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Landaktuell gelistetZuschuss

Maßnahmen und Projekte gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes

Wenn Sie Maßnahmen zur Pflege des Kulturgutes von Vertriebenen und Geflüchteten planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Ebene
Land
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Vorhaben, die das Kulturgut von Vertriebenen und Flüchtlingen bewahren helfen, und bei der wissenschaftlichen Forschung dazu. Die Förderung erhalten Sie für

- kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen oder Maßnahmen zur Pflege des Brauchtums, - Anschaffungen für Museen, Bibliotheken, Archive und ähnliche Einrichtungen sowie Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt des Bestandes, - wissenschaftliche Projekte zur Vertreibung und Eingliederung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, - Veranstaltungen und Einzelmaßnahmen zur Eingliederung von Spätaussiedlern. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis zum 15.11. für das folgende Jahr beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Vereine, - Verbände und - juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,

die Kulturgut mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern pflegen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Ihre Maßnahme muss den folgenden Zwecken dienen: - Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungs- und Fluchtgebiete, - Austausch und Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge, - Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Eingliederung von Vertriebenen, - Kontaktpflege zu Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen in den Herkunftsgebieten.

- Ihr Vorhaben muss einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern haben und normalerweise in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden. - Sie müssen Ihren (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. - Sie müssen mit Ihrem Vorhaben einer gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen sowie den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Rechnung tragen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben mit hauptsächlich touristischem, geselligem oder politischem Charakter.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Justizministeriums vom 20. August 2015, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 34 vom 31. August 2015, S. 518; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Justizministeriums vom 4. Dezember 2020, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 53 vom 21. Dezember 2020, S. 616.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.