Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien – StäBauFRL)
Wenn Sie als Gemeinde in den Städtebau investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Smart Cities & Regionen,Städtebau & Stadterneuerung
- Förderberechtigte
- Kommune
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune gemeinsam mit dem Bund bei städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung seit dem Programmjahr 2020 im Rahmen folgender Programmbereiche:
- Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne, - Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten sowie - Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur Vorbereitung und Abwicklung sowie für Ordnungs- und Baumaßnahmen, die Sie im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in räumlich begrenzten Gebieten durchführen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder von Ihrer Gemeinde selbst noch von anderen öffentlichen Aufgabenträgern getragen oder anderweitig gedeckt werden können.
Sie müssen
- ein vom Gemeinderat beschlossenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) oder ein überörtlich oder regional integriertes Entwicklungskonzept vorlegen, falls es nicht selbst Antragsgegenstand ist, - die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die zügige Umsetzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sicherstellen, - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten, - die Gesamtfinanzierung, auch der Folgekosten, gewährleisten.
Die Gesamtmaßnahme muss in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen werden.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 25. November 2014, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 2 vom 2. Februar 2015, S. 21; berichtigt durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 23. Februar 2015, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 7 vom 9. März 2015, S. 150.
Fristen
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahme bis zum 30.11. für das folgende Jahr an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.