Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten und spezifischen Gebieten (Ausgleichszulage)
Wenn Sie Flächen in benachteiligten oder spezifischen Gebieten oder in Teilen von Natura-2000-Gebieten bewirtschaften, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Thüringen
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, EU- und Landesmitteln, wenn Sie dauerhaft landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten oder in einem anderen spezifischen Gebiet nutzen und Ihnen dadurch im Vergleich mit Landwirtinnen und Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten Einkommensverluste und zusätzliche Kosten entstehen. Sie bekommen auch eine Ausgleichszahlung, wenn Sie im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen verzichten, die in Natura-2000-Gebieten liegen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung in benachteiligten Gebieten hängt von der Ertragsmesszahl sowie dem Anteil der Hauptfutterfläche an der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes ab und beträgt zwischen EUR 30,00 und 195,00 je Hektar. Für die ersten 300 Hektar beträgt die Förderung 100 Prozent, für die folgenden 300 Hektar 94 Prozent und für weitere Flächen 88 Prozent des Förderbetrags. In spezifischen Gebieten beträgt die Höhe des Zuschusses EUR 100,00 je Hektar Dauergrünland oder Dauerweideland. Für die ersten 30 Hektar beträgt die Förderung 100 Prozent, für die folgenden 30 Hektar 94 Prozent und für weitere Flächen 88 Prozent des Förderbetrags. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie beträgt der Zuschuss EUR 382,00 je Hektar auf produktiv genutzter Ackerfläche und EUR 1.527,00 je Hektar auf produktiv genutzter Dauerkulturfläche (nur Obst- und Weinbauflächen). Richten Sie Ihren Antrag bitte als Teil des Sammelantrages in digitaler Form bis zum 15.5. eines Jahres an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber mit Betriebssitz in Thüringen als natürliche oder juristische Personen, die in benachteiligten oder spezifischen Gebieten wirtschaften.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Die Fläche liegt innerhalb der Förderkulisse. - Sie bewirtschaften und pflegen die Flächen selbst. - Es handelt sich um eine förderfähige Fläche von mindestens 3 Hektar in einem benachteiligten beziehungsweise spezifischen Gebiet. - Sie erreichen einen Mindestförderbetrag von EUR 300,00.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 11. Mai 2023, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 24 vom 12. Juni 2023, S. 824.
Ähnliche Förderprogramme
- Förderung der TierzuchtThüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU)Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- Förderung von KleinkläranlagenThüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF)
- Forstwirtschaftliche MaßnahmenThüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- Förderung des Hochwasserschutzes und der FließgewässerentwicklungLand
- Integrierte ländliche Entwicklung und Revitalisierung von Brachflächen (FR ILE/REVIT)Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.