Förderung der Freizeitfischerei in Rheinland-Pfalz
Wenn Sie Maßnahmen für eine umweltverträgliche und nachhaltige Freizeitfischerei umsetzen, um artenreiche und schutzwürdige Fischbestände zu erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Rheinland-Pfalz
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Umsetzungen von Maßnahmen für eine umweltverträgliche und nachhaltige Freizeitfischerei, um artenreiche und schutzwürdige Fischbestände zu erhalten. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:
- Fischbesatz als Erstbesatz zur Erhaltung und Verbesserung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt, - notwendige Besatzmaßnahmen als Wiederbesetzung infolge außergewöhnlicher Umstände (beispielsweise Fischsterben ohne erkennbaren Verursacher oder ohne Entschädigung durch Dritte) sowie zur Wiederansiedlung von Fischarten, - Gewässeruntersuchungen und -bewertungen mit fischereilicher Zielsetzung sowie die dafür erforderlichen Gerätschaften und Materialien, - Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes und sonstige Schutzmaßnahmen zur Erhaltung einheimischer Fischbestände sowie die dafür erforderlichen Gerätschaften und Materialien, - Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in der Freizeitfischerei (insbesondere in der Jugendarbeit), - Maßnahmen und Einrichtungen zur fischereilichen Öffentlichkeitsarbeit mit überregionaler Bedeutung sowie - sonstige Projekte der Fischerei von besonderem Landesinteresse. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 20 Prozent, jedoch höchstens 35 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei erheblichem Interesse des Landes ist ein höherer Fördersatz möglich. Die Bagatellgrenze liegt bei 250,00 EUR. Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber, Fischereipächterinnen und -pächter, rechtsfähige Fischereiorganisationen sowie sonstige rechtsfähige Organisationen und kommunale Gebietskörperschaften.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die geförderten Bauten oder baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren nach Fertigstellung sowie technische Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden. - Die für die zu fördernden Maßnahmen erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen müssen zum Bewilligungszeitpunkt vorliegen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind normalerweise Ersatzbeschaffungen und Reparaturen.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 14. Dezember 2015, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 2 vom 4. März 2016, S. 72; verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 27. Oktober 2020, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 9 vom 24. November 2020, S. 190.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.