ERP-Projekt "Kommunalmaster"
Hansestadt Lübeck · Lübeck, Schleswig-Holstein
Aktenzeichen 20844-26veröffentlicht 30.08.2026Dienstleistungen · Sonstiges einstufiges Verfahren
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 4 Jahre
- Lose
- 1
- Verfahren
- Sonstiges einstufiges VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Ort der Leistung
- Lübeck23539, Schleswig-Holstein
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Bekanntmachung und Unterlagen auf der Vergabeplattform prüfen.
Vorabinformation über eine Direktvergabe: Einwände sind nur innerhalb der in der Meldung genannten Frist möglich.
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 03.11.2026
- Veröffentlichungvor 2 Monaten
- Heute
Beschreibung
Die Hansestadt Lübeck und die Komm.ONE AöR beabsichtigen, bei Weiterentwicklung und Implementierung des sog. "Kommunalmasters" und insbesondere bei der Pilotierung des externen Betriebs als Multimandantensystem zu kooperieren. Der Kommunalmaster ist ein von der Komm.ONE AöR entwickeltes Enterprise Resource Planning-System (ERP-System), welches speziell auf die Bedürfnisse öffentlicher Verwaltungen zugeschnitten ist. Die Kooperation zwischen der Hansestadt Lübeck und der Komm.ONE AöR im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung soll einen Beitrag zu einer effizienten und effektiven IT-Kooperation im föderalen Mehr-Ebenen-Sytem leisten, welche der Bund mit dem sog. Vergabebeschleunigungsgesetz ausdrücklich fördern will: Insbesondere die gemeinsame Entwicklung von Systemen, Lizenzüberlassungen und die Erbringung von Implementierungs- und Systempflegeleistungen soll im Rahmen von Verwaltungskooperationen gestärkt werden (vgl. BT-Drs. 21/1934. S. 49). Damit wird auch ein Beitrag zu den Verpflichtungen aus dem IT-Staatsvertrag geleistet: Ausweislich der im Jahr 2024 neu gefassten Präambel kann die Verwaltungsdigitalisierung als Daueraufgabe nur im föderalen Verbund, also insbesondere durch länderübergreifende Kooperationen, erfolgreich bewältigt werden. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Hansestadt Lübeck, den Kommunalmaster zu implementieren und gemeinsam mit der Komm.ONE den Betrieb des Multimandantensystems aufzubauen. Beim Multimandantensystem wird die Anwenderkommune extern an das Rechenzentrum der Komm.ONE angebunden. Ein solcher externer Betrieb wird künftig essenziell für eine effiziente Verwaltungsdigitalisierung im kommunalen Bereich sein: Während steigende Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz zu einer steigenden Komplexität der IT-Lösungen führen, sind Kommunen gleichzeitig einem zunehmenden Fachkräftemangel und knapper werdenden Haushalten ausgesetzt. Die Hansestadt Lübeck ist für den externen Betrieb des Kommunalmasters als Multimandantensystem deutschlandweit Pilotkommune außerhalb Baden-Württembergs. Die Hansestadt Lübeck und die Komm.ONE erarbeiten daher im Rahmen des Pilotprojekts gemeinsam eine Betriebsorganisation sowie Entwicklungspotenziale für diese ERP-Lösung. Der wertmäßige Umfang der gesamten Kooperation beläuft sich auf einen siebenstelligen Betrag. Da es sich um ein Kooperationsverhältnis handelt, in das beide Parteien Dienstleistungen einbringen, ist nicht absehbar, wie sich die Erlösströme im Rahmen des Projektes entwickeln. Der Auftragswert wurde vor diesem Hintergrund mit 6.000.000 EUR angegeben.
