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Ausschreibung der kommunalen Gebäude- und Inventarversicherungen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg

Gemeinde Henstedt-Ulzburg, die Bürgermeisterin · Henstedt-Ulzburg, Schleswig-Holstein

Aktenzeichen 206-2026veröffentlicht 06.08.2026DienstleistungenOffenes Verfahren

Angebotsfristseit 61 Tagen abgelaufen

Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
3 Jahre01.01.2027 – 31.12.2029, bis zu 1 Verlängerung
Lose
1
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Einreichung
elektronisch: Erforderlichdeutsche-evergabe.de

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichja
  • Elektronische Einreichung verpflichtendja
  • Nebenangebote zugelassennein
  • Mehrere Hauptangebote zugelassennein
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
  • E-Rechnung verpflichtendnein
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragnein

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 99 Tage (20 Verfahren, 24 Monate).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 3 Monaten
  2. Angebotsfrist 10:00 Uhr
    nur elektronisch über deutsche-evergabe.de
    vor 2 Monaten
  3. Bindefrist endet
    54 Tage ab Angebotsfrist, von uns berechnet
    vor 7 Tagen
  4. Heute
  5. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 31.12.2029
    in 55 Tagen

Beschreibung

Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg schreibt im Rahmen eines EU-weiten offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV die Vergabe von kommunalen Gebäude- und Inventarversicherungen aus. Gegenstand der Beschaffung ist der umfassende Versicherungsschutz, welcher für die Gebäudeversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel sowie für die Inventarversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl/Vandalismus umfasst, sowie sonstige in den Versicherungsbedingungen beschriebene Gefahren.

Beschreibung des Loses

Gegenstand der Beschaffung ist eine gebündelte Pauschalversicherung für den kommunalen Gebäude- und Inventarbestand der Gemeinde Henstedt-Ulzburg gemäß der als Teil E beigefügten Versicherungsbedingungen und der als Teil F beigefügten Objektdeklaration. Versichert werden sollen für die Gebäudeversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel und für die Inventarversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl/Vandalismus. Der Vertrag erfasst nach dem gegenwärtigen Stand der Objektdeklaration 95 Liegenschaften mit einer Gesamtversicherungssumme (Gebäude) von rund 310,4 Mio. EUR

Bedingungen

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis
PreiskriteriumGewichtung (Punkte, genau) 100Preis

