Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz
Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt oder Winzerin und Winzer am EULLa-Programmbestandteil „Vertragsnaturschutz“ teilnehmen und zusätzliche nicht produktive Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Rheinland-Pfalz
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei nicht produktiven Investitionen, wenn Sie bereits im Bereich „Vertragsnaturschutz“ des EULLa-Programms (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft) gefördert werden. Die Investitionen dürfen nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes Ihres Betriebs oder seiner Rentabilität führen. Sie erhalten die Förderung für die Anlage oder Pflanzung von
- standortgerechten Bäumen, - Streuobstbäumen, - Lesesteinhaufen, - Vernässungsstellen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt
- EUR 55,00 pro Baum für die Pflanzung von standortgerechten Bäumen, - EUR 50,00 pro Baum für die Pflanzung von Streuobstbäumen, - EUR 30,00 pro Stück für die Anlage von Lesesteinhaufen, - EUR 125,00 pro Stück für die Anlage von Vernässungsstellen. Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an die für Sie zuständige Kreisverwaltung.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, sofern sie Vertragspartner in den EULLa-Vertragsnaturschutzprogrammteilen sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Flächen, auf denen Sie die Investition umsetzen, müssen in Rheinland-Pfalz liegen und mindestens für 5 Jahre erhalten und sachgerecht gepflegt werden. - Ihre Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der EU und der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der EU, - Betriebe, die einer Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben, - die Pflanzung von Streuobstbäumen für den Erwerbsobstbau.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 30. Januar 2017, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom 8. März 2017, S. 163; verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 7. November 2022, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 14 vom 23. Dezember 2022, S. 266; Informationen der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum, Stand September 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.