Eckdaten
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderbereich
- Forschung & Innovation (themenoffen),Infrastruktur
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen fördert mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Aufbau und die Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Forschungs- und Transfervorhaben. Zu Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen gehören folgende Vorhaben:
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, - die einmalige Anschaffung von Geräten und Instrumenten für Forschungszwecke sowie - Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie, das sind zum Beispiel Rechner oder Softwaresysteme. Im Rahmen der Forschungs- und Transferförderung erhalten Sie die Förderung für
- Gründungs- und Innovationsräume, - innovative Kooperationsprojekte für anwendungsorientierte Forschung, - Innovationsverbünde sowie - Innovationen für Klimaschutz in Mooren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ und 60 Prozent im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“. Werden zusätzlich Landesmittel eingesetzt, beträgt die Höhe des Zuschusses maximal 80 Prozent, bei Vorhaben des Klimaschutzes in Mooren für Dienststellen des Landes Niedersachsen und Hochschulen in staatlicher Verantwortung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Vorhaben des Klimaschutzes in Mooren müssen Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR 50.000 betragen. Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens über die Strukturbeauftrage oder den Strukturfondsbeauftragten, die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt und die Leitung der Einrichtung über das Kundenportal sowie postalisch bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ein. Sie müssen Ihren Antrag zu festgelegten Stichtagen einreichen, die im Internet bekanntgegeben werden. Einen Antrag für den Aufbau und die Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen können Sie jederzeit stellen. Für Verbundprojekte ist die Antragstellung zweistufig. In der 1. Stufe müssen Sie zum jeweiligen Stichag eine aussagekräftige Beschreibung Ihres Vorhabens in Form einer Verbundvereinbarung abgeben. Erreicht Ihre Beschreibung bei der Bewertung die Mindestpunktzahl, erhalten Sie die Aufforderung zur Antragstellung mit Fristsetzung für eine weitere Begutachtung in Stufe 2.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Fachhochschulen in staatlicher Verantwortung und staatliche anerkannte Hochschulen nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG), - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach dem NHG sowie - außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
mit Betriebsstätte in Niedersachsen.
Im Fall von Innovationen für Klimaschutz in Mooren sind außerdem Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und Vereine antragsberechtigt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Ihr Projekt in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen. - Thematisch muss Ihr Vorhaben mindestens einem der Spezialisierungsfelder der „Regionalen Innovationsstrategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3)“ für Niedersachsen zugeordnet sein. - Sie müssen eine Strukturfondsbeauftragte oder einen Strukturbeauftragen bestellen, die oder der Sie berät, die Antragstellung in Ihrer Einrichtung koordiniert und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Bewilligungsstelle und das Fachressort zur Verfügung steht. - Bei Kooperationsprojekten müssen Sie die vertraglichen Beziehungen und die Zusammenarbeit der Projektpartnerinnen und -partner im Rahmen eines Kooperationsvertrags regeln. - Im Fall von Verbundprojekten haben Sie als antragstellende Partnerin oder antragstellender Partner die Federführung, Unteraufträge an Verbundpartnerinnen oder -partner sind ausgeschlossen. - Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss sichergestellt sein. - Bei Antragstellung müssen Sie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien nachweisen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 3. August 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 31 vom 3. August 2022, S. 1074; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 22. November 2023, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 45 vom 6. Dezember 2023, S. 980.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.