Eignung6 von 6 angegeben

Eintragung in ein relevantes Berufsregister
ACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 44 VgV Gegens … ganz lesenACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 44 VgV Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Einkauf von Versicherungsschutz. Bieter kann unabhängig von seiner Rechtsform (z. B. Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen) nur ein Versicherer sein, der zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist – sei es aufgrund einer Erlaubnis der BaFin nach § 8 VAG, sei es aufgrund einer Notifikation nach §§ 61 ff. VAG im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zugelassenen Versicherers (vgl. die nachfolgenden Nachweispflichten). Für den Versicherer kann auch ein Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG das Angebot abgeben, sofern er im Namen und mit Abschlussvollmacht des Versicherers handelt und diese Vollmacht dem Angebot beigefügt wird. Eine direkte Teilnahme als Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG, § 34d Abs. 1 GewO) ist daher nicht möglich. Nachweis der Erlaubnis für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen Der Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das Versicherungsschutz gewährt, muss zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in Deutschland zugelassen sein (§§ 8, 61 ff. VAG). Zugelassen sind insbesondere Versicherungsaktiengesellschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 VAG sind, sowie öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen. Zum Nachweis ist mit dem Angebot vorzulegen: • die BaFin-Erlaubnis gemäß § 8 VAG (in Kopie) oder, • bei EWR-Unternehmen, der Nachweis der Notifikation gemäß §§ 61 ff. VAG. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung“ vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
ACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Berufliche und technische Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV Nachweis … ganz lesenACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Berufliche und technische Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV Nachweis von vergleichbaren Referenzprojekten Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft muss nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV durch Vorlage von mindestens drei vergleichbaren Referenzen nachweisen, dass die nachfolgende leistungsspezifische Anforderung erfüllt ist. Vergleichbar sind Referenzen aus dem Bereich der Sachversicherung, die nach Art, Größe, Umfang und Komplexität mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss die folgende Mindestanforderung erfüllen: • Absicherung im Rahmen eines Gebäudeversicherungsvertrags von mindestens 60 Liegenschaften, welcher mindestens die Gefahren Feuer (F), Leitungswasser (LW) sowie Sturm/Hagel (St/H) abdeckt. Mindestens eine der angegebenen Referenzen muss Leistungen im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers gemäß § 99 GWB oder eines Sektorenauftraggebers gemäß § 100 GWB betreffen. Die benannten Referenzen müssen aktuell sein. Als aktuell gelten Referenzen, bei denen innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote zwischen dem Referenzauftraggeber und dem Bieter ein wirksamer Versicherungsvertrag bestanden hat und in diesem Zeitraum tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Zum Zeitpunkt der Angabe fortbestehende Verträge sind zu berücksichtigen, sofern sie bereits innerhalb dieses Zeitraums begonnen haben. Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis der vorstehenden Anforderungen auf Referenzen ihrer Mitglieder berufen (§ 47 VgV). Bezieht sich eine Referenz auf die Übernahme von Sachrisiken oder die Rückversicherungsstruktur, muss die entsprechende Referenz von demjenigen Mitglied der Bietergemeinschaft stammen, das im Falle der Auftragserteilung als Risikoträger (Mitversicherer) an dem Versicherungsvertrag beteiligt sein soll. Referenzen, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, werden aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gewertet. Kann der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft nicht mindestens drei den vorstehenden Anforderungen entsprechende Referenzen vorlegen, führt dies zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB. Nachweis eines Risikomanagementsystems Als Mindestanforderung für die Eignung hat der Bieter nachzuweisen, dass er über ein den §§ 23–29 VAG (bzw. den nationalen Äquivalenten bei ausländischer Aufsicht) entsprechendes Risikomanagementsystem verfügt. Der Nachweis ist durch Eigenerklärung (Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung) zu erbringen. Bei Einzelbietern hat der Bieter selbst diesen Nachweis zu erbringen. Bietergemeinschaften haben diese Mindestanforderung wie folgt zu erfüllen: Da das Risikomanagementsystem eine aufsichtsrechtlich an das jeweilige Mitglied gebundene organisatorische Eigenschaft ist und nicht im Wege der Eignungsleihe von einem anderen Mitglied übernommen werden kann, hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das als Risikoträger (Mitversicherer) am Versicherungsvertrag beteiligt sein soll, den Nachweis selbst und gesondert zu erbringen. Das Nichtvorlegen eines entsprechenden Nachweises durch den Bieter oder – im Falle einer Bietergemeinschaft – durch ein Mitglied, das als Risikoträger beteiligt sein soll, führt zum Ausschluss des Bieters bzw. der gesamten Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist …
Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
ACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) M … ganz lesenACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) Mindestanforderung Rückversicherungsschutz Als Mindestanforderung für die Eignung hat der Bieter nachzuweisen, dass er in der Lage ist, das ausgeschriebene Versicherungsrisiko im Schadensfall vollständig zu erfüllen. Der Nachweis kann durch Eigenbehalt (Selbstbehalt des Bieters) oder durch Rückversicherung erfolgen; die Wahl der Absicherungsform steht dem Bieter frei. Der Bieter hat im Rahmen der Eigenerklärung (Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung, dort „Eigenerklärung zum Rückversicherungsschutz“) anzugeben, in welchem Umfang das Risiko im Eigenbehalt getragen bzw. rückversichert wird. Die wirtschaftliche Fähigkeit des Bieters zur vollständigen Erfüllung des Vertrags wird durch das im selben Formular nachzuweisende Bonitätsrating (Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung, dort: „Eigenerklärung zum Bonitätsrating“) sichergestellt; dieses schließt das Gegenparteiausfallrisiko gegenüber in Anspruch genommenen Rückversicherern ein. Die Auftraggeberin ist berechtigt, ergänzende Nachweise zur Struktur des Rückversicherungsprogramms nachzufordern. Bietergemeinschaften haben diese Mindestanforderung wie folgt zu erfüllen: Da im Rahmen von Mitversicherungskonsortien marktüblich eine teilschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am versicherten Risiko besteht, hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das einen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, die Angabe zur Absicherungsform selbst zu erbringen. Das Nichtvorlegen der Eigenerklärung durch den Bieter oder – im Falle einer Bietergemeinschaft – durch ein Mitglied, das einen Haftungsanteil übernehmen soll, führt zum Ausschluss des Bieters bzw. der gesamten Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung“ vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Finanzkennzahlen
ACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) B … ganz lesenACHTUNG: Die vorgenannte Bezeichnung dieses Eignungskriteriums resultiert aus der von der Vergabeplattform vorgegebenen statischen Auswahl von Eignungskriterien und trifft nicht vollends zu. Richtige Bezeichnung des Eignungskriteriums: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) Bonität und Finanzkraft Als Mindestanforderung an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Bieter seine Bonität bzw. Finanzkraft nachzuweisen. Der Nachweis kann wahlweise nach Variante A oder nach Variante B erbracht werden; beide Varianten sind gleichwertig. Der Bieter ist in der Wahl der Variante frei. Variante A – Bonitätsrating: Nachweis eines aktuellen Finanzkraft- bzw. Emittentenratings von mindestens BBB– (S&P Global Ratings, Fitch Ratings, Scope Ratings) bzw. Baa3 (Moody's) oder einer gleichwertigen Ratingstufe. Anerkannt werden Ratings von Ratingagenturen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert oder zertifiziert sind. Der Rating-Bericht (mindestens Titelseite bzw. Rating-Summary) ist mit dem Angebot vorzulegen und darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als zwölf Monate sein. Variante B – Solvenzkennzahl nach Solvency II: Nachweis einer SCR-Bedeckungsquote (Solvency Capital Requirement) von mindestens 200 % ausweislich des zuletzt veröffentlichten Berichts über Solvabilität und Finanzlage (SFCR gemäß § 40 VAG bzw. der entsprechenden nationalen Umsetzung der Artikel 51 ff. der Richtlinie 2009/138/EG). Maßgeblich ist die SCR-Bedeckungsquote ohne Anwendung von Übergangsmaßnahmen im Sinne der Artikel 308c und 308d der Richtlinie 2009/138/EG; die Volatilitätsanpassung darf berücksichtigt werden. Vorzulegen sind der einschlägige Auszug aus dem SFCR sowie die Eigenerklärung nach Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung, dort „Eigenerklärung zur Bonität und Finanzkraft“. Der Bieter erklärt im Rahmen der Eigenerklärung zugleich, dass gegen ihn keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wegen Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung (§§ 134 ff. VAG bzw. entsprechende Vorschriften des Aufsichtsstaates) anhängig sind und dass seit dem Stichtag des zugrunde gelegten SFCR keine wesentliche Verschlechterung der Solvenzlage eingetreten ist. Bietergemeinschaften haben diese Mindestanforderung wie folgt zu erfüllen: Da im Rahmen von Mitversicherungskonsortien marktüblich eine teilschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am versicherten Risiko besteht, hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, das einen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, die Mindestanforderung selbst nachzuweisen. Jedes Mitglied kann dabei unabhängig von den übrigen Mitgliedern zwischen Variante A und Variante B wählen. Eine rechnerische Zusammenfassung der Nachweise mehrerer Mitglieder (kumulative Bewertung) findet nicht statt. Die Auftraggeberin ist berechtigt, ergänzende Nachweise zur Bonität bzw. zur Solvenzlage (z. B. vollständiger Rating-Bericht, vollständiger SFCR-Bericht, Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers) nachzufordern. Wird weder ein Nachweis nach Variante A noch ein Nachweis nach Variante B vorgelegt oder werden die vorstehenden Mindestwerte unterschritten, führt dies zum Ausschluss des Bieters bzw. – im Falle einer Bietergemeinschaft – der gesamten Bietergemeinschaft vom weiteren Vergabeverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV i. V. m. § 122 GWB. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Der Nachweis über die Einhaltung der Eignungsanforderungen kann durch eine Bescheinigung über die Eintragung in einem Amtlichen Verzeichnis bzw. in einem Zertifizierungssystem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsdatenbank) erfolgen. Andernfalls ist mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Teil C: Eigenerklärungen zur Eignung“ vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerk …
Nachreichen von Unterlagen
Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.
Ausschlussgründe
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Betrug oder Subventionsbetrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpf … ganz lesenBestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Betrug oder Subventionsbetrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen, Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Schwere Verfehlung, Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens, Interessenkonflikt, Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung, Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags, Rein nationale Ausschlussgründe, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben, Einstellung der beruflichen Tätigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren

Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
01.01.2027
Vertragsende
31.12.2029
Verlängerung
bis zu 1-mal: Der Vertrag verlängert sich, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt, stillschweigend um jeweils ein weiteres Kalenderjahr; die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien vier Monate zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres. Eine Höchstlaufzeit ist nicht vereinbart (unbefristete automatische Verlängerung).
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung8 von 10 angegeben

Elektronische Einreichung
Erforderlich
Einreichung über
deutsche-evergabe.de
Sprache
Deutsch
Nebenangebote
Nicht zulässig
Mehrere Hauptangebote
Nicht zulässig
Elektronische Signatur
nicht verlangt
Elektronischer Katalog
Nicht zulässig
Bindefrist
54 Tage
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung6 von 7 angegeben

Ausführungsbedingungen
Leistung: Teil D: Angebotsunterlagen Teil E: Versicherungsbedingungen Teil F: Objektdeklaration mit Preisblatt die von der Vergabestelle erteilten Bieterinformationen Fragen der Interessenten/Bieter und Antworten des Auftraggebers im Vergabeverfahren
Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
Nicht zulässig
Elektronische Bestellung
wird nicht genutzt
Elektronische Zahlung
wird nicht genutzt
Vorbehaltene Ausführung
Nein
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Touris-mus, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
Fristen für Nachprüfungsanträge
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmach … ganz lesen(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Für CPV 665 (Versicherungen und Altersvorsorge) in Schleswig-Holstein gibt es in den letzten 24 Monaten nur 7 Vergabemeldungen. Kennzahlen zeigen wir ab 10.

Preise und WettbewerbPremium

Verlauf des Verfahrens2 Meldungen

  1. Vergabebekanntmachung
  2. Bekanntmachung (diese Seite)Frist 07.09.2026

Berichtigte Fassungen bleiben aufrufbar. Die Suche zeigt je Verfahren nur die aktuelle.

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 0d7b7445-ad82-4ce1-8bbc-73515297220b.