Expertise über die Wirkungen des Fünften und Sechsten Änderungsgesetzes des Conterganstiftungsgesetzes
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) · Berlin
Aktenzeichen BMFSFJ_2023_006veröffentlicht 17.02.2023Öffentliche Ausschreibung
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Fristen und TermineStand 08.11.2026
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Beschreibung
Gegenstand dieses Auftrags ist die Erstellung einer Expertise über die Wirkungen des Fünften und Sechsten Änderungsgesetzes des Conterganstiftungsgesetzes. Mit dem zum 19. August 2020 in Kraft getretenen Fünften Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz wurde die Ermächtigungsgrundlage für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren geschaffen. Diese werden aus den Mitteln zur Deckung spezifischer Bedarfe finanziert, für die der Stiftung insgesamt ein Betrag in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich zur Verfügung steht. Rund drei Millionen Euro entfallen davon auf die Förderung der medizinischen Kompetenzzentren. Ziel der medizinischen Kompetenzzentren ist die Verbesserung der medizinischen Beratungs- und Behandlungsangebote und damit der Lebenssituation thalidomidgeschädigter Menschen. Der Aufbau der medizinischen Kompetenzzentren hat 2021 mit vier Zentren begonnen. In 2022 wurden bereits acht medizinische Einrichtungen von der Conterganstiftung gefördert. Langfristig sollen zehn Kompetenzzentren im gesamten Bundesgebiet entsprechend der regionalen Verteilung der Betroffenen aufgebaut werden. Grundlage für die Förderung ist eine Förderrichtlinie, deren Umsetzung in der Verantwortung der Conterganstiftung liegt. Zudem wurde durch die Gesetzesänderung das Vertrauen der vom Conterganstiftungsgesetz erfassten Personen in den Fortbestand ihrer gesetzlichen Leistungsansprüche als besonders schutzwürdig anerkannt. Eine Aberkennung der Leistungsansprüche nach dem Conterganstiftungsgesetz darf seitdem grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Lediglich im Falle vorsätzlich unrichtiger oder vorsätzlich unvollständiger Angaben der leistungsberechtigten Person ist eine Aberkennung der Ansprüche möglich. Zuvor konnte eine Aberkennung der Leistungsansprüche insbesondere dann erfolgen, wenn Fehlbildungen aufgrund späterer Erkenntnisse nicht mehr mit thalidomidhaltigen Präparaten der Firma Grünenthal in Verbindung gebracht werden konnten. Mit dem am 15. Juli 2021 in Kraft getretenen Sechsten Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz wurden die folgenden Änderungen erreicht: Die Mittel für jährliche Sonderzahlungen wurden vorzeitig ausgeschüttet. Die Firma Grünenthal hatte in 2009 für diesen Zweck einen Betrag von 50 Millionen Euro in die Stiftung eingezahlt. Zusätzlich wurden weitere 50 Millionen Euro aus dem Stiftungsvermögen zur Verfügung gestellt. Ursprünglich sollten die seit 2009 gezahlten Sonderzahlungen jährlich bis 2033 geleistet werden. Um angesichts der niedrigen Erträge einen Wertverlust zu vermeiden, wurden alle hierfür vorgesehenen Mittel zum 30. Juni 2022 vorzeitig an die Betroffenen ausgezahlt. Der Vertrauensschutz der contergangeschädigten Menschen in den Fortbestand ihrer gesetzlichen Leistungsansprüche wurde weiter gestärkt. Die Leistungen der Conterganstiftung richten sich nach der Schwere der Schädigung. Grundlage für die Leistungen im Einzelfall sind daher die sogenannten Schadenspunkte, die von der Stiftung festgesetzt werden. Ursprünglich fehlerhaft zu hoch bewertete Schadenspunkte bleiben seitdem bei künftigen Leistungserhöhungen bestehen. Der Kapitalstock der Conterganstiftung wurde um fünf Millionen Euro zugunsten von Projektförderungen abgeschmolzen. Zuvor konnte eine Projektförderung nur aus den Erträgen des Kapitalstocks der Stiftung erfolgen. Dies war aufgrund der gesunkenen Erträge nur noch sehr eingeschränkt möglich. Mit der Abschmelzung des Kapitalstocks kann die Stiftung längerfristig auch weiterhin Projekte zugunsten der Betroffenen fördern. Darüber hinaus wurde der Name der Stiftung an den allgemeinen Sprachgebrauch angepasst und lautet jetzt "Conterganstiftung". Ziel der Untersuchung ist es insbesondere festzustellen, wie sich der Aufbau von multidisziplinären medizinischen Kompetenzzentren auf die medizinischen Beratungs- und Behandlungsangebote für contergangeschädigte Menschen ausgewirkt hat, verbunden mit Vorschlägen für die weitere Förderung. Darüber hinaus soll dargestellt werden, welchen Effekt die Erweiterung des Vertrauensschutzes auf das Antragsverhalten der contergangeschädigten Menschen hat, wie sich die Abschmelzung des Kapitalstocks zugunsten der Projektförderung ausgewirkt hat und, welche Auswirkungen die vorzeitige Ausschüttung der Sonderzahlungen hatte.
AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers
- Name
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Anschrift
- 10117 Berlin
- Kontakt
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Bei uns erfasst
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 912a781e-748f-426c-9680-869d062573fc.