Fachkräftesicherung und Weiterbildung in Schleswig-Holstein (FuW-Richtlinie)
Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen und der Weiterbildung von Fachkräften dienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Arbeit,Aus- & Weiterbildung
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Stärkung der Fachkräftegewinnung, -qualifizierung und -sicherung sowie der Weiterbildung. Sie erhalten die Förderung für Personal-, Material- und Sachkosten innovativer Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie für Vorhaben, die die Ziele der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH) verfolgen. Dies sind zum Beispiel:
- branchen- und regionsübergreifende, innovative Modell- oder Pilotprojekte zur Unterstützung der Ziele der FI.SH, - Erstellung und Weiterentwicklung innovativer Module und Plattformen, - Maßnahmen zur Fachkräftesicherung und beruflichen Weiterbildung hinsichtlich der Herausforderungen des digitalen Wandels, - Vorhaben, die einen überregionalen Mehrwert für die Fachkräftegewinnung, -sicherung und -qualifizierung sowie der Weiterbildung mit sich bringen sowie - Projekte zur Attraktivitätssteigerung des Standortes Schleswig-Holstein. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 25 Prozent tragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Stellen außerhalb der Landesverwaltung:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, - juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, - rechtsfähige Vereine, - vorrangig kleine und mittlere Unternehmen in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- An der Durchführung Ihrer Maßnahme muss ein besonderes Interesse des Landes bestehen. Zu den besonderen Interessen zählen insbesondere Projekte mit Digitalisierungsbezug. - Sie müssen die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachweisen. - Sie müssen eindeutige, messbare Ziele definieren und deren Erreichung durch das Projekt quantifizieren. - Die Leitlinien zur Nachhaltigkeit, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Diversity Management und Vorgaben zur Inklusion sind zu berücksichtigen. - Sie müssen Fördermöglichkeiten des Bundes, der Europäischen Union oder sonstige Fördermöglichkeiten Dritter vorrangig in Anspruch nehmen. - Sie dürfen mit den Maßnahmen vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht beginnen. - Nicht gefördert werden unternehmenseigene Maßnahmen wie Inhouse-Seminare, Angebote politischer Fraktionen und gewinnorientierte Angebote.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 31. August 2021, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 37 vom 13. September 2021, S. 1517.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.