um auch bei schmalen Mammae die Möglichkeit der Vakuumbiopsie sicherzustellen, ist Equipment für den lateralen Zugang bzw. eine Zwischenplatte (um den Abstand zwischen Brust und Detektor zu erhöhen) zu berücksichtigen.

Beschreibung des Loses

Von besonderem Interesse ist die kontrastmittelunterstützte Mammographie. Diese kann die Möglichkeit beinhalten, ähnlich wie durch die KM-MRT der Mamma, Befunde durch eine vorhandene oder fehlende Kontrastmittelaufnahme näher zu klassifizieren. Die Uniklinik Magdeburg wurde 2024 als FBREK-Zentrum zertifiziert. Die intensivierte Früherkennung von betroffenen Frauen wird zunehmend war genommen, was mit einer deutlich steigenden Anzahl an Mamma-MRT bei dieser Indikation einhergeht. Damit ist auch die zu erwartende Anzahl durch eine Vakuumbiopsie abzuklärender Befunde ansteigend. Die kontrastmittelunterstützte Mammographie/Tomosynthese kann eine zur mr-gestützten Vakuumbiopsie alternative Methode zur histologischen Sicherung sein. Die Abklärung am Mammographiegerät bindet keine MRT-Kapazität, ist schneller durchzuführen, für die Patientin weniger belastend sowie insgesamt kostengünstiger.

Die Alleinstellung des hier zu beschaffenden Gerätes leitet sich unmittelbar aus der hier implementierten Wide-Angle-Tomosynthese ab. Bei dieser schwenkt das Detektorsystem des präferierten Gerätes über einen Winkelbereit von 50° und akquiriert dabei Projektionsdaten. Aus diesem wird im Anschluss ein tomographischer Datensatz berechnet. Im Feld der Mitbewerber werden Projektionsdaten lediglich über einem Winkelbereich von 15° (Fa. Hologic) bzw. 25° (Fa. GE) gemessen.

Dabei wurde in verschiedenen experimentellen und klinischen Studien nachgewiesen, dass die Wide-Angle-Tomosynthese den anderen Varianten deutlich überlegen ist [1-5]. Insbesondere lassen sich überlappende Strukturen (z.B. Mikrokalzifikationen) besser auflösen und die klinisch bedeutende Bewertbarkeit der Randstruktur von Brustläsionen ist überlegen. Darüber hinaus ist die Tiefenauflösung deutlich verbessert.

Gegenstand nach CPV

Bedingungen

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis
Preis 100%

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz2 von 2 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, 06112 Halle (Saale)
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
Die folgenden Dokumente stehen dem Verfahren nach Einreichung der unterschriebenen Vertrauklichkeitsvereinbarung zur Verfügung: A-01_Checkliste-EU A-03_Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes A-04_Teilnahme- und Bewerbungsbedingungen A-05_Allgem. Auftrags- u. Zahlungsbedingungen_V1_2021 A-08_Checkl … ganz lesenDie folgenden Dokumente stehen dem Verfahren nach Einreichung der unterschriebenen Vertrauklichkeitsvereinbarung zur Verfügung: A-01_Checkliste-EU A-03_Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes A-04_Teilnahme- und Bewerbungsbedingungen A-05_Allgem. Auftrags- u. Zahlungsbedingungen_V1_2021 A-08_Checkliste_DV_Anschluss B-02_Eignungskriterien_EU_ohne TW B-03_Leistungsbeschreibung_Mammographiesystem B-08_Formblatt Angebotsschreiben UKMD B-09_Besondere Vertragsbedingungen_UKMD B-10_Eigenerklärung zum Unternehmen und Referenzen_2.0 B-11_Erfassungsbogen Medizinproduktegesetzt_2021 B-12_PC-Sicherheit im Netz B-13_20220703_Vertraulichkeitsvereinbarung_UKMD_deutsch B-15_Formblatt Erklärung zur BIEGE C-01_Ergänzende Vertragsbedingungen C-02_Angaben zum Bewerber_Bieter C-03_Bewerbererklärung-Anlage1a-EU-Vergaberichtlinie 2004-148-EG C-04_Eigenerklärung_5k-Sanktions-VO C-05_Eigenerklärung_Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit C-06_ Eigenerklärung_Nachunternehmereinsatz C-07_Eigenerklärung ILO C-08_ Eigenerklärung_Auschlussgründe C-09_Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen Eigenerklärungen sind ausreichend, sofern dies vom Auftraggeber angegeben ist. Während des Verfahrens ablaufende Bescheinigungen sind unaufgefordert zu aktualisieren.
Hinweis
Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7, V.2.4) ist zur Wahrung von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit 1,00 EUR angegeben. Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem b … ganz lesenDer Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7, V.2.4) ist zur Wahrung von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit 1,00 EUR angegeben. Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: „Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“ Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet: „Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

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67vergebene Aufträge
1Angebote je Los im Median (24 Lose mit Angabe)
529.510 €Zuschlagswert im Median
341.757 € – 1,51 Mio. €mittlere Hälfte, 32 Werte

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Häufige Zuschlagsempfänger

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  1. Vergabebekanntmachung
  2. Vorabinformation Direktvergabe (diese Seite)

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 809b19c1-1162-42d7-8216-af0b802e4eb8.