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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit

Wenn Sie Vorhaben zur Verkehrserziehung und -aufklärung in Sachsen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
–
Ebene
Land
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Sachsen fördert Maßnahmen und Projekte zur Hebung der Verkehrssicherheit. Sie erhalten die Förderung für

- Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung im Bereich - Kinder und Jugendliche, - Verkehrssicherheitsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer - Senioren, - Zweiradfahrzeuge,

- Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung mit regionaler Durchführung sowie die Beschaffung und Einrichtung von - stationären Jugendverkehrsschulen, - mobilen Jugendverkehrsschulen und - mobilen Kindergartenverkehrsschulen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderung beträgt

- bis zu 100 Prozent der förderfähige Kosten bei Vorhaben der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung, - bis zu 80 Prozent der förderfähige Kosten bei Vorhaben der Verkehrserziehung und -aufklärung mit regionaler Durchführung, - bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten bei der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen, höchstens jedoch EUR 65.000 bei stationären Jugendverkehrsschulen, EUR 50.000 bei mobilen Jugendverkehrsschulen und EUR 25.000 bei mobilen Kindergartenverkehrsschulen. Richten Sie Ihren Antrag bitte

- für Vorhaben der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung bis zum 30.11. des Vorjahres und unter Verwendung der Antragsformulare an das Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, - für Vorhaben der Verkehrserziehung und -aufklärung mit regionaler Durchführung sowie der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen an das Sächsische Staatsministerium des Innern, Geschäftsstelle des Landespräventionsrates.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine und freie Träger, die Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchführen, mit Sitz und Tätigkeitsbereich in Sachsen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Ihr Vorhaben der Verkehrserziehung und -aufklärung mit landesweiter Durchführung müssen Sie an allen Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmern im Hinblick auf die präventive Verkehrserziehung ausrichten. - Ihr Vorhaben der Verkehrserziehung und -aufklärung mit regionaler Durchführung müssen Sie insbesondere an den Hauptrisikogruppen und den Hauptunfallursachen ausrichten. - Für Ihr Vorhaben der Beschaffung und Einrichtung von Verkehrsschulen muss ein sachliches Bedürfnis bestehen. Die Auslastung einer stationären Jugendverkehrsschule muss mit einer Auslastung in den Ballungsgebieten Chemnitz, Dresden und Leipzig mit ungefähr 1.200 zu schulenden Kindern sowie in allen übrigen Gebieten mit ungefähr 500 zu schulenden Kindern gesichert sein. Verkehrsschulen müssen instand gehalten und gemeinnützig betrieben werden.

Rechtsgrundlage

Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 28. April 2017, Sächsisches Amtsblatt Nr. 20 vom 18. Mai 2017, S. 658; geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 28 vom 13. Juli 2023, S. 840.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.