Zuschlagsempfänger
IKOR Products GmbH
22765 HamburgUSt-ID DE212450714Zuschläge 03.06.2024 bis 03.06.2024
Aufträge1Vergabemeldungen mit Zuschlag
Lose1gewonnene Lose
Zuschlagswert–kein Wert veröffentlicht
Auftraggeber1verschiedene Vergabestellen
Angaben aus den Bekanntmachungen
- Name
- IKOR Products GmbH
- Ort
- 22765 Hamburg, DEU
- USt-ID
- DE212450714
- Größe
- –
- Zuordnung
- USt-ID aus der Bekanntmachung
Zuschläge1 Lose
| Datum | Auftrag | Auftraggeber | Angebote | Wert |
|---|---|---|---|---|
| 03.06.2024 | Bankenkommunikationstool | LVR-InfoKom | 2 | – |
Umfeldvon uns ausgewertet
Tätigkeitsfelder (CPV des Hauptgegenstands)
Auftraggeber
- LVR-InfoKom1 Auftrag
Regionen der Aufträge
- Nordrhein-Westfalen1 Auftrag
Aufträge je Jahr
- 20241
Offene Ausschreibungen für Unternehmen wie IKOR Products GmbHgleiche Tätigkeitsfelder und Regionen wie die bisherigen ZuschlägeAlle: Software in Nordrhein-Westfalen
- veröffentlicht 23.10.2026EU-weitVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Lieferung und Betrieb eines ID-basierten Ticketing-Systems (Validatoren plus Hintergrundsystem)
Fristnoch 15 Tageoffen Merken - veröffentlicht 18.10.2026EU-weitVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Vergabe zur Ablösung der bestehenden SAP-Lösung im Bereich Finanzbuchhaltung und Controlling
Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH · Münster, Nordrhein-Westfalen
Fristnoch 9 Tageoffen Merken - veröffentlicht 18.10.2026EU-weitVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Vergabe zur Ablösung der bestehenden SAP-Lösung im Bereich Personal
Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH · Münster, Nordrhein-Westfalen
Fristnoch 9 Tageoffen Merken
Zuschlagsdaten stammen aus eForms. Januar–Oktober 2026: EU-Vergabemeldungen zu 92 % mit Gewinner, zu 50 % mit Zuschlagswert (Vergabestellen dürfen Werte zurückhalten); nationale Vergabemeldungen nur zu 3 % mit Gewinnername und ohne Kennung/Wert. Anbieter = Rechtsträger (USt-ID, sonst Name); natürliche Personen sind ausgeblendet. Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Maßgeblich sind die Originalbekanntmachungen.