Der Landkreis Prignitz beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre und Linienbedarfsverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Gebiet des Landkreises Prignitz und auf abgehenden Linien.
Landkreis Prignitz · Perleberg, Brandenburg
veröffentlicht 08.12.2024DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Laufzeit
- 120 Monate
- 01.08.2026 – …
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 120 Monate01.08.2026 – …
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbEU-weit
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Ort der Leistung
- Perleberg19348, Landkreis Prignitz, Brandenburg
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- ?Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.
Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.
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Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
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Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 23 Monaten
- Vertragsbeginnvor 3 Monaten
- Heute
Beschreibung
Vgl. unter Ziff. 2.1.4 und 5.1.
Beschreibung des Loses
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 5 ÖPNVG BB i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO 1370/2007, mit Wirkung zum 01.08.2026 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über ÖPNV-Busverkehre und Linienbedarfsverkehre im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Prignitz als Gesamtleistung in Form einer Inhouse-Vergabe (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB). Gegenstand des zu vergebenden ÖDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Linienverkehr und Linienbedarfsverkehre, welche in den Fahrplantabellen (Anlage 1 zum Ergänzenden Dokument) mit einem „R“ gekennzeichnet sind, im Gebiet des Landkreises Prignitz und auf abgehenden Linien. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Buchst. D.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 3,7 Mio. Fahrplan-Kilometer. Das setzt sich zusammen aus 3,6 Mio. Fahrplan-Kilometer für den Linienverkehr und 80.000 gefahrene Kilometer Linienbedarfsverkehr pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehre nach § 44 PBefG, die als Gesamtleistung vergeben werden. Der Betreiber soll während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags umfangreiche Investitionen in Elektrobusse und die dazugehörige Infrastruktur tätigen; die Beschaffung ist sachlich aufgrund des SaubFahrzeugBeschG gerechtfertigt. Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der ÖDA wird, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan, von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen, von strukturellen Rahmenbedingungen oder von ordnungspolitischen Vorgaben sowie zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen anzupassen ist. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
Gegenstand nach CPV
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang2 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.08.2026
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 120 Monate
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung0 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- ?keine Angabe
Rechtsschutz0 von 2 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- ?keine Angabe
- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- ?keine Angabe
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
A. Die Vergabe ist als direkte Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 GWB beabsichtigt. Soweit unter 2.1. „Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb“ angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe“ (Art. 5 Abs. 1 S. … ganz lesenkürzer
A. Die Vergabe ist als direkte Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 GWB beabsichtigt. Soweit unter 2.1. „Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb“ angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe“ (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB) technisch nicht möglich ist. B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 S. 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. C. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Ziff. 5.1) ausgelöst. Anträge nach § 12 Abs. 6 PBefG müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der unter Ziff. 5.1 genannten Linien ist zu dem in Ziff. 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. D. Der Landkreis Prignitz geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises Prignitz möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Prignitz bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. Die Verkehre, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten sowie die Anforderungen des PBefG und der BOKraft (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG). Diese Anforderungen sind in dieser Vorinformation, im Ergänzenden Dokument (abrufbar unter: https://www.landkreis-prignitz.de/de/aktuelles/vergaben_isp.php) und im Nahverkehrsplan des Landkreises (abrufbar durch Eingabe des folgenden Links: https://www.landkreis-prignitz.de/globalcontent/documents/aktuelles/2024/ 2024_09_27_Beschlussfassung_NVP_Prignitz.pdf [Die Angabe als Hyperlink ist aus technischen Gründen nicht möglich.]) zusammengefasst (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG); auf das Ergänzende Dokument und den Nahverkehrsplan des Landkreises verweist diese Vorinformation. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. E. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TV-N BRB) nach § 4 Abs. 1 BbgVergG einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BbgVergG vor der E …
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Art
- Lokale Gebietskörperschaft, Allgemeine öffentliche Verwaltung
- Anschrift
- Berliner Str. 49, 19348 Perleberg
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 43758953-1565-48ec-bcb2-c5120eccf326.