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Lieferung einer Individualsoftware -Emulator für die Zugidentifikation

Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft · Berlin, Berlin

Aktenzeichen BEK-2026-0006veröffentlicht 11.02.2026DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Frist im Verfahrenkeine Angabe

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

Offene Ausschreibungen derselben Leistung

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
10 Monate23.02.2026 – 31.12.2026
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbSektVO, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Berlin10179, Berlin
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.

Was jetzt zu tun ist

Wurden Sie nicht aufgefordert, bekunden Sie Ihr Interesse direkt bei der Vergabestelle.

Vorabinformation über eine Direktvergabe: Einwände sind nur innerhalb der in der Meldung genannten Frist möglich.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 119 Tage (220 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 2 Angebote je Los (459 Lose mit Angabe).

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 9 Monaten
  2. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 31.12.2026
    vor 8 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Gegenstand des Auftrags ist die Bereitstellung, Implementierung, Integration, Test und Inbetriebnahme einer Übergangslösung ("Emulator") zur Sicherstellung der Zuglaufverfolgung, Zugidentifikation und zur Einflottung neuer Fahrzeuge sowie der hierfür erforderlichen Schnittstellen-/Protokollanbindung an bestehende, sicherheitsrelevante Leit- und Stellwerkssysteme des Auftraggebers. Ziel ist die Aufrechterhaltung eines sicheren und kontinuierlichen Betriebs und die Sicherstellung der Betriebsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die Einflottung neuer Fahrzeuge ab Q3/Q4 2026.

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
23.02.2026
Vertragsende
31.12.2026
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Optionen enthalten
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Berlin, Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin
Fristen für Nachprüfungsanträge
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen … ganz lesenGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
Es besteht keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung. Andere Ansätze (z. B. vollständige Systemmigration, Austausch betroffener Komponenten oder Drittanbieter-Emulation ohne herstellerspezifischen Zugriff) wären mit einem unverhältnismäßigen Zeit-, Kosten- und Sicherheitsaufwand verbunden, wür … ganz lesenEs besteht keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung. Andere Ansätze (z. B. vollständige Systemmigration, Austausch betroffener Komponenten oder Drittanbieter-Emulation ohne herstellerspezifischen Zugriff) wären mit einem unverhältnismäßigen Zeit-, Kosten- und Sicherheitsaufwand verbunden, würden umfangreiche Tests/Nachweise erfordern und könnten die Betriebssicherung sowie die Einflottung neuer Fahrzeuge ab Q3/Q4 2026 nicht rechtzeitig gewährleisten. Der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Die Anforderungen ergeben sich zwingend aus der vorhandenen, sicherheitsrelevanten Bestandsarchitektur (proprietäre Siemens-Schnittstellen/Protokolle und Altanlagen) sowie aus objektiv erforderlichen Anforderungen an Kompatibilität, Betriebssicherheit (Safety) und Zeitkritik. Die Leistungsbeschreibung wurde nicht so ausgestaltet, um Wettbewerb auszuschließen, sondern bildet die objektiv notwendigen Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs ab. Der Auftrag wird inhaltlich und zeitlich auf das erforderliche Minimum begrenzt (Übergangslösung/Emulator einschließlich Integration, Tests und Inbetriebnahme sowie ggf. notwendige Nachweise). Der Leistungsumfang dient ausschließlich der Betriebssicherung bis zur Realisierung einer Folgelösung; weitergehende Modernisierungen sind nicht Gegenstand dieses Auftrags. Die Veröffentlichung erfolgt als freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung zur Wahrung der Transparenz und zur Inanspruchnahme der Rechtswirkung des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber wird den Vertrag nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schließen.
Hinweis
Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung zulässig ist, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3b, Nr. 3c sowie Nr. 4 SektVO erfüllt sind. Zusätzlich wurde eine Markterkundung durchgeführt, die keine geeignete Alternative ergeben hat. Es besteht k … ganz lesenDer Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung zulässig ist, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3b, Nr. 3c sowie Nr. 4 SektVO erfüllt sind. Zusätzlich wurde eine Markterkundung durchgeführt, die keine geeignete Alternative ergeben hat. Es besteht keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung; der mangelnde Wettbewerb ist nicht Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Der Auftraggeber hat im Vorfeld eine Markterkundung durchgeführt, um festzustellen, ob alternative Anbieter für eine funktionskompatible Emulation/Übergangslösung einschließlich Anbindung an die bestehenden Leit- und Stellwerkssysteme zur Verfügung stehen. Die Markterkundung hat keine geeignete wirtschaftliche oder technische Alternative ergeben. Es konnte kein Anbieter identifiziert werden, der die erforderliche Kompatibilität zu den proprietären Schnittstellen/Protokollen und den sicherheitsrelevanten Bestandsanlagen innerhalb des erforderlichen Zeitfensters und ohne unverhältnismäßige Risiken nachweisen kann.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 720 (IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung) in Berlin. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

282vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (318 Lose mit Angabe)
690.873 €Zuschlagswert im Median
378.601 € – 2,18 Mio. €mittlere Hälfte, 39 Werte

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Häufige Zuschlagsempfänger

Preise und WettbewerbPremium

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 302f5f00-2533-4807-a5d4-6b01a6444d88.