InformationsSicherheitsprogramm für die BVG
Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft · Berlin, Berlin
Aktenzeichen BEK-2026-0013veröffentlicht 31.03.2026DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Laufzeit
- 57 Monate
- 14.04.2026 – 31.12.2030
- Leistungsart
- Dienstleistungen
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
Offene Ausschreibungen derselben Leistung
Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Berlin.
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 57 Monate14.04.2026 – 31.12.2030, bis zu 2 Verlängerungen
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbSektVO, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.
Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.
Wurden Sie nicht aufgefordert, bekunden Sie Ihr Interesse direkt bei der Vergabestelle.
Vorabinformation über eine Direktvergabe: Einwände sind nur innerhalb der in der Meldung genannten Frist möglich.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 119 Tage (220 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 2 Angebote je Los (459 Lose mit Angabe).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 7 Monaten
- Vertragsbeginnvor 7 MonatenLaufzeit bis 31.12.2030
- Heute
Beschreibung
Mit der Einführung eines lnformationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) verfügt die BVG bereits über ein tragfähiges Fundament zur systematischen Steuerung von Informationssicherheitsrisiken. Die Umsetzung der NIS2-Anforderungen erfordert, die bestehende ISMS-Struktur so weiterzuentwickeln, dass sie den rechtlichen, organisatorischen und technischen Anforderungen der NIS2 entspricht und zugleich eine nachweisbare Erhöhung der Cyber-Resilienz bewirkt. Für diese Weiterentwicklung beabsichtigt die BVG, ein umfassendes Informationssicherheitsprogramm gemeinsam mit einem externen Dienstleister umzusetzen.
Gegenstand nach CPV
- 72220000Systemberatung und technische BeratungHauptgegenstand
- 72200000Softwareprogrammierung und -beratung
- 72222000Strategische Prüfung und Planung im Bereich Informationssysteme oder -technologie
- 72223000Prüfung von Informationstechnologieanforderungen
- 72240000Systemanalyse und Programmierung
- 72246000Systemberatung
- 72250000Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang5 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 14.04.2026
- Vertragsende
- 31.12.2030
- Verlängerung
- bis zu 2-mal
- Optionen
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag zweimal um jeweils ein (1) weiteres Jahr zu verlängern: a. 1. Verlängerung: bis 31.12.2031 b. 2. Verlängerung: bis 31.12.2032
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Landes Berlin, Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen … ganz lesenkürzer
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zu vergeben. Nach sorgfältiger Prüfung ist der Auftraggeber der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c SektVO in Verbindung mit Art. 50 Buchst. c der … ganz lesenkürzer
Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zu vergeben. Nach sorgfältiger Prüfung ist der Auftraggeber der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c SektVO in Verbindung mit Art. 50 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU erfüllt sind. 1. Technische Gründe - fehlender Wettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO) Die ausgeschriebenen Leistungen stellen keine isolierte Neuentwicklung dar, sondern bauen unmittelbar und zwingend auf der bereits durchgeführten ISMS Implementierung für die BVG auf, die im Rahmen eines zuvor ordnungsgemäß bekannt gemachten Vergabeverfahrens an die HiSolutions AG vergeben wurde. Die nun zu vergebenden Leistungen setzen inhaltlich, technisch und methodisch vollständig auf den im Vorprojekt entwickelten und eingesetzten System-, Dokumentations- und Nachweisstrukturen auf. Die bestehende ISMS Implementierung basiert auf einer einheitlichen Tool- , Daten- und Dokumentationsarchitektur, die spezifisch auf die IT und Organisationsstruktur der BVG zugeschnitten ist. Diese Architektur umfasst insbesondere: • projektspezifische Risiko- und Maßnahmenregister, • auditfähige Nachweis- und Dokumentationsstrukturen, • konsistente Bewertungs- und Priorisierungsmethodiken sowie • technische Auswertungs- und Steuerungsmechanismen zur Umsetzung und Fortschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zwingend zu technischen Unvereinbarkeiten führen, da ein Dritter die bestehenden Strukturen nicht ohne substanzielle Neuimplementierung übernehmen kann. Eine solche Neuimplementierung würde nicht lediglich Mehraufwand verursachen, sondern die technische und methodische Kohärenz der bestehenden ISMS Nachweise aufheben und die fortlaufende Konformität mit den einschlägigen aufsichts und prüfungsrechtlichen Anforderungen gefährden. Aus diesen Gründen ist der Auftrag aus technischen Gründen objektiv nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausführbar. Ein Wettbewerb ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe faktisch nicht vorhanden. 2. Schutz ausschließlicher Rechte (§ 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO) Darüber hinaus bestehen ausschließliche Rechte, die einer Leistungserbringung durch andere Wirtschaftsteilnehmer entgegenstehen. Für die Analyse, Nachweisführung und Maßnahmensteuerung werden projektspezifische, teilweise proprietäre Auswerte- und Dokumentationswerkzeuge sowie darauf aufbauende Ergebnis- und Nutzungsrechte eingesetzt, die im Rahmen des Vorprojekts durch die HiSolutions AG entwickelt und genutzt wurden. Diese Werkzeuge, Methoden und Artefakte sind inhaltlich und technisch untrennbar mit den im Rahmen der ISMS Implementierung erhobenen Befunden, Datenmodellen und Bewertungslogiken verbunden. Eine rechtssichere Weiterverwendung oder Weiterentwicklung dieser projektspezifischen Artefakte ist ausschließlich durch die HiSolutions AG bzw. mit deren unmittelbarer Mitwirkung möglich. Eine Übertragung der erforderlichen Rechte oder eine Herauslösung der zugrunde liegenden Strukturen ist kurzfristig weder rechtlich noch technisch möglich. Damit kann der Auftrag wegen des Schutzes ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden. 3. Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung Der Auftraggeber hat im Vorfeld der Entscheidung eine Markterkundung durchgeführt. Diese hat ergeben, dass keine geeignete Alternative oder Ersatzlösung existiert, die die geforderte Leistung unter Wahrung der bestehenden technischen, methodischen und rechtlichen Rahmenbedingungen erbringen könnte. Insbesondere würde jede alternative Lösung eine vollständige Neuerstellung zentraler ISMS Artefakte, Bewertungsmodelle und Nachweisstrukturen erfordern. Dies wäre nicht nur mit unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten verbunden, sondern würde die Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der bestehenden Nachweise gegenüber der zuständigen Aufsicht erhebli …
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Holzmarktstraße 15-17, 10179 Berlin
- Kontakt
- einkauf.itd2@
bvg.de
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Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 722 (Softwareprogrammierung und -beratung) in Berlin. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
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Häufige Zuschlagsempfänger
- SAP Deutschland SE & Co. KG7 Zuschläge
- Microsoft Deutschland GmbH5 Zuschläge
- SVA System Vertrieb Alexander GmbH3 Zuschläge
- ABB AG2 Zuschläge
- CGI Deutschland B.V. & Co. KG2 Zuschläge
- Codesphere GmbH2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 7b3649e7-6a4e-4cd3-8f6a-66b31fbbdb87.