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Beleihung nach § 29 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Bundesamt für Justiz · Bonn, Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen VIII 1 - 1400/27-1 - VSBG 5/2023veröffentlicht 19.07.2023DienstleistungenOffenes Verfahren

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
3,57 Mio. €
Laufzeit
48 Monate
Lose
1
Verfahren
Offenes VerfahrenEU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Bonn53094, Nordrhein-Westfalen
Einreichung
elektronisch: Erforderlichevergabe-online.de
Diese Bekanntmachung ist eine Kurzmeldung. Laufzeit, Lose, Eignungs- und Zuschlagskriterien stehen nur in den Unterlagen auf der Vergabeplattform.

Einordnungvon uns ausgewertet

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Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 40 Monaten
  2. Angebotsfrist 14:00 Uhr
    nur elektronisch über evergabe-online.de
    vor 39 Monaten
  3. Öffnung der Angebote 14:15 Uhr
    Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren: Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern der Auftraggeberin gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter sind nicht zugelassen.
    vor 39 Monaten
  4. Heute

Beschreibung

Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 30, 31 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)

Beschreibung des Loses

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend auch als BfJ bezeichnet) erfüllt als zentraler Dienstleister der Bundesjustiz, als Ansprechpartner für Verbraucher und im Rahmen des internationalen Rechtsverkehrs vielfältige Aufgaben. Durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) wurden dem BfJ weitere Aufgaben im Bereich der Verbraucherschlichtung übertragen, darunter die Anerkennung bestimmter privater Schlichtungsstellen sowie die Aufgaben einer Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung für die Europäische Kommission. Nach § 29 Absatz 1 VSBG errichtet der Bund eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes). Gemäß § 30 Absatz 1 VSBG führt die Universalschlichtungsstelle des Bundes auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 VSBG durch, sofern es sich nicht um Streitigkeiten gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 VSBG handelt. Durch den Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle erfüllt der Bund die Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, sog. ADR-Richtlinie), im Bundesgebiet für eine flächendeckende Infrastruktur von Verbraucherschlichtungsstellen für Verbraucherstreitigkeiten zu sorgen. Nach § 29 Absatz 2 VSBG kann der Bund entweder selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle errichten (Nummer 1), eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der bundesweiten Universalschlichtungsstelle beleihen (Nummer 2) oder beauftragen (Nummer 3). Wird eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der bundesweiten Universalschlichtungsstelle beliehen, wird ihr zugleich die Befugnis verliehen, wie eine behördliche Universalschlichtungsstelle Gebühren nach § 31 VSBG zu erheben. § 29 Absatz 3 VSBG weist dem BfJ die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle oder die gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG beliehene anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle sowie die Zuständigkeit für die Beleihung und Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der bundesweiten Universalschlichtung zu. Das BfJ beabsichtigt, gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle (hierzu zählt auch der Träger einer bereits eingerichteten Universalschlichtungsstelle) mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, zu beleihen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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109vergebene Aufträge
4Angebote je Los im Median (219 Lose mit Angabe)
500.283 €Zuschlagswert im Median
326.577 € – 2,88 Mio. €mittlere Hälfte, 29 Werte

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  1. Vergabebekanntmachung
  2. Bekanntmachung (diese Seite)Frist 17.08.2023

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 16853efb-f201-46b2-85a4-1394c7e96fb9.