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Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI

Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH Akademisches Lehrkrankenhaus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz · Trier, Rheinland-Pfalz

Aktenzeichen 502-3veröffentlicht 10.02.2025DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
52 Monate03.03.2025 – 30.06.2029
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Trier54290, Rheinland-Pfalz
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

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Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 21 Monaten
  2. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 30.06.2029
    vor 20 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Für den Neubau des Hauses G ist das Klinikum Mutterhaus auf externe Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI angewiesen.

Beschreibung des Loses

Die Trierer Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH (Klinikum Mutterhaus) ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung an zwei Standorten in der Stadt Trier, dem Standort „Mitte/Nord“ und dem Standort „Ehrang“. Als Familienkrankenhaus bietet es alle Leistungen rund um die Geburt, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene – bis hin zum alten Menschen an. Im Zuge der Flutkatastrophe im Juli 2021 wurde der Standort „Ehrang“ beschädigt und ist nicht mehr belegbar. Aus diesem Grund wurde der Standort „Mitte/Nord“ auf Erweiterungsmöglichkeiten untersucht. In Folge dessen wurde sich dafür entschieden, zur Nachverdichtung der Bebauung das dort belegene 3-geschossige Bauwerk der Erwachsenenpsychiatrie (Haus K) mit zwei Psychiatrieabteilungen und einer Tagesklinik aufzustocken. Für die Erweiterung des Hauses K wurden entsprechende Zuwendungen seitens des Zuwendungsgebers in Aussicht gestellt. Aufgrund der zu erwartenden Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid wäre das Klinikum Mutterhaus zur Anwendung des Vergaberechts angehalten. Zudem würde durch die gewährten Zuwendungsmittel eine öffentliche Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB begründet. Zur Realisierung der Aufstockung des Hauses K wurden mit Bekanntmachung vom 19.09.2022 (2022/S 184-520316) Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI in einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb vergaberechtskonform ausgeschrieben. Der Zuschlag in dem vorgenannten Vergabeverfahren wurde an die sander.hofrichter architekten GmbH erteilt (vgl. Bekanntmachung vergebener Aufträge vom 07.03.2023 (2023/S 047-137197)). Neben den Erweiterungsmaßnahmen des Hauses K beabsichtigt das Klinikum Mutterhaus nunmehr auch die Erweiterung des Hauses G, das den Geschäftsbereich Personal, die Karl Borromäus Schule sowie die Verwaltung beherbergt. Das Haus G und Haus K liegen unmittelbar gegenüber und sind – auf dem Gelände des Klinikums Mutterhaus – durch einen Durchweg getrennt. Der Ersatzbau Haus G wird an das Bestandgebäude Haus K angebaut, sodass nach Fertigstellung dieser Maßnahmen Haus K und der Ersatzbau Haus G zu einem Gebäude verschmelzen. In der Wirkung, der Nutzung und betriebsorganisatorisch (Stationen sind übergreifend in K und G) wird faktisch ein Gebäude geschaffen, welches sich auf der rechten Seite an die übrigen Gebäude des Klinikums Mutterhaus, die Gebäude A bis F, H und N mit Brückenbauwerken anschließt. Zur Erweiterung des Hauses G ist das Klinikum Mutterhaus ebenfalls auf externe Architektenleistungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI angewiesen. Auch zur Erweiterung des Hauses G wurden durch das Klinikum Mutterhaus Zuwendungen beantragt, welche erwartungsgemäß gebilligt werden. Das Klinikum Mutterhaus geht insoweit davon aus, dass es auch dahingehend über die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sein wird. Zudem geht das Klinikum Mutterhaus auch insoweit von einer öffentlichen Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB aus. Der Zuwendungsbescheid liegt dem Klinikum Mutterhaus noch nicht vor. Im Zuge der Erstellung der für den Antrag der Zuwendung betreffend das Haus G erforderlichen Unterlagen hat das Klinikum Mutterhaus festgestellt, dass das Haus K und das Haus G systematisch nach geänderter Zielplanung als „ein Gebäude“ zu werten sind. Die Belastbarkeit des Bestandtragsystems des Hauses K ist statisch eingeschränkt. Dies erfordert erhebliche Gewichtseinsparungen, sodass der Ausbau des Hauses K auf zwei Geschossen in Leichtbauweise begrenzt ist. Aufgrund dieser statischen Einschränkung könnte eine Errichtung der erforderlichen Technikzentrale nur unter erschwerten Bedingungen auf den Aufzugtürmen des Hauses erfolgen. Zudem würde eine derartige Errichtung der Technikzentrale aufgrund der technischen Besonderheiten auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Die erforderliche Technikzentrale soll daher – aufgrund der räumlichen Nähe – auf dem Haus G erfolgen. Dieser Umstand ergab sich für das Klinikum Mutterhaus erst im Rahmen der laufenden Planungsleistungen betreffend das Haus K und der weiteren Planungen zur Erstellung des Hauses G anlässlich der Zielplanung. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Architekten sander.hofrichter architekten GmbH war dies dem Klinikum Mutterhaus – mangels entsprechender Reife der Planungsleistungen betreffend das Haus G – daher noch nicht bekannt. Zu beachten ist, das im Betriebskonzept die Nutzeinheiten nicht abgegrenzt in den einzelnen Gebäudeteilen verortet sind. Die Nutzeinheiten sind gebäudeübergreifend, etagenweise vorgesehen. Da eine Nutzeinheit zwingend in einer Einheit zu Planen und zu versorgen ist (gebäudeübergreifend), ist hier eine Trennung der Planungsleistung innerhalb einer Nutzeinheit nicht möglich. Es soll eine neue, gemeinsame Technikzentrale für Haus G und Haus K realisiert werden. Folglich sind die technischen Installationen als ein nicht trennbares Installationssystem zu planen. Neben der gemeinsamen Haustechnik ist im Rahmen der gemeinsamen Prozessentwicklung für die Häuser K und G auch ein gemeinsames Verkehrs- und Entfluchtungskonzept, eine gemeinsame Ver- und Entsorgung sowie eine gemeinsame Erschließung notwendig. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Klinikums Mutterhaus notwendig, dass die betreffend die Erweiterung des Hauses G erforderlichen Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI auch von der sander.hofrichter architekten GmbH erbracht werden.

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
03.03.2025
Vertragsende
30.06.2029
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung0 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
keine Angabe

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlic … ganz lesenInformationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs.1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Verlängerung - Maximale Anzahl: 12 Monate

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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