Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
Wenn Sie umweltfreundlich angetriebene Kraftfahrzeuge im ÖPNV einsetzen wollen, mit denen die Mobilität zwischen Städten und ihrem Umland verbessert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderbereich
- Infrastruktur,Mobilität,Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Unternehmen,Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie erhalten die Förderung für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge, die über klimaschonende und umweltfreundliche Antriebssysteme verfügen und im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Als neu gelten auch Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eine maximale Laufleistung von 10.000 Kilometern haben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt
- im Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent, - im Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region – SER“ bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen um weitere 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht. Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben sind abhängig von der Art des Fahrzeugs. Normalerweise können maximal 4 Kraftomnibusse gefördert werden. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Verkehrsunternehmen, die straßengebundenen Linienverkehr in Niedersachsen betreiben, - Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit diesen Unternehmen verbunden sind und die geförderten Fahrzeuge nur diesen Unternehmen zur Nutzung überlassen, sowie - Aufgabenträger im Sinne des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen das Vorhaben in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen. - Das Fahrzeug muss hauptsächlich (zu mindestens 51 Prozent) im Linienverkehr eingesetzt werden. Es muss eine jährliche Betriebsleistung von 30.000 Wagenkilometern im Linienverkehr oder – bei Fahrzeugen mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als 8,50 Metern – 20.000 Wagenkilometer erreichen. - Im Fall von Ersatzbeschaffungen müssen Sie nachweisen, dass das zu ersetzende Kraftfahrzeug nach 10 Jahren eine Laufleistung von mehr als 300.000 Kilometern (alternativ nach 8 Jahren eine Laufleistung von 650.000 Kilometern) beziehungsweise mit einer Länge von maximal 8,50 Meter nach 7 Jahren eine Laufleistung von mehr als 140.000 Kilometern (alternativ nach 5 Jahren mehr als 250.000 Kilometer) aufweist. - Der Hersteller/Verkäufer des Fahrzeugs muss bestätigen, dass es sich um ein Fahrzeug mit klimaschonendem und umweltfreundlichem Antriebssystem handelt. - Es muss sich um ein Fahrzeug mit Niederflurtechnik handeln. - Sie müssen nachweisen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und dass Sie gegebenenfalls vorhandene Luftqualitätspläne berücksichtigen. - Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen. - Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie Qualitätskriterien nach dem Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 1. März 2023, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 9 vom 8. März 2023, S. 216; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 7. Mai 2024, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 217 vom 8. Mai 2024, S. 1.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.