Gegenstand nach CPV
- 72000000IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und HilfestellungHauptgegenstand
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 4 Jahre
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Die Auftraggeberin verweist auf § 135 Abs. 3 GWB. Im Sinne von § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist die Auftraggeberin vorliegend der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Die vorliegende Veröffentlichung s … ganz lesenkürzer
Die Auftraggeberin verweist auf § 135 Abs. 3 GWB. Im Sinne von § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist die Auftraggeberin vorliegend der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Die vorliegende Veröffentlichung stellt eine solche nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. In Übereinstimmung mit § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB beabsichtigt die Auftraggeberin, nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, die Verträge mit der Komm.ONE abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unwirksamkeit des Vertrages im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nicht mehr erreicht werden.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXP4YURMQ61# Die Kooperation zwischen der Hansestadt Lübeck und der Komm.ONE AöR ist ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig, weil die Voraussetzungen für eine öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB vorliegen und die Ko … ganz lesenkürzer
#Bekanntmachungs-ID: CXP4YURMQ61# Die Kooperation zwischen der Hansestadt Lübeck und der Komm.ONE AöR ist ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig, weil die Voraussetzungen für eine öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB vorliegen und die Kooperation daher nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt. Die Hansestadt Lübeck und die Komm.ONE AöR wollen gemeinsam Lösungen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung entwickeln und so einen Beitrag zu einer effektiven IT-Kooperation im föderalen Mehrebenen-System leisten. Damit erfüllt die Kooperation die Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers, der mit Neufassung des § 108 Abs. 6 GWB insbesondere die Verwaltungskooperation im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung stärken will (vgl. BT-Drs. 21/1934. S. 49). Die Novellierung der Vorschrift trägt im Übrigen auch dazu bei, dass Bund und Länder ihre Verpflichtungen aus dem IT-Staatsvertrag künftig besser erfüllen können - ausweislich dessen Präambel kann die Verwaltungsdigitalisierung nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden. Die Beauftragung der Komm.ONE mit der Implementierung, dem Betrieb sowie der Pflege und dem Support des Kommunalmasters erfüllt eine auf einer Kooperationsvereinbarung beruhende Zusammenarbeit der Hansestadt Lübeck und der Komm.ONE AöR (§ 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB). Mit der Neufassung des § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass der konkrete, nicht dem Vergaberecht unterfallende öffentliche Auftrag und die zugrundeliegende Kooperationsvereinbarung voneinander zu unterscheiden sind. Die konkrete Beauftragung der Komm.ONE mit der Implementierung, dem Betrieb sowie der Pflege und dem Support des Kommunalmasters beruht auf einem Kooperationskonzept im Sinne des § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB. Dieses legen die Hansestadt Lübeck in einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit klarer Aufgabenverteilung nieder. Bei der Etablierung des Multimandantensystems mit Betrieb im Rechenzentrum der Komm.ONE AöR fungiert die Hansestadt Lübeck deutschlandweit als Pilotkommune außerhalb Baden-Württembergs. Die Parteien erarbeiten vor diesem Hintergrund gemeinsam eine Betriebsorganisation für den dauerhaften Betrieb der Lösung sowie die Anforderungen hinsichtlich Sicherheits-, Notfall- und Exit-Konzepten mit Blick auf die erstmalig stattfindende bundeslandübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Komm.ONE AöR und der Anwenderkommune. Darüber hinaus werden gemeinsam Optionen und Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der Anbindung lokaler Fachverfahren an das System geprüft. Die Parteien etablieren hierfür einen regelmäßig zusammentretenden Arbeitskreis, für den die Hansestadt Lübeck gesonderte personelle Ressourcen schafft. Die Kooperation wird durch eine Mindestlaufzeit von vier Jahren abgesichert. Die Kooperation wird dabei ausschließlich durch Überlegungen im öffentlichen Interesse bestimmt (§ 108 Abs. 6 Nr. 2 GWB). Das Projekt dient der Verwaltungsdigitalisierung, die mit Art. 91c GG Verfassungsrang hat und ausweislich der Präambel des IT-Staatsvertrages nur gemeinsam im föderalen Verbund bewältigt werden kann. Die Kooperation überschreitet auch nicht die 20%-Schwelle für zulässige Drittgeschäfte (§ 108 Abs. 6 Nr. 3 GWB): Weder die Komm.ONE AöR noch die Hansestadt Lübeck erbringen Tätigkeiten auf dem offenen/privaten Markt. Insbesondere bietet die Komm.ONE ausschließliche ERP-Lösungen für öffentliche Stellen an. Schließlich verstößt die Kooperation nicht gegen das Drittbegünstigungsverbot nach § 108 Abs. 6 Nr. 4 GWB. Denn soweit im Rahmen des Projekts Leistungen von privaten Dienstleistern in Anspruch genommen werden, werden diese vergaberechtskonform beauftragt.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers
- Name
- Hansestadt Lübeck
- Art
- Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene, Allgemeine öffentliche Verwaltung
- Anschrift
- 23539 Lübeck
- Kontakt
- sekretariat.schellenberg@
heuking.de
Bei uns erfasst
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 887352aa-fb13-46d3-988d-8ed282c3efb8.