Meistergründungsprämie
Wenn Sie Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister sind und sich selbstständig machen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Arbeit,Aus- & Weiterbildung,Existenzgründung & -festigung
- Förderberechtigte
- Existenzgründer/in
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Existenzgründerin und Existenzgründer im Handwerk. Sie bekommen die Förderung für die
- erstmalige Gründung, Übernahme oder tätige Beteiligung einer selbstständigen Vollexistenz im handwerklichen Haupterwerb (Basisförderung) sowie - Schaffung von zusätzlichen Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen (Arbeitsplatz- beziehungsweise Ausbildungsplatzförderung). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt als Basisförderung einmalig EUR 7.500. Für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzförderung beträgt die Höhe Ihres Zuschusses einmalig EUR 2.500. Richten Sie bitte Ihren Antrag unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare oder per Online-Antrag an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sowie - Personen mit einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation,
die eine selbstständige Tätigkeit in Schleswig-Holstein aufnehmen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen für die Antragstellung Bürgerin oder Bürger eines Landes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sein. Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes, müssen Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der Ihnen die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt. - Um die Meistergründungsprämie erhalten zu können, dürfen Sie vor Bewilligung Ihres Antrags mit der Gründung Ihres Unternehmens noch nicht begonnen haben. Hierbei zählt das in der Gewerbeanmeldung genannte Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit. - Bevor Sie Ihren Antrag für eine Basisförderung einreichen, müssen Sie eine fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einholen und sich zu Ihrer geplanten Existenzgründung, zur Unternehmensübernahme oder Ihrer tätigen Beteiligung beraten lassen. - Nehmen Sie den Zuschuss für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzförderung in Anspruch, müssen Sie die Schaffung und Besetzung von mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz beziehungsweise von einem Ausbildungsplatz nachweisen. Der Arbeitsplatz muss mit einer Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder mit 2 Teilzeitkräften über mindestens 12 Monate besetzt sein. Die Nachweispflicht beginnt mit Ihrer Antragstellung 3 Jahre nach Ihrer Gewerbeanmeldung beziehungsweise Ihrer Unternehmensnachfolge und gilt innerhalb der folgenden 6 Monate. - Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Unternehmensnachfolge oder eine tätige Beteiligung, müssen Sie den oder die Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplätze zusätzlich schaffen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 4. Mai 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe SB 3 vom 1. Juni 2022, S. 21/2022; Informationen der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Stand März 2024.
Hinweis
Existenzgründung Handwerk Meister
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.