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Frist unbekanntEU-weitDienstleistungen

Erweiterung des Vollservice für die Wertstofftonne im Stadtgebiet Karlsruhe

Stadt Karlsruhe, Hauptamt · Karlsruhe, Baden-Württemberg

Aktenzeichen TSK24016veröffentlicht 03.07.2024DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Frist im Verfahrenkeine Angabe

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Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Karlsruhe.

Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Baden-Württemberg (121 offen)

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
29 Monate17.07.2024 – 31.12.2026
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Karlsruhe76133, Baden-Württemberg
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.

Was jetzt zu tun ist

Wurden Sie nicht aufgefordert, bekunden Sie Ihr Interesse direkt bei der Vergabestelle.

Vorabinformation über eine Direktvergabe: Einwände sind nur innerhalb der in der Meldung genannten Frist möglich.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 129 Tage (47 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 5 Angebote je Los (53 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 28 Monaten
  2. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 31.12.2026
    vor 28 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Vollservice beschreibt das Befördern von Abfallbehältern vom Standplatz des Behälters zum Sammelfahrzeug des zuständigen Sammlers unmittelbar vor Leerung, sowie das Zurückstellen der Behälter an den Standplatz unmittelbar nach der Leerung. Falls notwendig sind hierfür Hilfsmittel wie Klingel, Schlüssel oder Aufzug zu benutzen. Der erweiterte Vollservice hat entsprechend der Abfallentsorgungssatzung § 12 Abs. 1 durch den AN am Entleerungstag zu erfolgen. Darüber hinaus macht die Abfallentsorgungssatzung das Zurückstellen der Behälter nach der Leerung „unverzüglich“ notwendig (§ 12 Abs. 1 S. 4 Abfallentsorgungssatzung). Hieraus ergibt sich die Vorgabe der Erbringung der Leistung explizit unmittelbar vor, während und nach dem durch den zuständigen Sammler durchgeführten Leerungsprozess am jeweiligen Objekt. Insbesondere auch aus Gründen des bestehenden Servicelevels, des Stadtbilds und der Verkehrssicherheit ist dies unabdingbar. Die durch den AN zu erbringende Leistung ist durch folgende drei Merkmale charakterisiert: 1. Transportstrecke der Behälter: Bei Wertstoffbehältern an einem Standplatz mit einer maximalen Distanz von 27 Metern vom Ladeort des Abfallsammelfahrzeugs zum Standplatz des Behälters ist Satzungskonformität herzustellen. Die Behälter müssen somit maximal 15 Meter vom Ladeort entfernt, frei zugänglich und stufenfrei erreichbar sein. Nach erfolgter Leerung ist unverzüglich der Rücktransport des Wertstoffbehälters über die zusätzliche Wegstrecke zurück zum Standplatz durchzuführen. 2. Stufenüberwindung: Bei Wertstoffbehältern an einem Standplatz, welcher nur, aber auch maximal über eine Stufe zu erreichen ist, ist Satzungskonformität herzustellen bzw. der Behälter über die Stufe zu heben. Die Behälter müssen somit maximal 15 Meter vom Ladeort entfernt, frei zugänglich und stufenfrei erreichbar sein. Nach erfolgter Leerung ist unverzüglich der Transport des Wertstoffbehälters über die Stufe erneut durchzuführen. 3. Freizugänglichkeit der Abfallbehälter: Bei Wertstoffbehältern, welche sich auf einem nicht frei zugänglichen Standplatz befinden, muss während des Leerungsprozesses die freie Zugänglichkeit hergestellt werden. Dies erfolgt in der Regel über Klingeln an der Haustür inklusive des Wartens einer angemessenen Zeit von maximal 30 Sekunden. Durchschnittlich benötigt der Klingelvorgang ca. 15 Sekunden. Nach erfolgter Leerung ist die entsprechende Barriere, in der Regel die Tür, wieder zu schließen. Der Leerungsturnus der Wertstofftonne ist zweiwöchentlich. Der Vertrag soll mit Zuschlagserteilung, frühestens ab 17. Juli 2024 beginnen und endet automatisch am 31. Dezember 2026.

Gegenstand nach CPV

Bedingungen

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis
100 %

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
17.07.2024
Vertragsende
31.12.2026
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung0 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
keine Angabe

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe
Fristen für Nachprüfungsanträge
Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten n … ganz lesenNach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Daher ist der Vertragsabschluss frühestens für den 17.07.2024 geplant. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 983 (Diverse Dienstleistungen) in Baden-Württemberg. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

67vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (58 Lose mit Angabe)
351.328 €Zuschlagswert im Median
262.410 € – 919.001 €mittlere Hälfte, 23 Werte

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 17a0b161-8e76-4dc1-9e5d-f7ce05612690.