Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie „Zukunftsregionen in Niedersachsen“)
Wenn Sie in einer anerkannten Zukunftsregion in Niedersachsen investive oder nichtinvestive Vorhaben umsetzen wollen, die in Einklang mit dem Zukunftskonzept dieser Region stehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderbereich
- Regionalförderung
- Förderberechtigte
- Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei Vorhaben in anerkannten niedersächsischen Zukunftsregionen. Sie erhalten die Förderung für investive und nichtinvestive kooperative Entwicklungs- und/oder Modellvorhaben in folgenden Handlungsfeldern:
- regionale Innovationsfähigkeit, - CO2-arme Gesellschaft und Kreislaufwirtschaft, - biologische Vielfalt und funktionierende Naturräume, - Wandel der Arbeitswelt, Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe, - Verbesserung von Gesundheitsversorgung und Pflege, - Kultur und Freizeit. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses aus EFRE- und ESF+-Mitteln beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ und 60 Prozent im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“ bei einer Laufzeit von grundsätzlich 36 Monaten. Ihre zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen EUR 100.000 je Projekt betragen, im Fall von Gutachten, vorbereitenden Machbarkeitsstudien und Konzepten EUR 25.000 je Vorhaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Zuvor muss die Steuerungsgruppe der Zukunftsregion, in der Sie Ihr Vorhaben umsetzen möchten, Ihren Antrag prüfen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Anstalten, - von Gebietskörperschaften mit der Wirtschafts- und/oder Beschäftigungsförderung betraute Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, - gemeinnützige Einrichtungen und Betriebe sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen, - Gesellschaften in mindestens mehrheitlich kommunalem Eigentum, - Kooperationsverbünde aus Wissenschaft, Gebietskörperschaften und/oder gewerblichen Unternehmen, - Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kammern und Verbände, - Universitäten und Hochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) und - außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen das zu fördernde Vorhaben in dem Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen. - Wenn Sie die Föderung für ein Vorhaben beantragen, das mit Regionen anderer Bundesländer umgesetzt wird, oder für ein transnationales Vorhaben mit Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, muss Ihr Vorhaben zur Umsetzung des jeweiligen Zukunftskonzepts der Zukunftsregion in dem ausgewählten Handlungsfeld und zur Erreichung der Ziele dieses Programms beitragen. - Planen Sie ein grenzübergreifendes Vorhaben, muss ein Ort der Durchführung des Vorhabens in Niedersachsen liegen. Für außerhalb Niedersachsens durchgeführte Vorhaben(-teile) erhalten Sie nur dann eine Förderung, wenn sie der Umsetzung eines Zukunftskonzepts und den Zielen dieses Programms dienen. - Die Steuerungsgruppe der jeweiligen Zukunftsregion muss feststellen, dass für das zu fördernde Projekt keine Fachförderungen aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem ELER passend sind. - Bitte beachten Sie den Zweckbindungszeitraum für Infrastrukturen und produktive Investitionen von 5 Jahren.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung vom 3. August 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 31 vom 3. August 2022, S. 1090; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung vom 13. Mai 2024, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 220 vom 13. Mai 2024, S. 1.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.