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Evaluierung nach § 26 Absatz 3 BECV

Umweltbundesamt · Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt

Aktenzeichen Projekt 186459,Az 10 233/0047veröffentlicht 25.03.2024DienstleistungenOffenes Verfahren

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Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
14 Monate28.03.2024 – 30.11.2024
Lose
1
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Dessau-Roßlau06844, Sachsen-Anhalt
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 82 Tage (35 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 1 Angebot je Los (17 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 30 %, Leistung und Qualität 70 %.

  • Qualität der Umsetzungskonzepte von AP 1 bis AP370 %
  • Preis30 %

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Mein Angebot ist% teurer als das günstigste.

Das kostet etwa 5 von 100 Punkten der Gesamtwertung.

Punktverlust je Mehrpreis
10 % teurer−2,7 Punkte
25 % teurer−6 Punkte
50 % teurer−10 Punkte
100 % teurer−15 Punkte

Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 31 Monaten
  2. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 30.11.2024
    vor 31 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen. Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten teil. Es ist allerdings intendiert, dass die Inverkehrbringer die Kosten des Zertifikaterwerbs vollständig an ihre Endkundinnen*Endkunden weitergeben. Dadurch soll bei diesen Akteurinnen*Akteuren ein Anreiz zu klimaschonendem Verhalten erzeugt werden. Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und aus fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich sind auch die Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) umfasst. Die gesetzliche Grundlage für den nEHS ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 11 Absatz 3 BEHG hat die Bundesregierung darüber hinaus die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS (BEHG Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) erlassen. Diese ist am 22.07.2021 in Kraft getreten (Veröffentlichung am 21.07.2021 im BGBl. I S. 3129). Die BECV dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Im Rah-men der BECV wird den davon betroffenen Unternehmen eine Beihilfe gewährt. Gefördert werden ausschließlich Unternehmen aus Sektoren und Teilsektoren, die aufgrund ihrer Emis-sions- und Handelsintensität einer Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. Tabelle 1 und 2 des Anhangs der BECV). Die anteilige Kompensation liegt je nach beihilfeberechtigtem Sektor oder Teilsektor zwischen 65 und 95 Prozent. Gemäß § 26 Absatz 3 BECV ist nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 eine Evaluierung der BECV durchzuführen, anhand derer überprüft werden soll, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 BEHG zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt und, ob Bedarf zur Fortentwicklung des Beihilfesystems besteht (vergleiche Bausteine 1 bis 4, unter 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Gemäß § 26 Absatz 3 BECV beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem mit Erlass vom 08.12.2021 die Zuständigkeit für Klimaschutz übertragen wurde, eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wurde vom BMWK mit der Ausschreibung und Fachbegleitung des Beauftragungsverfahrens betraut. Die erste Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV soll bis spätestens 30.09.2024 erfolgen und ist dann alle vier Jahre durchzuführen. Gemäß § 26 Absatz 4 BECV überprüft die Bundes-regierung auf Grundlage des Berichts nach § 26 Absatz 3 BECV entsprechende Anpassungsbedarfe für die BECV. Gegenstand dieses Vorhabens ist somit zum einen die Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV, deren Ergebnisse in einem Abschlussbericht verschriftlicht werden sollen (vgl. 3.1.1 und 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Zum anderen dient dieses Vorhaben der Vorbereitung der Evaluierung nach Evaluierungsplan für die KOM für 2028 durch die Erstellung eines separaten Fortschrittberichts, der als Grundlage in einem gesonderten Projekt an die KOM übermittelt und auf dessen Basis die Evaluierung bis 2028 durchgeführt werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.2 der Leistungsbeschreibung).

Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Bedingungen

Zuschlag2 von 2 angegeben

Qualität der Umsetzungskonzepte von AP 1 bis AP370 %
Preis30 %
Qualität
Qualität der Umsetzungskonzepte von AP 1 bis AP3Das Angebot ist mit einem konkreten Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens zu versehen. Angebote müssen außerdem ein detailliertes Umsetzungskonzept zum Gesamtprojekt sowie den einzelnen AP 1 bis 3 (jeweils 2-3 Seiten) enthalten. Für das Angebot zu AP 1 ist insbesondere im Detail darzustellen, wie das in Abschnitt 3.1.1 der Leistungsbeschreibung vorgegebene quantitative Carbon-Leakage-Kriterium gemäß § 20 BECV genutzt werden soll, um das Carbon-Leakge-Risiko der in Tabelle 1 und 2 des Anhangs der BECV genannten Sekto-ren und Teilsektoren zu beurteilen. Hierbei ist vor allem darauf einzugehen, welche öffentlich zugänglichen, und somit verfügbaren, Daten zugrunde gelegt werden sollen und wieso sich diese besonders zur Beurteilung des Sektors bzw. Teilsektors in seiner Gesamtheit eignen. Ebenso ist zwecks Beurteilung der Entwicklung in den Sektoren mittels deskriptiver Analyse ein geeigneter Zeitraum zu skizzieren sowie auf die geeigneten Indikatoren einzugehen. Ab-schließend ist für den Einbezug von Abfällen, und damit verbundenen Auswirkungen auf das Carbon-Leakage-Risiko, ein geeigneter Ansatz darzustellen. Im Angebot zu AP 2 soll die empirische Herangehensweise zur Beantwortung der zentralen Fragestellungen der Evaluierung für die KOM in 2028 (vgl. Frage 1 bis 3, unter Abschnitt 3.2) skizziert werden. Hierbei soll also unter Berücksichtigung der methodischen bzw. konzeptio-nellen Fragen a. bis d. (siehe Abschnitt 3.2 der Leistungsbeschreibung) ein mögliches Forschungsdesign, konkrete Forschungsfragen sowie geeignet Ergebnisindikatoren ausgewählt und auf maximal drei Seiten dargestellt werden. Maßgeblich ist hier insbesondere eine Darstellung der konkreten Umsetzbarkeit des Konzepts im Rahmen der Evaluierung für das Jahr 2028. Abschließend soll im Angebot zu AP 3 entlang der unter Abschnitt 3.1.3 genannten Leitplan-ken und methodischen Hinweise zu den Fragestellungen des § 26 Absatz 3 BECV ein Bearbeitungsansatz dargestellt werden. Je Baustein 1 bis 4 ist dies ein Ansatz zur Identifikation von Anpassungsbedarf der BECV. Der Umfang sollte insgesamt drei Seiten nicht überschreiten.
Preis
Hierzu wird das ausgefüllte Preisblatt (Formular 03.06 der Vergabeunterlagen) gefordert und gemäß den Erläuterungen in Vordruck 03.04 "Übersicht Zuschlagskriterien" ausgewertet.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang4 von 6 angegeben

Vertragsbeginn
28.03.2024
Vertragsende
30.11.2024
Dauer
14 Monate
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung2 von 5 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
Strategische Beschaffung
Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes, Villemomblerstraße 76, 53123 Bonn
Fristen für Nachprüfungsanträge
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in sei … ganz lesenGemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt nicht darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
#Besonders geeignet für:selbst#
Hinweis
1. Zusätzliche Fragen/Bieterfragen über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich in Textform über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen und sollen rechtzeitig, bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an die Zentrale Vergabestelle gerichtet werden. Die Zentrale Vergabest … ganz lesen1. Zusätzliche Fragen/Bieterfragen über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich in Textform über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen und sollen rechtzeitig, bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an die Zentrale Vergabestelle gerichtet werden. Die Zentrale Vergabestelle wird die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes einstellen. 2. Es gilt deutsches Recht. Hinweis: Die e-Vergabe-Plattform wird regelmäßig gewartet. Während der Wartungsfenster ist das System unter Umständen nur eingeschränkt verfügbar. Dies kann sowohl den Zugriff auf Vergabeunterlagen betreffen als auch die Angebotsabgabe selbst. Da die Nutzungseinschränkungen in der Regel nur einen kurzen Zeitraum betreffen, versendet die Vergabestelle keine Angebotsunterlagen auf anderem Wege, z. B. per EMail. Bei der Planung Ihrer elektronischen Abgaben achten Sie bitte auf diese Wartungsfenster. Informationen über geplante Wartungsarbeiten finden Sie hier: https://www.evergabe-online.de/status.html?

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 751 (Dienstleistungen der Verwaltung) in Sachsen-Anhalt. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

50vergebene Aufträge
1Angebote je Los im Median (15 Lose mit Angabe)
354.892 €Zuschlagswert im Median
216.431 € – 494.308 €mittlere Hälfte, 27 Werte

Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt (43 offen)

Häufige Zuschlagsempfänger

Preise und WettbewerbPremium

Verlauf des Verfahrens4 Meldungen

  1. Vergabebekanntmachung (diese Seite)
  2. 1. Berichtigung · Aktualisierte InformationenFrist 05.02.2024
  3. BekanntmachungFrist 05.02.2024
  4. 1. Berichtigung · Aktualisierte InformationenFrist 05.02.2024

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 9c4b92d8-e712-4720-93bb-24e936c67f67.