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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Fördergrundsätze – Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz)

Wenn Sie in Ihrer Kommune Vorhaben in den Bereichen Stoffstrommanagement, Abfallvermeidung oder Bodenschutz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Ebene
Land
Fördergebiet
Rheinland-Pfalz
Förderbereich
Umwelt- & Naturschutz

Kurzzusammenfassung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Kommune bei Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes. Sie erhalten eine Förderung für

- Managementkonzepte der Kreislaufwirtschaft (Stoffstrommanagement), - abfallwirtschaftliche Untersuchungen und Maßnahmen, - Untersuchungen und Maßnahmen zum Bodenschutz. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, dessen Höhe sich nach Ihrem Vorhaben richtet. Einflussfaktoren sind

- die technologische Bedeutung Ihres Vorhabens, - das Risiko, das Sie damit eingehen, - das öffentliche Interesse an seiner Verwirklichung und - Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Mindestsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben liegt bei EUR 12.500 und der Mindestbetrag der Förderung bei EUR 5.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse.

Landkreise, kreisfreie Städte und deren Zusammenschlüsse können als zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Zuwendung an beauftragte Dritte weitergeben, wenn diese Maßnahmenträger sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Ihre Maßnahme muss rechtlich zulässig, technisch einwandfrei, zweckmäßig und wirtschaftlich geplant sein. - Sie müssen die Maßnahme mit der abfallwirtschaftlichen Planung des Landes Rheinland-Pfalz und dem Abfallwirtschaftskonzept des Entsorgungsträgers abstimmen. - Bei der Förderung werden Maßnahmen bevorzugt, die zukunftsträchtige Technologien einsetzen oder modellhaften Charakter haben.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 11 vom 29. Dezember 2015, S. 362; verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 27. Oktober 2020, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 9 vom 24. November 2020, S. 190; Informationen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Stand September 2023.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-05. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.