Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinie (R-StBauF)
Wenn Sie städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen durchführen und abwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Kommune
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie gemeinsam mit dem Bund bei der Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung im Rahmen folgender Programmbereiche:
- Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne, - Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten sowie - Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten. Sie erhalten die Förderung für die Durchführung gebietsbezogener städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen. Im Fall interkommunaler Kooperationen werden auch Vorbereitungsmaßnahmen gefördert. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise maximal 2/3 der förderfähigen Ausgaben. Reichen Sie Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm bitte über das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung bis zum 1. Juni des Jahres, das der Förderung vorausgeht, beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ein.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden in Niedersachsen.
Die Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Ausgaben der Gesamtmaßnahme nachhaltig einsetzen, das bedeutet, dass die sozialen und wirtschaftlichen Interessen mit der langfristigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang gebracht werden. - Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder von der Gemeinde selbst noch von anderen öffentlichen Aufgabenträgern getragen oder anderweitig gedeckt werden können. - Bei Durchführungsmaßnahmen müssen Sie als Gemeinde für das Fördergebiet ein integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept vorlegen. - Ihr Vorhaben, also die Gesamtmaßnahme, muss in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen werden. - In allen Programmen müssen Sie bei Ihren Maßnahmen Aspekte des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 14. Dezember 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2022, S. 1722; Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 15. Januar 2024, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 34 vom 23. Januar 2024, S. 1.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.