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Landaktuell gelistetZuschuss

Gründungsprämie im niedersächsischen Meisterhandwerk

Wenn Sie Arbeitsplätze in Ihrem neu gegründeten oder übernommenen Handwerksbetrieb schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen
Ebene
Land
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Existenzgründer/in
Unternehmensgröße
Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der Schaffung von unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen nach einer Gründung, einer Übernahme eines Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen im Meisterhandwerk. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 10.000 für 12 Monate. Sie können die Förderung nur einmal erhalten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Handwerk gemäß Handwerksordnung (HwO), die innerhalb der letzten 2 Jahre im Haupterwerb ein Unternehmen gegründet, übernommen oder an denen sich innerhalb der letzten 2 Jahre neue Gesellschafterinnen oder Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent des Kapitals sowie an der Geschäftsführung beteiligt haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen in Niedersachsen liegen. - Sie müssen den Eintrag in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerkähnlichen Gewerbes nachweisen und ein entsprechendes Meisterprüfungszeugnis für das betreffende Gewerbe im Handwerk sowie die Gewerbeanmeldung vorlegen. - Es muss sich um unbefristete Vollzeitstellen handeln (mindestens 35 Stunden/Woche). Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und die Beschäftigung von abgebenden Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern erhalten Sie keine Förderung. - Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sie einstellen, dürfen 12 Monate vor ihrer Einstellung nicht in einem Arbeitsverhältnis zu Ihrem Unternehmen gestanden haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 15. März 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 12 vom 23. März 2022, S. 462.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.